Es sei demnach durchaus möglich, dass der Strafkläger 4 darin involviert gewesen sei und er sich die Verletzung bei dieser Auseinandersetzung zugezogen habe. Für diesen Ablauf der Geschehnisse spreche, dass der vom Strafkläger 4 vorgebrachte Kleiderwechsel, wie von ihm geschildert, gar nicht hätte vonstattengehen können, da die Polizei bei der Auseinandersetzung zwischen dem Strafkläger 4 und dem Beschuldigten bereits vor Ort gewesen sei und diese habe beobachten können. Der Strafkläger 4 habe damit gar keine Zeit gehabt, um seine Kleider unbemerkt zu wechseln. So lasse sich dann auch erklären, weshalb das Blut, das festgestellt werden konnte, bereits trocken gewesen sei.