9.6 Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass die Vorinstanz, die vorhandenen Beweismittel umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1865 ff.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: