Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So habe er zunächst klar zugegeben, dass er ein schwarzes Messer zuhause habe, um dann später zu bestreiten, ein solches Messer zu besitzen. Sodann habe er zu Beginn behauptet, er kenne den Strafkläger 4 nicht, an der Berufungsverhandlung habe er hingegen vorgebracht, er kenne ihn seit Jahren. Zum ersten Mal erfolge darüber hinaus die Aussage, wonach der Strafkläger ihm unerwartet einen Schlag versetzt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage an der Berufungsverhandlung das erste Mal gemacht werde.