5. die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsgebot gebunden gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 14 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung