17 und impliziert, dass es der Beschuldigte gewesen sein soll. Der Strafkläger 4 habe dann einfach ja zu dem gesagt, was die Polizei ihm vorgehalten habe, damit die Einvernahme habe beendet werden können. Hinzu komme der Umstand, dass auch andere Personen dabei gewesen seien, der Strafkläger 4 sich jedoch weigere, deren Namen zu nennen. Ferner habe die Polizei bei der Auseinandersetzung nur den Strafkläger 4 identifizieren können, den Beschuldigten hätten sie nicht erkannt.