221/35 ff.). Zehn bis fünfzehn Minuten nach der Schlägerei sei der Strafkläger 4 zu AE.________ gekommen und habe von Schmerzen berichtet (pag. 221/21). Nachdem die Polizei zunächst keine Verletzung habe feststellen können, habe sich der Strafkläger 4 nach kurzer Zeit nochmals an AE.________ gewendet. Dieser entdeckte dann eine Stichwunde, die Sanität wurde alarmiert und der Verletzte ins AD.________ (Spital) transportiert (pag. 221/21 Rz. 64 ff.). Im AD.________ (Spital) führte der Strafkläger 4 aus, er sei in der Nacht mehrere Male auf den Täter getroffen.