Die Verteidigung brachte zur Begründung dieses Antrags namens des Beschuldigten vor, dass der Strafkläger 4 unbestrittenermassen eine Stichverletzung erlitten habe. Es sei jedoch fraglich, ob der Beschuldigte der Täter gewesen sei. Nebst der Stichverletzung seien noch weiter kleinere Verletzungen durch das IRM festgestellt worden, was zeige, dass sich der Strafkläger 4 geprügelt habe. Die Verurteilung des Beschuldigten stütze sich einzig auf die Aussagen des Strafklägers 4, welche vom Beschuldigten stets bestritten worden seien. Es handle sich mithin um eine Aussage gegen Aussage Situation.