Mit Eingabe vom 4. März 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Freisprüche infolge Schuldunfähigkeit wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklageschrift (nachfolgend: AKS) Ziff. I. 1., mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AKS Ziff. I. 3.1 und I.3.3, Hinderung einer Amtshandlung gemäss AKS Ziff. I. 4.3, Drohung gemäss AKS Ziff. I. 5.2, mehrfacher Beschimpfung gemäss AKS Ziff. I. 7.1.-7.3. und Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss AKS Ziff. I. 9., die Strafzumessung, die Frage nach einer Landesverweisung, die Massnahmenfrage sowie die Kostenfolgen (pag. 2177 ff.).