Zur eingangs aufgeführten Zeit kam es am eingangs erwähnten Ort zu einer mehrere Minuten dauernden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten B.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________, welche in Handgreiflichkeiten und schliesslich in eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung ausartete. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte B.________ dem Straf- und Zivilkläger G.________ mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4-5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbewegung mit der rechten Hand eine ca. 3-4 cm tiefe Wunde entlang der Brustkorb-