9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte hat den erstinstanzlich infolge Schuldunfähigkeit erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung nicht angefochten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft den diesbezüglich erfolgten Freispruch infolge Schuldunfähigkeit in Frage stelle, beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei auch oberinstanzlich freizusprechen (pag. 2744 ff.). Die Verteidigung brachte zur Begründung dieses Antrags namens des Beschuldigten vor, dass der Strafkläger 4 unbestrittenermassen eine Stichverletzung erlitten habe.