Nach Erhalt der diesbezüglichen Eingaben (pag. 2222, 2223, 2225, 2227, 2229 und 2235) nahm die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 Vormerk vom Ausscheiden des Straf- und Zivilklägers 2 aus dem Verfahren (ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Zusprechung von Parteientschädigungen) und stellte fest, dass die Straf- und Zivilkläger 1 und 4 sowie die Strafkläger 1, 2 und 3 auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet haben, ohne jedoch aus dem Verfahren auszuscheiden und ihnen zu gegebener Zeit das Urteil zugestellt wird. Der Straf- und Zivilkläger 3 liess sich nicht vernehmen.