Ferner habe die Polizei bei der Auseinandersetzung nur den Strafkläger 4 identifizieren können, den Beschuldigten hätten sie nicht erkannt. Ein Polizist habe später lediglich in die Zelle geschaut, wo sich der Beschuldigte, von diesem weggedreht, aufgehalten habe und habe bloss gesagt, die Kleider würden übereinstimmen. Das Gesicht habe er hingegen gar nicht gesehen. Ausserdem sei das Messer nie aufgefunden worden. Die Verteidigung argumentierte weiter, dass der Polizist AE.