7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeblich begangen am 13. März 2020 in AZ.