am 26. Juli 2022 mit elektronischer Eingabe vor, ihm sei das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nie zur Stellungnahme zugegangen (pag. 2429 f.). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung, innert sieben Tagen den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2022 entgegen dem Zustellnachweis nicht ordentlich zugestellt wurde (pag. 2435 ff.), führte Rechtsanwalt K.________ mit ungültig signierter elektronischer Eingabe vom 9. August 2022 sinngemäss aus, es habe sich um ein Kanzleiversehen gehandelt und er habe damit bewusst auf eine Stellungnahme verzichtet (pag. 2444 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2022 (pag.