4.1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du Jura bernois-Seeland vom 20.09.2019 und des Tribunal régional Jura ber- nois-Seeland vom 09.12.2019, wobei die vom Beschuldigten seit dem 28.06.2020 erstandenen Hafttage an die Freiheitstrafe anzurechnen seien; 4.2 zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei; 4.3 zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 80.00; 4.4 zu einer Busse von CHF 60.00;