1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 StGB).