Der Beschuldigte stellt sich entsprechend auf den Standpunkt, dass er dem Strafkläger 4 keine Stichverletzung zugefügt hat (so auch oberinstanzlich, vgl. pag. 2722 Rz. 29 ff. und 40 f.). Beweismässig zu klären ist mithin, ob es am 28. Juni 2020 zur in der Anklageschrift umschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Strafkläger 4 kam, und ob der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung dem Strafkläger 4 die später im AD.________ (Spital) festgestellte Stichverletzung zugefügt hat. 9.3 Beweismittel