II. 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig sind ferner der Schuldspruch wegen Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von U.________ sowie der V.________ (AKS Ziff. I. 2. und 8.; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Abweisung der Zivilklagen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen betreffend die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).