__ den Beschuldigten anhand von dessen Kleidung (pag. 130). Den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten habe dieser nicht sehen können, da der Beschuldigte ihm gegenüber das Gesicht abgewandt habe (pag. 221/36 Rz. 114). Aus diesem Grund habe er polizeiinterne Fotos begutachtet und den Beschuldigten als an der Schlägerei Beteiligten identifiziert (pag. 221/36 Rz. 115 ff.). Polizist AG.________ bestätigte in der Folge auch, dass er sich zu hundertprozentig sicher sei, dass der Beschuldigte in die Schlägerei involviert gewesen sei