Anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung habe er hingegen ausgesagt, er habe sein T-Shirt ausgezogen und seine Jacke angezogen, ohne T-Shirt. Sodann habe der Strafkläger 4 angegeben, der Täter habe blonde Haare, wobei der Beschuldigte jedoch keine blonden Haare habe. Weiter habe er ausgesagt, er kenne diesen «AF.________», aber den Beschuldigten habe er nicht kennen wollen. Der Strafkläger 4 habe auf Vorhalt eines Fotos durch die Polizei ausgesagt, er habe den Beschuldigten an diesem Abend gesehen und er habe ein spezielles Gesicht. Dabei habe er aber gerade nicht gesagt, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei.