Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 34 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2022 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Wüthrich Verfahrensbeteiligte B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ v.d. Rechtsanwalt A.________ Strafkläger 1 und E.________ Strafklägerin 2 und F.________ Strafklägerin 3 und G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Strafkläger 4 und I.________ Strafkläger 5 und J.________ Strafkläger 6 Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28.Oktober 2021 (PEN 21 103) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kol- legialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) betreffend B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) was folgt (pag. 1707 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeblich begangen am 13. März 2020 in AZ.________ (AKS Ziff. I. 1.6) wird infolge Rückzug des Strafantrags eingestellt. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 StPO). II. B.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________ (Strasse) in Bern (N.________) zum Nachteil von G.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 1); 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2.1. begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________ und P.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3); 2.2. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ zum Nachteil vom Q.________ (AKS Ziff. I. 3.2); 2.3. begangen am 30. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von J.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 3.3); 3. der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, 3.1. angeblich begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.5); 3.2. begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 4.3); 4. der mehrfachen Drohung, 4.1. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ zum Nachteil von Q.________ (AKS Ziff. I. 5.1); 4.2. begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 5.2); 4.3. angeblich begangen am 11. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von R.________ und F.________ (AKS Ziff. I. 5.3); 3 5. der mehrfachen Beschimpfung, 5.1. begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________, S.________ und P.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.1.1 – I. 7.1.4); 5.2. begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.2); 5.3. begangen am 7. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von T.________ (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (Art. 19 Abs. 1 StGB; AKS Ziff. I. 9). Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 419 und 423 StPO). III. B.________ wird schuldig erklärt: des Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in Bern, BE.________, zum Nachteil von U.________ und der V.________ (AKS Ziff. I. 2 und I. 8) und in Anwendung der Art. 49 Abs. 2, 139 Ziff. 1 StGB verurteilt: zu einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunal régional Jura bernois-Seeland vom 8. Dezember 2020 und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 220 Tagen (28. Juni 2020 – 2. Februar 2021) und Si- cherheitshaft von 268 Tagen (3. Februar 2021 – 28. Oktober 2021), total ausmachend 488 Tage (Art. 51 StGB), sowie ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. IV. In Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 3, 59 StGB; Art. 419 StPO erkennt das Gericht: 1. Es wird für B.________ eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an- geordnet. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. [Zusammenstellung der Verfahrenskosten] V. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie Fest- setzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers 4] 4 VI. Die folgenden Zivilklagen werden abgewiesen: 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ sowie dessen Genugtuungsforde- rung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2020 (Art. 54 OR); 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers O.________ in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 54 OR); 3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers D.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art 433 Abs. 1 StPO e contrario). Für die Behandlung der Zivilklagen werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VII. Weiter wird verfügt: 1. B.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Sicherheitshaft wird vorerst bis am 28. Janu- ar 2022 befristet (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO; gemäss separatem Beschluss). 2. Folgende Gegenstände werden B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 3. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. 4. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________; ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist wird erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 5. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte bereits anlässlich der Urteilseröff- nung vom 28. Oktober 2021 mündlich Berufung an (pag. 1630). Mit Eingabe vom 8. November 2021 bestätigte Rechtsanwalt K.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die Berufungsanmeldung (pag. 1770 f.). Die Urteilsbegründung 5 datiert vom 14. Januar 2022 und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 1970 ff.) Mit seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungs- erklärung vom 7. Februar 2022 (pag. 1983 ff.) erklärte Rechtsanwalt K.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er stellte folgende Anträge in Aussicht (pag. 1983 f.; Hervorhebungen im Original): Es sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bestätigen (Art. 132 StPO). 1. Hauptbegehren 1.1 In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer I des Urteils vom 28.10.2021 (PEN 21 103) des Regionalgerichts Bern-Mittelland (hiernach Urteil) auszuheben und die Kosten seien dem Privatkläger W.________ aufzuerlegen. Ausserdem sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Ver- leumdung und unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 1'500.00 zu Lasten des W.________ freizusprechen. 1.2 In Gutheissung der Berufung sei dem Beschuldigten eine Genugtuung in Höhe von CHF 200.00 pro erstandenem Hafttag auszurichten, zzgl. Zins zu 5% seit 28.06.2020. 1.3 In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer IV, Ziffer 1, auszuheben und der Beschuldigte sei umgehend in Freiheit zu entlassen. 2. Eventualbegehren: 2.1 In Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 28.10.2021 vollumfänglich auszuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen. Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und Zivilklägern 1-4 und den Strafklägern 1-3 die Gelegenheit eingeräumt, die Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (pag. 2158 ff.). Mit Eingabe vom 4. März 2022 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die An- schlussberufung. Sie beschränkte diese auf die Freisprüche infolge Schuldunfähig- keit wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Anklageschrift (nachfol- gend: AKS) Ziff. I. 1., mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beam- te gemäss AKS Ziff. I. 3.1 und I.3.3, Hinderung einer Amtshandlung gemäss AKS Ziff. I. 4.3, Drohung gemäss AKS Ziff. I. 5.2, mehrfacher Beschimpfung gemäss AKS Ziff. I. 7.1.-7.3. und Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss AKS Ziff. I. 9., die Strafzumessung, die Frage nach einer Landesverweisung, die Massnah- menfrage sowie die Kostenfolgen (pag. 2177 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte folgende Anträge in Aussicht (pag. 2178): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Oktober 2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AKS Ziff. I. 3.2, Hinderung einer Amtshand- lung gemäss AKS Ziff. I. 4.1, 4.2 und 4.5, mehrfacher Drohung gemäss AKS Ziff. I. 5.1 und 5.3. 2. Das Verfahren gegen B.________ wegen Verleumdung sei infolge Rückzug des Strafantrags einzustellen. 6 3. B.________ sei schuldig zu erklären wegen 3.1 versuchter schwerer Körperverletzung gemäss AKS Ziff. I. 1., 3.2 mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss AKS Ziff. I. 3.1 und 3.3, 3.3 Hinderung einer Amtshandlung gemäss AKS Ziff. 4.3, 3.4 Drohung gemäss AKS Ziff. I. 5.2, 3.5 mehrfacher Beschimpfung gemäss AKS Ziff. I. 7.1-7.3, 3.6 Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss AKS Ziff. I. 9., 3.7 Diebstahls gemäss AKS Ziff. I.2. und 8. 4. B.________ sei zu verurteilen: 4.1 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Mini- stère public du Jura bernois-Seeland vom 20.09.2019 und des Tribunal régional Jura ber- nois-Seeland vom 09.12.2019, wobei die vom Beschuldigten seit dem 28.06.2020 erstan- denen Hafttage an die Freiheitstrafe anzurechnen seien; 4.2 zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der Massnahme aufzuschieben sei; 4.3 zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je CHF 10.00, ausmachend total CHF 80.00; 4.4 zu einer Busse von CHF 60.00; 4.5 zu einer Landesverweisung von 10 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 4.6 zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. 5. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Der Strafkläger 1 und der Straf- und Zivilkläger 1 verzichteten mit Eingaben vom 9. März 2022 darauf, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu be- antragen (pag. 2181 und 2183). Die übrigen Straf- und Zivilkläger resp. Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurden die Straf- und Zivilkläger sowie die Straf- kläger ersucht, sich zu ihrer weiteren Teilnahme am Verfahren zu äussern (pag. 2186 ff.). Nach Erhalt der diesbezüglichen Eingaben (pag. 2222, 2223, 2225, 2227, 2229 und 2235) nahm die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom 8. April 2022 Vormerk vom Ausscheiden des Straf- und Zivilklägers 2 aus dem Ver- fahren (ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Zusprechung von Par- teientschädigungen) und stellte fest, dass die Straf- und Zivilkläger 1 und 4 sowie die Strafkläger 1, 2 und 3 auf die Ausübung von Parteirechten verzichtet haben, ohne jedoch aus dem Verfahren auszuscheiden und ihnen zu gegebener Zeit das Urteil zugestellt wird. Der Straf- und Zivilkläger 3 liess sich nicht vernehmen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklä- 7 ger 1, 3 und 4 rechtskräftig abgewiesen sein dürften und diese im weiteren Verfah- ren als Strafkläger 4, 5 und 6 bezeichnet werden (pag. 2236 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 27. Oktober 2022 statt (pag. 2708 ff.). Zu Beginn der Berufungsverhandlung gab Rechtsanwältin C.________ zu Protokoll, dass abweichend von der Berufungserklärung die Ein- stellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung nicht angefochten werde (pag. 2711). 3. Wechsel der Verteidigung Am 17. Juni 2022 ging eine Aktennotiz der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD) ein, wonach der Beschuldigte nicht mehr mit seinem aktuellen Verteidiger zusammenarbeiten wolle (pag. 2404). Innert der von der Verfahrenslei- tung zur Begründung seines Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ein- geräumten Frist (pag. 2405) führte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juni 2022 zur Begründung aus, er habe das Vertrauen in Rechtsanwalt K.________ verloren (pag. 2411 f.). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt K.________ mit einer Kopie der Eingabe des Beschuldigten bedient und es wurde ihm Gele- genheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 2414 ff.). Nachdem sich Rechtsanwalt K.________ innert Frist nicht vernehmen liess und der Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2022 eine Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (pag. 2421 ff.), brachte Rechtsanwalt K.________ am 26. Juli 2022 mit elektronischer Eingabe vor, ihm sei das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung nie zur Stellungnahme zugegangen (pag. 2429 f.). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung, innert sieben Tagen den Nachweis zu erbringen, dass die Verfügung vom 29. Juni 2022 entge- gen dem Zustellnachweis nicht ordentlich zugestellt wurde (pag. 2435 ff.), führte Rechtsanwalt K.________ mit ungültig signierter elektronischer Eingabe vom 9. August 2022 sinngemäss aus, es habe sich um ein Kanzleiversehen gehandelt und er habe damit bewusst auf eine Stellungnahme verzichtet (pag. 2444 f.). Mit Verfügung vom 11. August 2022 (pag. 2451 ff.) wurde Rechtsanwalt K.________ eine fünftägige Frist für eine allfällige Stellungnahme zur Gültigkeit der Signatur oder eine allfällige Nachreichung einer korrekt unterzeichneten/signierten Eingabe angesetzt und das Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidi- gung vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt K.________ inhaltlich auf eine Stel- lungnahme verzichtet habe, gutgeheissen. Begründet wurde die Gutheissung des Gesuchs zusammengefasst damit, dass die Gesamtheit von verfahrensrechtlichen Versäumnissen sowie die gewählte Verteidigungsstrategie die sorgfältige Mandats- führung im Interesse des Beschuldigten tatsächlich in Frage stellen und damit das Vorbringen des Beschuldigten, er habe das Vertrauen in das Vorgehen seines amt- lichen Verteidigers verloren, nachvollziehbar erscheinen lässt. Nicht zuletzt wider- setze sich Rechtsanwalt K.________ dem Wechsel auch nicht. Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde auf Antrag des Beschuldigten Rechtsanwältin C.________ per 19. August 2022 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt (pag. 2488 ff.). Am 24. August 2022 reichte Rechtsanwalt K.________ seine Kos- tennote für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren ein (pag. 2493 ff.). Die Entschädigung von Rechtsanwalt K.________ für die amtliche Verteidigung 8 des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. September 2022 festgesetzt (pag. 2579 ff.). Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt K.________ am 29. September 2022 um 23:54 Uhr elektronisch beim Bundesstrafgericht Be- schwerde (2606 f.), wobei diese Sendung keine Anhänge enthielt. Mit Sendung vom 30. September 2022 um 00:00 Uhr wiederholte Rechtsanwalt K.________ seine elektronische Eingabe inklusive Anhänge. Eine dritte Sendung ging beim Bundesstrafgericht sodann am 30. September 2022 um 00:06 Uhr ein. Mit Schrei- ben vom 4. Oktober 2022 ersuchte die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts Rechtsanwalt K.________ bis zum 17. Oktober 2022 eine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde einzureichen. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 trat das Bundesstrafgericht auf die Beschwerde von Rechtsanwalt K.________ nicht ein (pag. 2766 ff.). 4. Haft und vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt Der Beschuldigte wurde am 28. Juni 2020 von der Kantonspolizei vorläufig festge- nommen (pag. 6 ff.) und befand sich anschliessend vom 29. Juni 2020 bis 1. No- vember 2021, mithin für die Dauer von 492 Tagen in Untersuchungs- und Sicher- heitshaft. Das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Strafantritt vom 6. Mai 2021 (pag. 856 f.) wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2021 gut- geheissen (pag. 869 f.). Der Beschuldigte trat die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig an (pag. 1802). Am 8. November 2021 ersuchte Rechtsanwalt K.________ namens des Beschuldigten um vorzeitigen Massnahmenantritt (pag. 1770 f.). Dieses Gesuch wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. November 2021 gutgeheissen (pag. 1801 f.). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 28. Dezember 2021 im vorzeitigen Massnahmenvollzug (pag. 1975 ff.). Die vom Beschuldigten gestellten Haftentlassungsgesuche vom 7. Februar 2022 (pag. 1 ff. SK 22 82), vom 17. Mai 2022 (pag. 1 ff. SK 22 348) sowie vom 30. Sep- tember 2022 (pag 1 ff. SK 22 556) wurden von der Verfahrensleitung des Beru- fungsgerichts mit Verfügungen vom 18. Februar 2022 (pag. 25 ff. SK 22 82), vom 31. Mai 2022 (pag. 25 ff. SK 22 348) sowie vom 12. Oktober 2022 (pag. 33 ff. SK 22 556) begründet abgewiesen. Ebenso wurde das Versetzungsgesuch des Be- schuldigten in den offenen Massnahmenvollzug mit begründeter Verfügung vom 27. Juli 2022 abgewiesen (pag. 2435). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung beantragte Rechtsan- walt K.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Berufungser- klärung vom 7. Februar 2022 den Zeugen «X.________» zu identifizieren und als Zeugen zu befragen, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, die Ein- und Austrittsberichte der BEWA zu edieren sowie eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (pag. 1983 ff.). Mit Verfügung vom 15. Fe- bruar 2022 räumte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie den Strafklägern die Gelegenheit ein, zu den Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 2158 ff.). Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, den Antrag der Verteidigung auf Einholung eines neuen Gutachtens abzu- weisen. Stattdessen beantragte sie, bei med. pract. Y.________ ein Ergänzungs- 9 gutachten betreffend die Frage der Schuldfähigkeit und eine Stellungnahme zu den Diagnosen im Bericht der BA.________ vom 4. Februar 2022 einzuholen, eventua- liter, ihn anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen (pag. 2179). Weiter be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft, den Beweisantrag der Verteidigung auf Identifizierung von «X.________» abzuweisen und den Beweisantrag auf Einho- lung der Ein- und Austrittsberichte der BEWA gutzuheissen (pag. 2180). Der Straf- kläger 1 verzichtet mit Eingabe vom 9. März 2022 auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen (pag. 2181). Der Strafkläger 4 führte in seiner Eingabe vom 9. März 2022 aus, dass auf eine umfassende Stellungnahme zu den Beweisanträ- gen verzichtet werde. Indessen wies er darauf hin, dass der Antrag des Beschul- digten, «X.________» ausfindig zu machen, bereits vor der Vorinstanz gestellt und abgewiesen worden sei. Es sei unmöglich, diesen X.________ zu finden und selbst wenn der Zeuge gefunden werden könnte, würden dessen Aussagen keinen we- sentlichen Beitrag zum Verfahren leisten (pag. 2183). Mit Beschluss vom 22. März 2022 wurde der Beweisantrag der Verteidigung, «X.________» zu identi- fizieren und als Zeugen zu befragen, abgewiesen. Hingegen wurden die Beweisan- träge auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie der Beweisantrag auf Edition der Ein- und Austrittsberichte der BEWA gutgeheissen (pag. 2186 ff.). Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.________ ging beim Obergericht am 31. August 2022 ein (pag. 2499 ff.) und wurde den Parteien glei- chentags mit Verfügung zugestellt (pag. 2561 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. September 2022 auf eine Stellungnahme und Ergänzungsfragen (pag. 2588), der Strafkläger 5 liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. Mit Eingabe vom 30. September 2022 reichte Rechtsanwältin C.________ namens des Beschuldigten im Hinblick auf die Hauptverhandlung Er- gänzungsfragen zum Gutachten ein (pag. 2589 ff.), welche die Verfahrensleitung Dr. med. L.________ mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 zur Kenntnisnahme zu- kommen liess (pag. 2597 ff.). Mit Eingabe vom 30. September 2022 beantragte Rechtsanwältin C.________ die Einholung eines Therapierapports des Service de médecine et psychiatrie péniten- tiaire (SMPP) (pag. 2589 ff.). Der Beweisantrag wurde mit Verfügung vom 12. Ok- tober 2022 gutgeheissen (pag. 2597 ff.). Der Beschuldigte weigerte sich in der Fol- ge jedoch, die Erklärung zur Entbindung vom Arztgeheimnis zu unterzeichnen. Der Therapieverlaufsbericht wurde von den SMPP deshalb lediglich an die Verteidigung übermittelt. Rechtsanwältin C.________ reichte diesen nach vorgängiger Bespre- chung mit dem Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Okto- ber 2022 zu den Akten (pag. 2764 f.) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwältin C.________ den Be- weisantrag, für den Fall, dass das Gericht die Verwahrung in Betracht ziehe, ein drittes forensisch-psychiatrisches Gutachten in französischer Sprache einzuholen. Auf Hinweis des Vorsitzenden, wonach der gestellte bedingte Beweisantrag pro- blematisch sei, weil die Kammer dadurch in die Lage gebracht werde, vorzeitig eine Urteilsprognose stellen zu müssen, um überhaupt über den Beweisantrag befinden 10 zu können, und auf Aufforderung, den Beweisantrag abzuändern, zog Rechtsan- wältin C.________ den Beweisantrag zurück (pag. 2742). Von Amtes wegen wurden beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst (FPD) der Uni- versität Bern die den Beschuldigten betreffenden Akten ediert (pag. 2298 ff.), ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 18. Oktober 2022, pag. 2618 ff.) sowie ein Führungsbericht bei den Z.________ datierend vom 12. Oktober 2022 eingeholt (pag. 2612 ff.). Zudem wurden die Strafakten PEN 22 487 des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland betreffend das Strafverfahren wegen Brandstiftung gegen den Beschuldigten, die von med. pract. Y.________ für sein Gutachten beigezogenen Austrittsberichte der AA.________ sowie Unterlagen der Bewährungs- und Voll- zugsdienste beigezogen. Schliesslich wurden der Strafkläger 4, der Beschuldigte sowie der Sachverständige Dr. med. L.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsbehandlung befragt (pag. 2714 ff., 2722 ff. und 2731 ff.). 6. Anträge der Parteien Rechtsanwältin C.________ stellte und begründete im Rahmen der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2788 f.): Au vu de ce qui précède, l’appelant B.________ à l’honneur de conclure, sous suite de frais et dépens, à ce qu’il plaise à la Cour suprême du Canton de Berne, 2è Chambre pénale, de prononcer: I. L’appel est admis. II. Le jugement rendu le 28 octobre 2021 par le Tribunal Régional de Berne-Mittelland est réformé en ce sens que le chiffre IV, chiffre 1 du dispositif est définitivement annulé et il est renoncé à prononcer une mesure. III. L’Etat de Berne versera à B.________ un montant de fr. 200.- par jours de détention injustifiée subie dès le 28 juin 2020 avec l’intérêt à 5% l’an dès le 28 juin 2020. IV. L’appel joint du Ministère public est rejeté sur tous les points, subsidiairement l’acquittement pur et simple de B.________ est confirmé sur le fond pour toutes les infractions qui lui sont reprochées, à l’exception du vol d’importance mineur qui est admis, subsidiairement son irresponsabilité pour le solde des infractions est confirmée, plus subsidiairement encore la peine infligée ne dépassera pas la durée de 15 mois requise par le Ministère public dans son appel joint, la peine subie en trop sera indemnisée à raison de fr. 200.- par jour. V. Le jugement de première instance est confirmé dans tous les cas en ce qui concerne la répartition des frais qui sont laissés à la charge du Canton de Berne. VI. L’appelant doit être immédiatement libéré. Staatsanwältin BH.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwalt- schaft folgende Anträge (pag. 2790 ff.): II. B.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________ (Strasse) in Bern zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I. 1.); 11 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________ und P.________ sowie am 30. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. I. 3.1 und 3.3); 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 4.3); 4. der Drohung, begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I. 5.2); 5. der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________, S.________ und P.________ und am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ sowie am 7. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von T.________ (AKS ZIff. I. 7.1-7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 9.). III. B.________ sei gestützt auf die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 3. zu einer Landesverweisung von 20 Jahren, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemesse- ne Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 StGB). 2. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. II./1.3.1 – II/.1.3.8. der Anklageschrift seien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________; ________) sowie der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vor- zeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG; Art. 17 Abs. 4 AFIS-VO). 12 4. Das Honorar des amtlichen Verteidigers und das Honorar des amtlichen Vertreters des Pri- vatklägers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberu- fung der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Ver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), an- geblich begangen am 13. März 2020 in AZ.________ infolge Rückzugs des Straf- antrags eingestellt wurde und die Verfahrenskosten dem Kanton Bern zur Bezah- lung auferlegt wurden (AKS Ziff. I. 1.6; Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Mangels Anfechtung sind auch die Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ zum Nachteil von Q.________ (AKS Ziff. I. 3.2; Ziff. II. 2.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der mehrfachen Hinderung ei- ner Amtshandlung, angeblich begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. 4.1, 4.2 und 4.5; Ziff. II. 3.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der mehrfachen Drohung, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ zum Nachteil von Q.________ (AKS Ziff. I. 5.1; Ziff. 4.1 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs) sowie angeblich begangen am 11. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von R.________ und F.________ (AKS Ziff. 5.3; Ziff. II. 4.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Rechtskräftig sind ferner der Schuldspruch wegen Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von U.________ sowie der V.________ (AKS Ziff. I. 2. und 8.; Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Abweisung der Zivilklagen (Ziff. VI. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügungen betreffend die Einziehung bzw. Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. VII. 2. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Durch die Kammer zu beurteilen bleiben demnach: 1. die Freisprüche zufolge Schuldunfähigkeit von den Anschuldigungen: 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________ (Strasse) in Bern (N.________) zum Nachteil von G.________ (AKS Ziff. I. 1.; Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), 1.2 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 1.2.1 begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________ und P.________ (AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3; Ziff. II. 2.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 1.2.2 begangen am 30. Juni 2020 in Bern zum Nachteil von J.________ (AKS Ziff. 3.3; Ziff. II. 2.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), 13 1.3 der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 4.3; Ziff. II. 3.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs), 1.4 der Drohung, begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I. 5.2; Ziff. II. 4.2. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs), 1.5 der mehrfachen Beschimpfung, 1.5.1 begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) zum Nachteil von O.________, I.________, S.________ und P.________ (AKS Ziff. I. 7.1.1 – 7.1.4; Ziff. II. 5.1. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs), 1.5.2 begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von D.________ (AKS Ziff. I. 7.2; Ziff. II. 5.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), 1.5.3 begangen am 7. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) zum Nachteil von T.________ (AKS Ziff. I. 7.3; Ziff. II 5.3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 1.6 der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 9.; Ziff. II. 6. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), 2. der damit zusammenhängende Sanktionenpunkt, 3. die Anordnung einer Massnahme, 3. die Frage nach einer Landesverweisung, 4. die sich daraus ergebenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (allfällige Rück- zahlungen der amtlichen Entschädigung sowie die Nachzahlungspflicht gegenü- ber der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Strafklägers 4), 5. die nicht der Rechtskraft zugänglichen Verfügungen betreffend die Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (Ziff. VII 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Infolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwalt- schaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsgebot gebunden gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldig- ten abändern. 14 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkungen Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie der Aussa- genanalyse kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1844 ff.; S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nachfolgend ist der Sachverhalt der einzelnen zur Last gelegten Handlungen – so- weit oberinstanzlich noch zu beurteilen – zu erstellen. Soweit verschiedene Hand- lungen im engen Sachzusammenhang stehen, erfolgt – wie vor der Vorinstanz – die Beweiswürdigung gemeinsam. Weiter ist die Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu prüfen. 9. Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes De- likt zur Last gelegt (pag. 618 f.; S. 2 der Anklageschrift [Hervorhebung im Original]): 1. versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) eventualvorsätzlich begangen kurz vor 08:00 Uhr des 28.06.2020 in Bern, M.________ (Stras- se), Vorplatz N.________ auf der AC.________ zum Nachteil G.________. Zur eingangs aufgeführten Zeit kam es am eingangs erwähnten Ort zu einer mehrere Minuten dauernden verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten B.________ und dem Straf- und Zivilkläger G.________, welche in Handgreiflichkeiten und schliesslich in eine ge- genseitige körperliche Auseinandersetzung ausartete. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung fügte der Beschuldigte B.________ dem Straf- und Zivilkläger G.________ mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4-5 cm (wohl mit einem Sackmesser) mittels einer seitlichen Schwenkbewegung mit der rechten Hand eine ca. 3-4 cm tiefe Wunde entlang der Brustkorb- wand am Rücken links zu. Indem der Beschuldigte B.________ während der körperlichen Auseinandersetzung mit G.________ im Rahmen eines dynamischen unkontrollierbaren Geschehens mit einem Mes- ser mit geöffneter Klinge mit einer Klingenlänge von 4-5 cm mit einer seitlichen Schwenkbe- wegung gegen dessen Brustkorb im linken Rückenbereich einwirkte, nahm er lebensbedrohli- che bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen, wie beispielsweise einen lebensgefährlichen oder dauerhaft schädigenden Spannungspneumothorax oder lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen von Blutgefässen, lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen der Lunge oder lebensgefährliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen des Herzens von G.________ zumindest in Kauf. Die vom Beschuldigten B.________ bei G.________ zugefügte Verletzung mit dem Messer hatte einen mehrtägigen Spitalaufenthalt von G.________ zur Folge. 9.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Durch das rechtsmedizinische Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Straf- klägers 4 im AD.________ (Spital) belegt und auch unbestritten ist, dass der Straf- kläger 4 am Rücken links eine Hautdurchtrennung aufwies, welche durch scharfe 15 Gewalteinwirkung hervorgerufen worden und mit einer Stichverletzung, beispiels- weise mit einem Messer, vereinbar ist (pag. 160/4). Der Beschuldigte bestreitet die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegte Handlung vollumfänglich. Der Beschuldigte stellt sich entsprechend auf den Standpunkt, dass er dem Strafkläger 4 keine Stichverletzung zugefügt hat (so auch oberinstanzlich, vgl. pag. 2722 Rz. 29 ff. und 40 f.). Beweismässig zu klären ist mithin, ob es am 28. Juni 2020 zur in der Anklageschrift umschriebenen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- kläger 4 kam, und ob der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung dem Strafkläger 4 die später im AD.________ (Spital) festgestellte Stichverletzung zugefügt hat. 9.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1847 ff., S. 16 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Ergänzend ist kurz auf verschiedene Vorakten einzugehen, welche zu Vorstrafen beim Beschuldigten führten: So rapportierte die Polizei, ein Geschädigter werfe dem Beschuldigten eine Körperverletzung mit einem Messer vor. Im Anschluss an den Vorfall vom 12. August 2016 wurde beim Beschuldigten ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen (Akten BJS PEN 18 594 pag. 24). Am 9. Dezem- ber 2019 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand freigesprochen und wegen einfacher Körperverletzung schuldig erklärt (Akten BJS PEN 18 594 / 19 768). Weiter ist den Vorakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff.). Ein entsprechendes Taschenmesser hat die Polizei beim Beschuldigten festgestellt (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff.). Der Beschuldigte wurde wegen des Vorfalls am 20. September 2019 wegen Drohung und Beschimp- fung schuldig erklärt. Bei einer Anhaltung am 17. Juli 2019 im Nachgang an eine Streiterei trug der Beschuldigte ebenfalls ein Taschenmesser auf sich (Akten BJS 19 6683, pag. 23/28). Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte sowie der Straf- und Zivilkläger ergän- zend befragt (pag. 2722 ff. und 2714 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist so- weit notwendig bei der Beweiswürdigung einzugehen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 9.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1875 f., S. 44 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Am Morgen des 28. Juni 2020 sprach G.________ auf dem Vorplatz der N.________ einen Mann an, welcher an der Hand verletzt war. Dieser behauptete, dass er von der Person mit der Glasflasche und dem Messer in der Hand verletzt worden sei und zeigte dabei auf B.________. G.________ sprach 16 B.________ gegen 08:00 Uhr an, woraufhin dieser G.________ mit dem Messer in die linke Flanke stach und die Wunde gemäss pag. 168 verursachte, welche blutete. Nach dem Stich kam es zu einer mehrminütigen, wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, welche von der Polizei, die anlässlich der Auflösung einer illegalen Party vor Ort war, beobachtet wur- de. Dabei wurden die beiden Streitenden immer wieder von Partygästen getrennt. Während der Aus- einandersetzung wickelte G.________ sein Hemd um den Arm und nahm eine Glasflasche zur Hand. Als G.________ auch noch seinen Gurt auszog und damit auf B.________ losging, intervenierte die Polizei. Nach der Auseinandersetzung wechselte G.________ das Oberteil und warf sein blutiges T- Shirt weg. Aufgrund der Stichverletzung wandte sich G.________ in der Folge an den Polizisten AE.________, welcher im ersten Moment keine Verletzung bei G.________ feststellen konnte, da er nicht an der richtigen Stelle geschaut hatte. Kurze Zeit später ging G.________ wiederum auf den Po- lizisten AE.________ zu. Aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes forderte der Polizist G.________ auf, das Oberteil auszuziehen, wobei schliesslich die Stichwunde bemerkt wurde, welche zu diesem Zeitpunkt kaum noch blutete. In der Folge wurde G.________ von der Sanitätspolizei vera- rztet und anschliessend ins AD.________ (Spital) gebracht. Als Folge des Messerstichs wies G.________ einen drei – vier cm tiefen Stich im Brustkorb hinten links, seitlich unterhalb des Schul- terblatts auf. Weiter lag bei ihm eine nicht interventionsbedürftige Luftbrust (Pneumothorax) ohne aku- te Lebensgefahr vor, wobei durch einen solchen Messerangriff gegen den Brustkorb auch lebensbe- drohliche Verletzungen wie z.B. ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens hätten verursacht werden können. 9.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Der Beschuldigte hat den erstinstanzlich infolge Schuldunfähigkeit erfolgten Frei- spruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung nicht angefochten. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft den diesbezüglich erfolgten Freispruch infolge Schuldunfähigkeit in Frage stelle, beantragt die Verteidigung, der Beschuldigte sei auch oberinstanzlich freizusprechen (pag. 2744 ff.). Die Verteidi- gung brachte zur Begründung dieses Antrags namens des Beschuldigten vor, dass der Strafkläger 4 unbestrittenermassen eine Stichverletzung erlitten habe. Es sei jedoch fraglich, ob der Beschuldigte der Täter gewesen sei. Nebst der Stichverlet- zung seien noch weiter kleinere Verletzungen durch das IRM festgestellt worden, was zeige, dass sich der Strafkläger 4 geprügelt habe. Die Verurteilung des Be- schuldigten stütze sich einzig auf die Aussagen des Strafklägers 4, welche vom Beschuldigten stets bestritten worden seien. Es handle sich mithin um eine Aussa- ge gegen Aussage Situation. Das Gericht könne indessen nicht auf die Aussagen des Strafklägers 4 abstellen, da dieser sich zu häufig widerspreche. Insbesondere bezüglich des angeblichen Kleiderwechsels seien die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich. Dieser habe ausgesagt, ein Freund habe die Wunde festgestellt, woraufhin er das T-Shirt gewechselt habe. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Be- fragung habe er hingegen ausgesagt, er habe sein T-Shirt ausgezogen und seine Jacke angezogen, ohne T-Shirt. Sodann habe der Strafkläger 4 angegeben, der Täter habe blonde Haare, wobei der Beschuldigte jedoch keine blonden Haare ha- be. Weiter habe er ausgesagt, er kenne diesen «AF.________», aber den Be- schuldigten habe er nicht kennen wollen. Der Strafkläger 4 habe auf Vorhalt eines Fotos durch die Polizei ausgesagt, er habe den Beschuldigten an diesem Abend gesehen und er habe ein spezielles Gesicht. Dabei habe er aber gerade nicht ge- sagt, dass der Beschuldigte auch der Täter gewesen sei. Die Polizei habe insistiert 17 und impliziert, dass es der Beschuldigte gewesen sein soll. Der Strafkläger 4 habe dann einfach ja zu dem gesagt, was die Polizei ihm vorgehalten habe, damit die Einvernahme habe beendet werden können. Hinzu komme der Umstand, dass auch andere Personen dabei gewesen seien, der Strafkläger 4 sich jedoch weige- re, deren Namen zu nennen. Ferner habe die Polizei bei der Auseinandersetzung nur den Strafkläger 4 identifizieren können, den Beschuldigten hätten sie nicht er- kannt. Ein Polizist habe später lediglich in die Zelle geschaut, wo sich der Beschul- digte, von diesem weggedreht, aufgehalten habe und habe bloss gesagt, die Klei- der würden übereinstimmen. Das Gesicht habe er hingegen gar nicht gesehen. Ausserdem sei das Messer nie aufgefunden worden. Die Verteidigung argumentierte weiter, dass der Polizist AE.________ ausgesagt habe, dass es an diesem Abend eine Stunde zuvor noch eine andere Auseinan- dersetzung mit einer Flasche beim Bahnhof gegeben und er den Täter dieser Aus- einandersetzung später auch bei der N.________ wiedergesehen habe. Es sei demnach durchaus möglich, dass der Strafkläger 4 darin involviert gewesen sei und er sich die Verletzung bei dieser Auseinandersetzung zugezogen habe. Für diesen Ablauf der Geschehnisse spreche, dass der vom Strafkläger 4 vorgebrachte Kleiderwechsel, wie von ihm geschildert, gar nicht hätte vonstattengehen können, da die Polizei bei der Auseinandersetzung zwischen dem Strafkläger 4 und dem Beschuldigten bereits vor Ort gewesen sei und diese habe beobachten können. Der Strafkläger 4 habe damit gar keine Zeit gehabt, um seine Kleider unbemerkt zu wechseln. So lasse sich dann auch erklären, weshalb das Blut, das festgestellt werden konnte, bereits trocken gewesen sei. Aus Sicht der Verteidigung sei damit klar, dass sich der Strafkläger 4 die Verletzung bei einer vorangehenden Ausein- andersetzung zugezogen habe und danach, aber noch vor der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigten, seine Kleidung gewechselt habe und demzufolge auf dem T-Shirt des Strafklägers 4 keine Blutflecke ersichtlich gewesen seien. Dass die Aussagen des Strafklägers 4 widersprüchlich seien, sei darauf zurückzuführen, dass dieser unter dem Einfluss von MDMA und Alkohol gestanden habe. Vor die- sem Hintergrund sei gar nicht möglich, dass er sich noch an alles erinnern könne. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht miteinbezogen. Der Beschuldigte sei demzufolge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem Vorbringen der Verteidigung, wonach der Strafkläger 4 den Beschuldigten nicht eindeutig als Täter identifiziert habe, entge- gen, dass dieser noch im Spital ausgesagt habe, der Täter sei männlich, zwischen 35 und 40 Jahre alt, 185 bis 195 cm gross, habe eine schlanke Statur, sei Nordafri- kaner, er habe ein schmales Gesicht, weisse Haut und spreche arabisch. Als mar- kant habe er sodann die langen dunkelblonden Haare und die schlechten Zähne beschrieben. Zum Einwand der Verteidigung, der Beschuldigte habe keine blonden Haare, hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass die Unterscheidung zwischen dunkelblond und blond im Auge des Betrachters liege. Die übrige Beschreibung, insbesondere der schlechten Zähne und der Statur, passe jedoch hundertprozentig auf den Beschuldigten. Weiter wendete die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Argumentation der Verteidigung, dass die Aussagen des Strafklägers 4 wider- 18 sprüchlich seien, ein, dass der Strafkläger 4 den Beschuldigten vor der Polizei ge- warnt und ihm gar noch gesagt habe, er solle das Messer weglegen. Der Strafklä- ger 4 habe denn auch keine Anzeige erstatten wollen. Diese Umstände würden klar gegen eine falsche Anschuldigung sprechen. Der Strafkläger 4 habe sodann aus- gesagt, der Beschuldigte habe versucht, ihn über andere Personen zu kontaktie- ren, um ihn um Verzeihung zu bitten, wobei es sich um eine sehr originelle Aussa- ge handle, die man in einer erfundenen Geschichte nicht vorfinden würde. Verein- zelt würden sich zwar auch in den Aussagen des Strafklägers 4 Widersprüche vor- finden, insbesondere bezüglich des T-Shirt-Wechsels. Mit diesen habe sich die Vorinstanz aber detailliert auseinandergesetzt und diese würden der Glaubhaftig- keit seiner Aussage keinen Abbruch tun. Der Umstand, dass der Strafkläger 4 ein gestohlenes Mobiltelefon auf sich trug und teilweise Aussagen verweigerte, könne den Beschuldigten nicht entlasten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Strafkläger 4 seine Erstaussagen im AD.________ (Spital) bezüglich des Kern- geschehens in allen weiteren Einvernahmen bestätigt habe. Es sei denn auch nor- mal, dass man sich in über mehrere Jahre dauernden Verfahren teilweise wider- spreche, was jedoch gerade für die Wahrheit spreche, da die Aussagen nicht ste- reotyp seien. Weiter könne auch die Identifizierung durch den Polizisten AG.________ nicht in Abrede gestellt werden, wie dies die Verteidigung versuche. Der von der Verteidigung vorgebrachten Dritttäterhypothese sei sodann entgegen- zuhalten, dass die Polizei vor Ort gewesen sei und die Auseinandersetzung beob- achtet habe. Wäre der Strafkläger 4 tatsächlich zuvor verletzt worden, wäre zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der verletzte Strafkläger 4 sich danach auch noch mit dem Beschuldigten in eine Auseinandersetzung verwickeln würde und diesen grundlos geschlagen hätte. Das Gutachten des IRM habe schliesslich auch belegt, dass die Wunde, trotz dem getrockneten Blut, noch frisch gewesen sei. Demge- genüber seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So habe er zunächst klar zugegeben, dass er ein schwarzes Messer zuhause habe, um dann später zu bestreiten, ein solches Messer zu besitzen. Sodann habe er zu Beginn behauptet, er kenne den Strafkläger 4 nicht, an der Berufungsverhandlung habe er hingegen vorgebracht, er kenne ihn seit Jahren. Zum ersten Mal erfolge darüber hinaus die Aussage, wonach der Strafkläger ihm unerwartet einen Schlag versetzt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Aussage an der Berufungsverhand- lung das erste Mal gemacht werde. Auffallend sei zudem, dass der Beschuldigte immer wieder Übersetzungsfehler heranziehe, um seine Aussagen zu relativieren. Erkennbar sei zudem, dass sich der Beschuldigte mit seinen Aussagen im Verlauf des Verfahrens an die Aussagen des Strafklägers 4 sowie der Polizei annähere. Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten könnten deshalb nicht her- angezogen werden. Hingegen würden die Aussagen des Privatklägers von denje- nigen der Polizei gestützt (pag. 2749 ff.). 9.6 Würdigung durch die Kammer An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass die Vorinstanz, die vorhandenen Be- weismittel umfassend und zutreffend gewürdigt hat. Es kann auf die diesbezügli- chen Ausführungen verwiesen werden (pag. 1865 ff.; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: 19 Gemäss den vorliegenden Rapporten der Polizei sowie der Zeugenaussagen der Polizisten AE.________ und AG.________ fand am entsprechenden Morgen um ca. 7:45 Uhr ein Einsatz der Polizei im Zusammenhang mit einer Nachtruhestörung statt (pag. 123/1 ff., 124 ff, 129 ff., 221/19 ff.). Dabei konnten die Beamten eine Schlägerei zwischen zwei Personen beim Skaterpark auf dem Vorplatz beobach- ten. Der Strafkläger 4 war dem anwesenden Polizisten AE.________ persönlich bekannt und letzterer hat erkannt, dass der Strafkläger 4 in die Rangelei involviert war (pag. 221/20 Rz. 51 f.). Polizist AG.________ berichtete, dass der Streit meh- rere Minuten gedauert habe und dass die Kontrahenten durch das anwesende Par- tyvolk mehrfach getrennt worden seien. Dem Strafkläger 4 sei es gelungen, sein Gegenüber auf den Rücken zu legen um dieses dann mehrfach zu schlagen. Die Streithähne seien dann wieder getrennt worden. Nach weiteren verbalen Aktionen habe der Strafkläger 4 seinen Leibgurt aus den Hosen gezogen und sei wild um sich schlagend auf seinen Kontrahenten los. Auf Aufforderung der Polizei hätten sie dann voneinander abgelassen und der Kontrahent des Strafklägers 4 habe sich Richtung AH.________ entfernt (pag. 130 f, pag. 221/35 ff.). Zehn bis fünfzehn Minuten nach der Schlägerei sei der Strafkläger 4 zu AE.________ gekommen und habe von Schmerzen berichtet (pag. 221/21). Nach- dem die Polizei zunächst keine Verletzung habe feststellen können, habe sich der Strafkläger 4 nach kurzer Zeit nochmals an AE.________ gewendet. Dieser ent- deckte dann eine Stichwunde, die Sanität wurde alarmiert und der Verletzte ins AD.________ (Spital) transportiert (pag. 221/21 Rz. 64 ff.). Im AD.________ (Spi- tal) führte der Strafkläger 4 aus, er sei in der Nacht mehrere Male auf den Täter ge- troffen. Am Morgen habe er das Gespräch mit dem Täter gesucht, dieser habe in der linken Hand eine Glasflasche und in der rechten Hand ein offenes Sackmesser gehalten. Dabei habe der Täter unerwartet mit der rechten Hand das Messer in seine linke Körperseite gerammt und wieder zurückgezogen (pag. 125 f.). Den Täter beschrieb er als männlich, ca. 35 – 40 Jahre, 185 – 195 cm, schlanke Statur, Nordafrikaner, schmales Gesicht, weisse Haut, Arabisch sprechend (pag. 126). Er soll «AI.________» heissen und in der AJ.________ (Unterkunft) in AK.________ (Ort) untergebracht sein (pag. 126). Auffallend ist dabei, dass der Beschuldigte an diesem Ort zuletzt gemeldet war (pag. 006). Der Beschuldigte wurde gleichentags um 9:47 Uhr in der V.________ im Haupt- bahnhof Bern bei einem Diebstahl angehalten (pag. 126). Bei der Leibesvisitation auf der Polizeiwache Bahnhof kamen unter anderem ein blutiges T-Shirt sowie zwei leere Messeretuis zum Vorschein. Da das Äussere des Angehaltenen dem Signalement des Täters der Messerstecherei entsprochen habe, seien weitere Ab- klärungen erfolgt. In der Arrestzelle der Polizeiwache Bahnhof identifizierte der Po- lizist AG.________ den Beschuldigten anhand von dessen Kleidung (pag. 130). Den Kopf bzw. das Gesicht des Beschuldigten habe dieser nicht sehen können, da der Beschuldigte ihm gegenüber das Gesicht abgewandt habe (pag. 221/36 Rz. 114). Aus diesem Grund habe er polizeiinterne Fotos begutachtet und den Be- schuldigten als an der Schlägerei Beteiligten identifiziert (pag. 221/36 Rz. 115 ff.). Polizist AG.________ bestätigte in der Folge auch, dass er sich zu hundertprozen- tig sicher sei, dass der Beschuldigte in die Schlägerei involviert gewesen sei 20 (pag. 221/38 Rz. 200). Der Beschuldigte wurde darüber hinaus auch vom Strafklä- ger 4 als Täter identifiziert (pag. 186 Rz. 203 ff.). Es ist auszuschliessen, dass sich sowohl der Polizist AG.________ wie auch der Strafkläger 4 bei der Identifikation des Beschuldigten geirrt haben: Vorab trifft es zu, wenn der Strafkläger 4 darauf hinweist, dass der Beschuldigte ein einprägsa- mes Gesicht habe (pag. 186 Rz. 207). Ebenso nachvollziehbar sind die Ausführun- gen von Polizist AG.________, wonach der Beschuldigte trotz seiner Herkunft eher ein europäisches Aussehen habe (pag. 221/36 Rz. 117 ff.). Weiter zeigte die rück- wirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons des Beschuldigte, dass sich von ca. 2:00 Uhr bis 7:35 Uhr im Raum AC.________, d.h. in der Region des Tat- orts, Verbindungen aufbauten und dass sich das Mobiltelefon dann um 7:52 / 7:56 Uhr in Richtung AH.________/Bahnhof bewegte (pag. 148/1 ff.). Rund eine Stunde später verband sich das Mobilgerät mit einer Antenne im AL.________ (Ort) (an der Buslinie AM.________). Dies zeigt, dass sich der Beschuldigte im Tatzeitraum am Tatort befand und dass er sich – wie von Polizist AG.________ zu Protokoll gegeben (pag. 130) – im Anschluss Richtung AH.________/Bahnhof entfernte. Die anwesenden Polizisten haben bei der beobachteten Schlägerei kein Einsatz eines Messers erkannt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass ihre Anwesenheit in erster Linie der Räumung der Soundanlage diente und ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich der Auseinandersetzung gewidmet wurde, nachvollziehbar und schliesst den Einsatz eines Messers – insbesondere auch vor dem Eintreffen der Polizei – nicht aus. Bezüglich der Herkunft der Stichverletzung liegen deshalb als Beweismittel vorab die Aussagen des Strafklägers 4 vor. Diese wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und anschliessend wie folgt gewürdigt (pag. 1870 ff; S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aussagen von G.________ waren während des gesamten Verfahrens nicht übermässig belas- tend. So hat er ausgesagt, dass er eigentlich gar nicht gegen B.________ vorgehen und keine Anzei- ge gegen ihn machen wolle. Dazu kommt, dass G.________ den Beschuldigten trotz des Messer- stichs vor der Polizei warnen wollte und ihn aufgefordert hat, das Messer wegzuwerfen. Er belastet sich zudem auch selber, indem er angab, dass er sich natürlich gewehrt, dem Beschuldigten Ohrfei- gen gegeben, Drogen und Alkohol konsumiert sowie eine Flasche und seinen Gurt zur Hand genom- men habe. Weiter konnte er das Messer sehr genau beschreiben und nachvollziehbar erklären, wes- halb es sich um ein Schweizer Taschenmesser gehandelt haben muss. Er konnte auch seine Gedan- kengänge nachvollziehbar wiedergeben, z.B., dass er sich gedacht habe, dies sei der Dank dafür, dass er einen Landsmann von B.________ in den AN.________ (Notfall) begleitet habe. Weiter stim- men die Aussagen von G.________ mit den Aussagen der Polizisten überein: so hat G.________ die Auseinandersetzung am gleichen Ort eingezeichnet, wie der Polizist AG.________ und ähnlich wie der Polizist AE.________ (vgl. pag. 188 ff., pag. 221/41 und pag. 221/26). Auch das gesamte Ge- schehen zwischen dem Ende der Auseinandersetzung und der Ankunft der Sanität, sagte G.________ gleich aus wie die Polizisten. Die Angabe von G.________, wonach dieser um ca. 08:00 / 08:10 Uhr die Polizei angesprochen hat, liegt ebenfalls im Bereich des Möglichen. Der Umstand, dass G.________ zu einer Gegenüberstellung mit B.________ bereit war und auch darauf hingewie- sen hat, dass zur Aufklärung der Tat Kameraaufnahmen beigezogen werden sollen, spricht ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Weiter gab er jeweils an, wenn er etwas nicht mehr genau wusste, so z.B. ob B.________ Blut an den Händen gehabt habe (vgl. pag. 198/7, al. 215 ff.). Sein 21 Aussageverhalten ist auch deshalb überzeugend, weil er nicht von sich aus versuchte, eine pfannen- fertige Version abzuliefern, sondern erst bei Nachfrage nachvollziehbare Erklärungen liefert, welche seine Geschichte logisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. So z.B. als er erzählte, dass er die Werkzeuge am Messer nicht gesehen habe, als B.________ das Messer in der Hand gehalten habe und auf Nachfrage wie er dann wisse, dass es sich um ein Taschenmesser gehandelt hat, erklären konnte, dass er das Messer gesehen habe, als es zu Boden gefallen sei. Oder als er angab, dass er ein Oberteil von seinem Kollegen erhalten habe und auf Nachfrage erklärte, dass sein Kollege ein T- Shirt und einen Kapuzenpullover um die Schultern getragen habe. Ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht, dass er bereits in seiner ersten Aussage gegenüber der Sanität angegeben hat, dass es sich um ein kleines Messer gehandelt hat. Insgesamt sind die Aussagen von G.________ zum Kerngeschehen konstant. Dennoch finden sich auch bei ihm Widersprüche. So wird aus seinen Aussagen nicht ganz klar, ob vor und / oder nach dem Messerstich eine verbale Auseinandersetzung stattgefunden hat. In den bei- den tatnächsten Einvernahmen im AD.________ (Spital) am 28. Juni 2020 (pag. 125 f.) wie auch bei der Polizei am 3. Juli 2020 (pag. 185, al. 137 ff., pag. 186 al. 179 ff.) gab G.________ an, dass es vor dem Stich keine verbale Auseinandersetzung gegeben habe und dass die Polizei erst später gekom- men sei. Diese Version lässt sich auch am ehesten mit den Aussagen der Polizisten vereinbaren, gemäss welchen bei der von ihnen beobachteten verbalen Auseinandersetzung kein Messer im Spiel gewesen sei. Dieses Zustechen ohne Vorwarnung und ohne erkennbaren Grund lässt sich ebenfalls mit dem im Gutachten umschriebenen psychischen Zustand von B.________ vereinbaren (vgl. Ziff. IV hiernach). Weiter machte G.________ widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage was nach dem Messerangriff mit dem Messer passiert sei, was zu Recht auch von der Verteidigung bemängelt wurde. So gab G.________ an, er habe versucht B.________ das Messer wegzunehmen (pag. 198/4 f., al. 107 f.), B.________ habe das Messer versteckt (pag. 198/10, al. 241), B.________ habe das Messer auf dem Boden liegen lassen (pag. 198/10, al. 372), er habe B.________ das Mes- ser aus der Hand geschlagen und es sei am Boden geblieben (pag. 198/10, al. C.________ f.), das Messer sei auf den Boden gefallen, er wisse nicht genau, was dann damit passiert sei (pag. 1584, al. 34 ff.). Was letztlich genau mit dem Messer passiert ist kann offenbleiben und spielt für den Vorfall an sich keine entscheidende Rolle. Weiter gab G.________ an, dass sein T-Shirt voller Blut gewesen sei, wobei es sich angesichts der Grösse der Wunde um eine Übertreibung handeln dürfte. Allerdings erfolgte die erste Einvernahme mit G.________ ohne Übersetzer und auch bei Einvernahmen mit Dolmetschern gestaltete sich die Befragung schwierig, was die Hauptverhandlung deutlich gemacht hat. Dass G.________ anlässlich der Hauptverhandlung zum ersten Mal anstelle von einem T-Shirt von einem Kapuzenpulli gespro- chen hat, ist auch nicht ganz nachvollziehbar, dürfte jedoch ebenfalls der Übersetzung zuzuschreiben sein, da auch die Polizisten von einem T-Shirt gesprochen haben. Zudem wurde G.________ vor der Hauptverhandlung nie detailliert befragt, woher er das frische Oberteil hatte. Dass auf der Kleidung von G.________ zu einem Zeitpunkt deutlich ein Blutfleck zu sehen gewesen war, bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung. Es muss somit – wie von G.________ behauptet - vor der Kontaktaufnahme mit der Polizei zu einem Kleidungswechsel gekommen sein. An der Hauptverhandlung gab G.________ an, dass ihm die Polizei bereits im Spital und nicht erst bei der Einvernahme Fotos von B.________ vorgelegt habe. Das Vorlegen von Fotodokumentationen zwecks Wiedererkennen des Täters sollte detailliert in den Akten festgehalten werden, was vorliegend offenbar nicht passiert ist. Allerdings besteht gleichzeitig ein detailliertes und auf B.________ zutref- fendes Signalement des Täters, welches G.________ bereits im Spital abgegeben hat. Zudem 22 bestätigte G.________ mehrmals – auch an der Hauptverhandlung – dass es sich bei B.________ um den Täter handelt und auch AG.________ erkannte B.________ wieder. Letztlich bestritt der Be- schuldigte auch nicht mehr, sich zur Tatzeit in der Nähe des Tatortes aufgehalten zu haben, was an- gesichts der Daten der RTI auch kaum mehr zu bestreiten war. Die Aussagen von G.________ sind auch deswegen vorsichtig zu würdigen, da er unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hat. Dieser Einfluss war jedoch nicht sehr gross, da der Polizist AE.________ ihn als «klar» erlebt hat und gut mit ihm sprechen konnte (pag. 221/23, al. 133). Vor diesem Hintergrund wird bezüglich des Kerngeschehens auf die Aussagen von G.________ ab- gestellt. Auf diese umfassende und zutreffende Würdigung kann, wie bereits einleitend festgehalten wurde, verwiesen werden. Die oberinstanzlichen Beweisergänzungen, insbesondere die Befragung des Strafklägers 4 und des Beschuldigten, brachten keine neuen Erkenntnisse ans Licht, die einen anderen Schluss aufdrängen wür- den. Oberinstanzlich führte der Strafkläger 4 zusammengefasst aus, dass er den Be- schuldigten angesprochen habe, da ihn ein verletzter Mann beschuldigt habe, ihn mit dem Messer gestochen zu haben. Daraufhin habe der Beschuldigte auch ihn (den Strafkläger 4) mit dem Messer verletzt. Es seien viele Menschen dort gewe- sen, die versucht hätten, mit dem Beschuldigten zu reden und ihn zu beruhigen. Er habe zunächst nicht bemerkt, dass er gestochen worden sei. Auch er habe ver- sucht den Beschuldigten zu beruhigen, was jedoch erfolglos geblieben sei. Danach hätten sie sich erneut auseinandergesetzt und dann sei die Polizei gekommen, woraufhin sich der Strafkläger 4 entfernt habe. Wo der Beschuldigte hin sei, wisse er nicht. Ein Freund habe dann bemerkt, dass er (der Strafkläger 4) verletzt sei und habe ihm gesagt, er müsse ins Spital. Er sei deshalb zu einem Polizisten und er sei dann mit einer Bandage verarztet worden (pag. 2714 Rz. 25 ff.). Auf Frage präzi- sierte der Strafkläger 4, dass er, nachdem er verletzt worden sei, nochmals zum Beschuldigten hin sei und ihn darauf angesprochen habe, weshalb er ihn verletzt habe, woraufhin dieser nochmals auf ihn losgegangen sei und sie sich erneut aus- einandergesetzt hätten. Vor dem Stich habe es keine Auseinandersetzung gege- ben (pag. 2715 Rz. 1 ff.). Den Beschuldigten kenne er nicht, er habe ihn zuvor noch niemals gesehen (pag. 2714 Rz. 43). Auf Frage nach dem Zustand des Be- schuldigten an jenem Abend, führte der Strafkläger 4 aus, dass man nicht mit ihm habe reden können. Er sei nicht besoffen gewesen, sondern mehr als besoffen. Man habe gar nicht mit ihm reden und ihn gar nicht beruhigen können (pag. 2715 Rz. 34 ff.). Auf Frage der Verteidigung, weshalb die Polizei kein Blut habe feststel- len können, gab der Strafkläger 4 zu Protokoll, dass er sein T-Shirt gewechselt, wieder seine Jacke angezogen und es nachher nicht mehr geblutet habe. Zudem wies er darauf hin, dass es keine Rolle spiele, ob die Polizei das Blut gesehen ha- be oder nicht, da sie ja offensichtlich den Stich gesehen hätten (pag. 2717 Rz. 37 ff.). Er habe sein T-Shirt ausgezogen und dann seine Jacke darüber ange- zogen, ohne T-Shirt (pag. 2718 Rz. 5). Zu den Aussagen der Polizei, wonach vor allem er auf den Beschuldigten eingeschlagen habe und nicht umgekehrt, erklärte der Strafkläger 4, dass dies nach dem Messerstich gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Messerstichs sei die Polizei noch nicht dort gewesen, sie habe erst den zwei- 23 ten Teil der Auseinandersetzung gesehen (pag. 2718 Rz. 37 ff.). Es könne nicht sein, dass es sich um eine Verwechslung handle; er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei (pag. 2719 Rz. 4 und 15). Auf Frage der Verteidigung wie er sich denn so sicher sein könne, erläuterte der Strafkläger 4, um 7:00/8:00 Uhr seien nicht mehr so viele Leute anwesend gewesen und wenn jemand komme und steche, er wisse nicht wie man das sagen könne, dass man weiss, wer es ge- wesen sei. Er könne das einfach sagen (pag. 2719 Rz. 19 ff.). Der Beschuldigte hingegen bestritt oberinstanzlich weiterhin, den Strafkläger 4 ge- stochen zu haben (pag. 2722 Rz. 30 ff.). Er sei nicht jemand Instabiles, der jeman- den abstechen gehe (pag. 2723 Rz. 10 f.). Hingegen behauptete er erstmals, dass der Strafkläger 4 ihn angegriffen habe. Hierzu fügte er an, dass sogar die Polizei gesagt habe, dass der Strafkläger 4 ihn angerührt und er (der Beschuldigte) sich entfernt habe (pag. 2722 Rz. 40 f.). Der Strafkläger 4 sei zu ihm gekommen und habe ihm einen Faustschlag verpasst, woraufhin er hingefallen sei. Der Palästinen- ser habe ihn weggezogen und die Polizei sei gekommen. Da sei er dann wegge- gangen. Er kenne den Strafkläger 4 sehr gut und wisse, dass er viele Probleme habe und jedes Mal, wenn er ihn sehe, sei er in eine Auseinandersetzung verwi- ckelt (pag. 2723 Rz. 1 ff.). Es sei keine Schlägerei gewesen. Der Strafkläger 4 sei nicht in seinem Normalzustand gewesen. Er sei rennend auf ihn zu gekommen und habe gesagt «mein Geld, mein Geld». Der Strafkläger 4 habe Medikamente als Betäubungsmittel verkauft. Das erste Mal als er ihm an jenem Abend begegnet sei, habe der Strafkläger 4 ihm auf die Schulter geklopft und gesagt «Salut AI.________». Er spreche arabisch mit ihm. Dann sei er weggegangen, wobei er sich sicher sei, dass er in die Ecke gegangen sei, um zu konsumieren. Dann habe er ihn nicht mehr gesehen bis um 5:00 Uhr. Da habe es eine Auseinandersetzung gegeben, die er aber nicht von Anfang an mitbekommen habe. Da sei eine Person gewesen, welcher der Strafkläger 4 zuvor Medikamente verkauft habe. Der Straf- kläger 4 sei dann geflohen. Das letzte Mal sei er dem Strafkläger 4 um 06:30 oder 7:00 Uhr begegnet. Er habe der Polizei gesagt, dass der Strafkläger 4 ihn geschla- gen habe und er hingefallen sei. Der Strafkläger 4 habe kein T-Shirt getragen, son- dern ein Hemd. In dem Moment sei er (der Beschuldigte) dann gegangen. Es habe viele Leute gehabt, die dies gesehen hätten. Sogar die Polizei habe gesagt, es ha- be kein Messer und keine Flasche gegeben (pag. 2723 Rz. 26 ff.). Der Strafkläger 4 bestätigte mithin auch oberinstanzlich seine bisherigen Angaben. Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind weitgehend nachvollziehbar und erfolg- ten wie bisher im Verfahren konstant und sind insgesamt stimmig. So belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. Dies manifestiert sich bereits dadurch, dass der Strafkläger 4 die Polizei einzig deshalb aufsuchte, weil er verletzt gewesen ist und nach medizinischer Versorgung gesucht hat. Hätte er den Beschuldigten be- lasten wollen, hätte er dies sogleich tun können, als die Polizei die Auseinander- setzung der beiden auflöste. Dies tat der Strafkläger 4 aber gerade nicht. Vor die- sem Hintergrund erachtet die Kammer denn auch seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten bei Eintreffen der Polizei gesagt haben will, er solle das Messer ver- schwinden lassen, als glaubhaft. Ohnehin ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Strafkläger 4 den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Strafkläger 4 hat weiter mehrfach und stimmig ausgesagt, die Stichverletzung sei ihm durch den Be- 24 schuldigten mit einem Taschenmesser zugefügt worden. Zum Messer, welches der Beschuldigte verwendet haben soll, machte der Strafkläger 4 sodann detaillierte Angaben. So beschrieb er das Messer als typisches Schweizer Messer, das noch andere Werkzeuge habe. Dabei handelt es sich aus Sicht der Kammer um ein De- tail, welches für ein effektiv selbst erlebtes Geschehen spricht. Es sei ein kleines Messer gewesen, die Klinge sei ca. 5 cm lang gewesen. Was die Farbe des Mes- sers angeht, brachte die Verteidigung zutreffend vor, dass die Aussagen des Straf- klägers 4 nicht konstant gewesen sind. So hat er gesagt, das Messer sei nicht rot oder schwarz gewesen; es sei etwas zwischen grün und blau gewesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger hingegen an, das Messer sei hellblau gewesen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft vorbrachte, vermögen diese Unklarheiten in den Aussagen des Strafklägers 4 jedoch die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich in Frage stellen, handelte es sich doch bei der Auseinandersetzung um ein dynamisches Geschehen, bei dem von vornherein nicht alle Einzelheiten wahrgenommen werden; dies noch vermehrt nach einer lan- gen Nacht. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten bei zwei Anhaltungen in den Jahren 2018 und 2019 ein Schweizer Taschenmesser festgestellt wurde. Ebenso ist aktenkun- dig, dass der Beschuldigte am 2. März 2018 im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschenmesser bedrohte (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff., 23/28). Frühere Vorfälle vermögen die Schuld des Beschuldigten keineswegs zu belegen. Es fällt jedoch auf, dass der Strafkläger 4 ein typgleiches Messer be- schreibt, wie es beim Beschuldigten bei früheren Gelegenheiten festgestellt werden konnte. Zudem ergibt sich aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Vorfalls im Jahre 2018, dass der Beschuldigte bereit war, im Konfliktfall das Messer zu behändigen. Diese Umstände stellen entsprechend einen Hinweis dafür dar, dass die Aussagen des Strafklägers 4, wonach der Beschuldigte ein Schweizer Ta- schenmesser behändigte, glaubhaft sind. Zutreffend ist, dass die Aussagen des Strafklägers 4 in Bezug auf den Kleider- wechsel teils Widersprüchlichkeiten enthalten. Zunächst war die Rede von einem Hemd, dann habe er ein T-Shirt getragen, später einen Kapuzenpullover und obe- rinstanzlich gab er sodann an, sein T-Shirt ausgezogen und bloss noch seine Ja- cke getragen zu haben. Was die Aussagen des Strafklägers 4 anbelangt, erachtet es die Kammer – wie die Vorinstanz – als durchaus möglich, dass die unterschied- liche Bezeichnung der Kleidung T-Shirt/Hemd sowie Jacke/Kapuzenpulli mindes- tens teilweise auf die Übersetzung der Aussagen des Strafklägers 4 zurückzu- führen ist und der Unterscheidung damit keine grosse Beachtung geschenkt wer- den kann. Ungeachtet der vorhandenen Widersprüchlichkeiten bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass der Strafkläger 4 – wie er vorbrachte – nach dem Messerstich seine Kleidung gewechselt hat, zumal auf seiner Kleidung kein Blut festgestellt werden konnte. Die von der Verteidigung aufgrund der Wider- sprüchlichkeiten in Bezug auf den Kleiderwechsel vorgebrachte Alternativversion, wonach der Strafkläger 4 zuvor in eine andere Auseinandersetzung verwickelt ge- wesen sei, sich dabei die Verletzung dort zugezogen haben und nach einem Klei- derwechsel mit dem Beschuldigten aneinandergeraten sein soll, erachtet die Kam- 25 mer, in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft, vom zeitlichen Ablauf her als höchst unwahrscheinlich und bloss theoretische Möglichkeit. In den Aussagen des Strafklägers 4 finden sich hingegen weitere Realitätskriterien. So präsentierte er nicht von sich aus eine chronologische Version der Geschehnis- se, sondern erklärte seine Sicht der Dinge auf Frage der Strafverfolgungsbehörden, wobei er sich auch selbst belastete, indem er angab, den Beschuldigten geschla- gen zu haben. Der Strafkläger 4 aggravierte seine Opferrolle nicht und schilderte auch keine übermässigen Schmerzen, obwohl es ein Leichtes gewesen wäre, den Vorfall dramatischer darzustellen. Der Strafkläger 4 lässt sich ferner auch nicht zu belastenden Aussagen verleiten, so schilderte er auf Frage der Verteidigung, wie er sich so sicher sein könne, ob es der Beschuldigte gewesen sei, er habe keine Ah- nung, wie man das sagen könne, wenn jemand auf einen zukomme, dass man wisse, dass es derjenige gewesen sei. Dabei scheinen dem Strafkläger 4 die richti- gen Worte zu fehlen, um Offensichtliches zu beschreiben, nämlich, dass man sein Gegenüber wiedererkennt. Nicht zuletzt gestand der Strafkläger 4 bestehende Er- innerungslücken ein. Die Aussagen des Strafklägers 4 lassen sich schliesslich mit objektiven Beweismitteln in Verbindung bringen, so insbesondere mit der rückwir- kenden Auswertung der Mobiltelefondaten (RTI) des Telefons des Beschuldigten und den beim Beschuldigten sichergestellten leeren Messeretuis. Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall sind demgegenüber widersprüchlich und stehen – wie die Vorinstanz richtig erkannte – auch im Widerspruch zur Akten- lage. So stritt der Beschuldigte zunächst ab, zur fraglichen Zeit am Tatort gewesen zu sein – dies obwohl seine Anwesenheit nicht nur durch den Strafkläger 4, son- dern auch durch die Aussagen des Polizisten AG.________ sowie die rückwirken- de Auswertung der Mobiltelefondaten nachgewiesen ist. Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte dann erstmals vor, er sei zur fraglichen Zeit vor Ort gewesen und der Strafkläger 4 sei auf ihn losgegangen. Die Aussagen des Beschuldigten sind durchwegs widersprüchlich, teils lebensfremd und als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es kann im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden. Im Rahmen der medizinischen Untersuchungen wurde beim Strafkläger 4 eine drei bis vier cm tiefe Stichwunde im Brustkorb hinten links diagnostiziert, welche einen nicht interventionsbedürftigen Pneumothorax zur Folge hatte. Diese Verletzung wurde durch eine scharfe Gewalteinwirkung verursacht, beispielsweise mit einem Messer, einer Glasscherbe oder der Klinge einer Schere. Der Strafkläger 4 musste hospitalisiert werden; eine akute Lebensgefahr bestand jedoch nicht (vgl. zum Ganzen pag. 160/1 ff.; 957 ff.). Im rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) wurde schlüssig dargelegt, dass Angriffe gegen den Brust- korb mi einem scharfen Gegenstand wie einem Messer lebensbedrohliche Verlet- zungen wie beispielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können (pag. 160/4). Weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach, liess sich nicht erstel- len. Zu Gunsten des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass eine schwere bzw. lebensgefährliche Verletzung das eigentliche Handlungsziel war. Der Stich er- folgte jedoch – wie sich aus der Verletzung und aus dem Ablauf ergibt – kraftvoll 26 gegen den Oberkörper bzw. den Brustkorb des Opfers. Der Beschuldigte wollte das Opfer mithin verletzen. Auch musste er wissen, dass sich im Bereich des Brustkor- bes lebenswichtige Organe befinden, welche durch einen Messerstich verletzt wer- den können. Die Kammer erachtete nach dem Gesagten den angeklagten Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt. 10. Vorfälle vom 8. August 2019 10.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden – soweit oberinstanzlich noch relevant – in der Ankla- geschrift vom 3. Februar 2021 folgende angeblich am 8. August 2019 begangene Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervorhebungen im Original]): 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen 3.1 am 08.08.2019 zwischen 14.45 und 17.30 Uhr in AU.________ (Ort), AO.________ (Strasse) (Polizeiwache) und AP.________ (Strasse) (AQ.________ (Gefängnis)) 3.1.1 Der Beschuldigte B.________ widersetzte sich den Aufforderungen der Polizisten O.________ und P.________, den im Haar getragenen Gummi in die dafür vorgesehene Kiste zu legen. Während die Polizisten O.________ und P.________ den Haargummi vom Kopf des zur Wand gedrehten Beschuldigten B.________ wegnahmen, schlug er mit den Füssen und Händen um sich und traf dabei den Oberkörper des Polizisten O.________. 3.1.2 Als die Polizisten O.________ und P.________ den Beschuldigten B.________ vom Warte- raum im AR.________ (Gefängnis) in das AQ.________ (Gefängnis) verbringen wollten, wur- de der Beschuldigte B.________ gegenüber ihnen tätlich, indem er sich mit körperlicher Ge- walt seiner Anhaltung in der Zelle und seinem Verbringen ins AQ.________ (Gefängnis) durch körperliche Gegenwehr zu widersetzen versuchte, so dass der Beschuldigte B.________ zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Der sich am Boden befindende Be- schuldigte B.________ verabreichte dem Polizisten P.________ mehrere Fusstritte gegen die Beine sowie einen Armschwung gegen den Brustkasten. 3.1.3 Während der Beschuldigte B.