Es handle sich mithin um eine Aussage gegen Aussage Situation. Das Gericht könne indessen nicht auf die Aussagen des Strafklägers 4 abstellen, da dieser sich zu häufig widerspreche. Insbesondere bezüglich des angeblichen Kleiderwechsels seien die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, ein Freund habe die Wunde festgestellt, woraufhin er das T-Shirt gewechselt habe. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung habe er hingegen ausgesagt, er habe sein T-Shirt ausgezogen und seine Jacke angezogen, ohne T-Shirt.