23/28). Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger ergänzend befragt (pag. 2722 ff. und 2714 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1875 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________ einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war.