Der von der Verteidigung vorgebrachten Dritttäterhypothese sei sodann entgegenzuhalten, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und die Auseinandersetzung beobachtet habe. Wäre der Strafkläger 4 tatsächlich zuvor verletzt worden, wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der verletzte Strafkläger 4 sich danach auch noch mit dem Beschuldigten in eine Auseinandersetzung verwickeln würde und diesen grundlos geschlagen hätte. Das Gutachten des IRM habe schliesslich auch belegt, dass die Wunde, trotz dem getrockneten Blut, noch frisch gewesen sei. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich.