Als markant habe er sodann die langen dunkelblonden Haare und die schlechten Zähne beschrieben. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine blonden Haare, hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Unterscheidung zwischen dunkelblond und blond im Auge des Betrachters liege. Die übrige Beschreibung, insbesondere der schlechten Zähne und der Statur, passe jedoch hundertprozentig auf den Beschuldigten. Weiter wendete die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Argumentation der Verteidigung, dass die Aussagen des Strafklägers 4 wider-