4.5 zu einer Landesverweisung von 10 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 4.6 zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 5. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Der Strafkläger 1 und der Straf- und Zivilkläger 1 verzichteten mit Eingaben vom 9. März 2022 darauf, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen (pag. 2181 und 2183). Die übrigen Straf- und Zivilkläger resp. Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.