ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeblich begangen am 13. März 2020 in AZ.________ infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt wurden (AKS Ziff. I. 1.6; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mangels Anfechtung sind auch die Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ zum Nachteil von Q.________ (AKS Ziff.