Der Strafkläger 1 verzichtet mit Eingabe vom 9. März 2022 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen (pag. 2181). Der Strafkläger 4 führte in seiner Eingabe vom 9. März 2022 aus, dass auf eine umfassende Stellungnahme zu den Beweisanträgen verzichtet werde. Indessen wies er darauf hin, dass der Antrag des Beschuldigten, «X.________» ausfindig zu machen, bereits vor der Vorinstanz gestellt und abgewiesen worden sei. Es sei unmöglich, diesen X.________ zu finden und selbst wenn der Zeuge gefunden werden könnte, würden dessen Aussagen keinen wesentlichen Beitrag zum Verfahren leisten (pag. 2183). Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde der Beweisantrag der Verteidigung, «X.______