Eine dritte Sendung ging beim Bundesstrafgericht sodann am 30. September 2022 um 00:06 Uhr ein. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Rechtsanwalt K.________ bis zum 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde einzureichen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K.________ nicht ein (pag. 2766 ff.).