Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde der Beweisantrag der Verteidigung, «X.________» zu identifizieren und als Zeugen zu befragen, abgewiesen. Hingegen wurden die Beweisanträge auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie der Beweisantrag auf Edition der Ein- und Austrittsberichte der BEWA gutgeheissen (pag. 2186 ff.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ ging beim Obergericht am 31. August 2022 ein (pag. 2499 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2561 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2022 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen (pag.