Mit diesen habe sich die Vorinstanz aber detailliert auseinandergesetzt und diese würden der Glaubhaftigkeit seiner Aussage keinen Abbruch tun. Der Umstand, dass der Strafkläger 4 ein gestohlenes Mobiltelefon auf sich trug und teilweise Aussagen verweigerte, könne den Beschuldigten nicht entlasten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafkläger 4 seine Erstaussagen im AD.________ (Spital) bezüglich des Kerngeschehens in allen weiteren Einvernahmen bestätigt habe.