Dass die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich seien, sei darauf zurückzuführen, dass dieser unter dem Einfluss von MDMA und Alkohol gestanden habe. Vor diesem Hintergrund sei gar nicht möglich, dass er sich noch an alles erinnern könne. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht miteinbezogen. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.).