(Spital) bezüglich des Kerngeschehens in allen weiteren Einvernahmen bestätigt habe. Es sei denn auch normal, dass man sich in über mehrere Jahre dauernden Verfahren teilweise widerspreche, was jedoch gerade für die Wahrheit spreche, da die Aussagen nicht stereotyp seien. Weiter könne auch die Identifizierung durch den Polizisten AG.________ nicht in Abrede gestellt werden, wie dies die Verteidigung versuche. Der von der Verteidigung vorgebrachten Dritttäterhypothese sei sodann entgegenzuhalten, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und die Auseinandersetzung beobachtet habe.