19 Gemäss den vorliegenden Rapporten der Polizei sowie der Zeugenaussagen der Polizisten AE.________ und AG.________ fand am entsprechenden Morgen um ca. 7:45 Uhr ein Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit einer Nachtruhestörung statt (pag. 123/1 ff., 124 ff, 129 ff., 221/19 ff.). Dabei konnten die Beamten eine Schlägerei zwischen zwei Personen beim Skaterpark auf dem Vorplatz beobachten. Der Strafkläger 4 war dem anwesenden Polizisten AE.________ persönlich bekannt und letzterer hat erkannt, dass der Strafkläger 4 in die Rangelei involviert war (pag. 221/20 Rz. 51 f.). Polizist AG.