9.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1847 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Ergänzend ist kurz auf verschiedene Vorakten einzugehen, welche zu Vorstrafen beim Beschuldigten führten: So rapportierte die Polizei, ein Geschädigter werfe dem Beschuldigten eine Körperverletzung mit einem Messer vor. Im Anschluss an den Vorfall vom 12. August 2016 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (Akten BJS PEN 18 594 pag.