Richtung AH.________/Bahnhof entfernte. Die anwesenden Polizisten haben bei der beobachteten Schlägerei kein Einsatz eines Messers erkannt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ihre Anwesenheit in erster Linie der Räumung der Soundanlage diente und ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich der Auseinandersetzung gewidmet wurde, nachvollziehbar und schliesst den Einsatz eines Messers – insbesondere auch vor dem Eintreffen der Polizei – nicht aus. Bezüglich der Herkunft der Stichverletzung liegen deshalb als Beweismittel vorab die Aussagen des Strafklägers 4 vor. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und anschliessend wie folgt gewürdigt (pag.