2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3.1 – II/.1.3.8. der Anklageschrift seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________; ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO).