Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage an der Berufungsverhandlung das erste Mal gemacht werde. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte immer wieder Übersetzungsfehler heranziehe, um seine Aussagen zu relativieren. Erkennbar sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Verlauf des Verfahrens an die Aussagen des Strafklägers 4 sowie der Polizei annähere. Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten könnten deshalb nicht herangezogen werden. Hingegen würden die Aussagen des Privatklägers von denjenigen der Polizei gestützt (pag. 2749 ff.). 9.6 Würdigung durch die Kammer