Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht eindeutig als Täter identifiziert habe, entgegen, dass dieser noch im Spital ausgesagt habe, der Täter sei männlich, zwischen 35 und 40 Jahre alt, 185 bis 195 cm gross, habe eine schlanke Statur, sei Nordafrikaner, er habe ein schmales Gesicht, weisse Haut und spreche arabisch. Als markant habe er sodann die langen dunkelblonden Haare und die schlechten Zähne beschrieben.