Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und anschliessend wie folgt gewürdigt (pag. 1870 ff; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von G.________ waren während des gesamten Verfahrens nicht übermässig belastend. So hat er ausgesagt, dass er eigentlich gar nicht gegen B.________ vorgehen und keine Anzeige gegen ihn machen wolle. Dazu kommt, dass G.________ den Beschuldigten trotz des Messerstichs vor der Polizei warnen wollte und ihn aufgefordert hat, das Messer wegzuwerfen.