1.3 In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer IV, Ziffer 1, auszuheben und der Beschuldigte sei umgehend in Freiheit zu entlassen. 2. Eventualbegehren: 2.1 In Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 28.10.2021 vollumfänglich auszuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägern 1-4 und den Strafklägern 1-3 die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 2158 ff.).