________ von der AS.________ (Polizeiwache) ins AQ.________ (Gefängnis) geführt wurde, spukte der Beschuldigte B.________ mehrere Male in die Richtung des Polizisten I.________, so dass seine Spuke ihn am Oberarm und an der Armbanduhr traf. In der Sicherheitszelle des AR.________ (Gefängnis) leistete der Beschuldigte B.________ dermassen Gegenwehr, dass es mehrerer Personen bedurfte, um ihm die Handschellen ab- nehmen zu können. Beim Abnehmen der Handschellen in der Sicherheitszelle im AQ.________ (Gefängnis) spukte der Beschuldigte B.________ dem Polizisten I.________ gegen das Gesicht. Durch rechtzeitiges Umdrehen traf die Spuke des Beschuldigten B.________ den Polizisten I.________ im Nacken-Hinterkopfbereich und an der Polizeiuni- form. Als der Beschuldigte B.________ vom Polizisten O.________ aufgefordert wurde, seine Klei- der abzugeben, spukte er ihm an den Kopf. 27 4. Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) mehrfach begangen am 08.08.2019 zwischen 14:45 und 17:30 Uhr in AU.________ (Ort), AO.________ (Strasse) (Polizeiwache) und AP.________ (Strasse) (AQ.________ (Gefäng- nis)) Zur eingangs erwähnten Zeit wurde der Beschuldigte B.________ an der AT.________ (Stras- se) in AU.________ (Ort) kontrolliert. Weil sich dabei herausstellte, dass er sich aufgrund der Ausgrenzungsverfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 12.07.2011 nicht dort hätte aufhalten dürfen und sich seit mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufhält, wurde der Beschuldigte B.________ in die AS.________ (Polizeiwache) und anschliessend in das AQ.________ (Gefängnis) eingewiesen. (…) 4.3 Als die Polizisten O.________ und P.________ den Beschuldigten B.________ von den Hand- fesseln befreien wollte, drehte er sich immer wieder ab, in der Absicht, die in ihrer Amtsbefug- nis liegende Handlung zu erschweren. (…) 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen 7.1 am 08.08.2019 zwischen 14:45 und 17:30 Uhr in AU.________ (Ort), AO.________ (Strasse) (Polizeiwache) und AP.________ (Strasse) (AQ.________ (Gefängnis)) 7.1.1 In der Zelle der AS.________ (Polizeiwache) betitelte der Beschuldigte B.________ die Poli- zisten O.________ und P.________ mit den Schimpfwörtern «vaffanculo», «raciste», «fils de pute» und zeigte dem Polizisten P.________ den Mittelfinger. 7.1.2 Als Polizist I.________ den Beschuldigten B.________ vom Warteraum (Zelle in der AS.________ (Polizeiwache)) holen ging, um ihn der erkennungsdienstlichen Behandlung zu- zuführen, betitelte der Beschuldigte B.________ ihn während der ganzen Zeit mehrere Male lauthals mit den Schimpf-Ausdrücken «connard», «nique ta mêre», «sale rassiste», «fils de pu- te». 7.1.3 Während der durch den Polizisten S.________ erfolgten polizeilichen Befragung betitelte der Beschuldigte den Polizisten S.________ in Beleidigungsabsicht mit den Schimpfworten «vaf- fanculo», «connard», «coglione», «raciste», «je baise toutes vos femmes», «fils de pute» und «tête de cul», «Suisse de merde», «nique ta mère», alles in der Absicht, ihn zu beleidigen. Nach der Befragung betitelte der Beschuldigte B.________ die Polizisten O.________ und S.________ auf dem Weg vom Befragungsbüro in den Warteraum (Zelle) des Polizeigefäng- nisses AU.________ (Ort) wiederum mit den vorstehend aufgeführten Schimpfworten. 7.1.4 Als Polizist I.________ die Türe der Zelle, in welche B.________ eingewiesen worden war, öffnete, spukte ihm der Beschuldigte B.________ vor die Schuhe. Nachdem B.________ er- klärt worden war, dass er ins AQ.________ (Gefängnis) eingewiesen wird, reagierte er ge- genüber dem Polizisten I.________ erneut mit den Schimpfworten «connard», «fils de pute», «je ne me laisserai pas faire». Während dem Transport von der AS.________ (Polizeiwache) ins AQ.________ (Gefängnis) beschimpfte er die involvierten Polizisten O.________, P.________ und I.________ in Beleidi- gungsabsicht erneut mit den Worten «connard», «fils de pute», «je nique ta mère», «Suisse de 28 merde». Zudem spukte der Beschuldigte B.________ mehrere Male in die Richtung des Poli- zisten I.________, so dass seine Spuke ihn am Oberarm und an der Armbanduhr traf. Zudem beschimpfte der Beschuldigte B.________ den Polizisten I.________ weiter mit den Worten «fils de pute», «je vais vous enculer», «je vais vous niquer». 9. Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 Abs. 1 KStrG), mehrfach begangen am 08.08.2019 zwischen 14.45 und 17.30 Uhr in AU.________ (Ort), AO.________ (Strasse) (Polizeiwache) und AP.________ (Strasse) (AQ.________ (Gefäng- nis)) In der AS.________ (Polizeiwache) (vgl. Ziff. 3.1 vorstehend) urinierte der Beschuldigte B.________ aus Wut über seine polizeiliche Anhaltung mutwillig an die verschlossene Zellen- türe. Sein Urin floss durch den Türspalt und verunreinigte neben der Zellentür den Zellenboden und den Flur ausserhalb der Zelle. Auch die Sicherheitszelle im AQ.________ (Gefängnis) verunreinigte der Beschuldigte B.________ durch mutwilliges Urinieren. 10.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass die Polizisten P.________ und O.________ den Beschuldigten angehalten und auf die AS.________ (Polizeiwa- che) mitgenommen haben, wo dieser in eine Zelle gebracht wurde. Weiter wurde ihm seine Sachen und sein Haargummi weggenommen und er wurde anschlies- send vom Polizisten S.________ in Anwesenheit vom Polizisten O.________ ein- vernommen. Daraufhin wurde er wieder in die Zelle gebracht, wo er urinierte. An- schliessend wurde der Beschuldige von der AS.________ (Polizeiwache) ins AQ.________ (Gefängnis) gebracht. Anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Oktober 2020 gab der Beschuldigte zu Protokoll (pag. 257/44 ff.), die Polizisten hätten ihn beschimpft, woraufhin er ihnen gesagt habe, sie seien die Hurensöhne, wenn sie seine Mutter beschimpfen wür- den, nicht er. Sie hätten seine Kleider in die Toilette geworfen, so dass er neben die Türe habe urinieren müssen. Er habe aber nicht an die Türe, sondern neben die Türe uriniert. Im Rahmen seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung gab der Beschuldigte zusammengefasst an, dass er grundlos zu Bo- den geworfen worden sei, er habe sich nicht gewehrt. Er wiederholte sodann, dass die Polizei seine Kleider in die Toilette geworfen und ihn ausgelacht hätten. Ein Po- lizist habe gar einen Hund auf ihn gehetzt, indem er dem Hund gesagt habe «Fass!». Man habe ihn beschimpft und mit runtergelassenen Hosen ins Gefängnis geführt, was für ihn sehr traumatisierend gewesen sei (pag. 1604 Rz. 3 ff.). Er habe sich nicht gewehrt, als man ihm den Haargummi habe abnehmen wollen (pag. 1604 Rz. 28 f.). Er bestritt sodann auch, in den weiteren Situationen Gegenwehr geleistet sowie die Polizisten beschimpft und bespuckt zu haben (pag. 1604 Rz. 33 ff.). Der Beschuldigte wies auch oberinstanzlich jegliche Anschuldigungen von sich und bemängelte wiederholt, dass die Überwachungskameras in den Gefängnissen ausgewertet werden sollten (pag. 2724 ff.). 29 10.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1890 ff., S. 59 ff. der Urteils- begründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzuge- hen. 10.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 1902 ff., S. 71 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): E.3.8.a. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.1 Aufgrund der Beweiswürdigung besteht für das Gericht kein Zweifel, dass sich der Beschuldigte ge- weigert hat, das Haargummi von sich aus zu entfernen und bei der Entfernung durch die Polizei mit Füssen und Händen um sich geschlagen hat, wobei er den Oberkörper von Herrn O.________ getrof- fen hat (vgl. pag. 257/15, al. 53 ff.; pag. 257/36, al. 204 ff. und pag. 1575, al. 21 ff.). Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. E.3.8.b. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.2 Auch bezüglich dieses Vorwurfs, hält das Gericht den angeklagten Sachverhalt für erstellt. Bei der Überführung ins AQ.________ (Gefängnis) wehrte sich der Beschuldigte mit körperlicher Gewalt, wo- raufhin dieser zu Boden geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Als er sich am Boden be- fand, verabreichte er dem Polizisten P.________ mehrere Fusstritte gegen die Beine sowie einen Arm-schwung gegen den Brustkasten (vgl. pag. 241/1, pag. 257/15, al. 47 ff.; pag. 257/33, al. 65 ff. und pag. 257/36, al. 172 ff.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung kann jemand der bereits am Boden liegt immer noch massive körperliche Gegenwehr leisten. Umso mehr, wenn sich die be- troffene Person wie vorliegend in der Opferrolle sieht, nicht nachvollziehen kann was genau passiert und sich aufgrund dessen in Rage befindet. E.3.8.c. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 3.1.3 Bei diesem Vorwurf besteht für das Gericht ebenfalls kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie an- geklagt zugetragen hat. Der Beschuldigte spuckte auf dem Weg von der AS.________ (Polizeiwache) ins AQ.________ (Gefängnis) in die Richtung vom Polizisten I.________ und traf diesen am Oberarm und an der Armbanduhr (vgl. pag. 241/1). Weiter leistete er in der Sicherheitszelle des Regionalge- fängnisses dermassen Gegenwehr, dass es mehrerer Personen bedurfte, um ihm die Handschellen abnehmen zu können (pag. 257/34, al. 74 ff.). Beim Abnehmen der Handschellen spukte der Be- schuldigte gegen das Gesicht des Polizisten I.________ und traf diesen dabei im Nacken- Hinterkopfbereich und an der Uniform (vgl. pag. 241/1, pag. 257/22, al. 74 ff.). Als der Beschuldigte vom Polizisten O.________ aufgefordert wurde, seine Kleider abzugeben, spuckte ihm der Beschul- digte an den Kopf (pag. 257/16, al. 82 ff.; pag. 1575, al. 33 f.). (…) E.3.8.f. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 4.3 30 Die Verteidigung macht geltend, dass es keinen Sinn machen würde, dass sich der Beschuldigte bei der Entfesselung hätte weigern sollen. Aufgrund des äusserst aufgebrachten Zustands des Be- schuldigten ist durchaus denkbar, dass sich dieser selbst gegen eine Handlung, die in seinem ei- genen Interesse war, gewehrt hat. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass das gesamte Ver- halten des Beschuldigten am 8. August 2019 für Aussenstehende grundsätzlich nur schwer nach- vollziehbar ist. Aufgrund dessen gilt der Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I. 4.3 als erstellt. (…) E.3.8.i. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 7.1.1 – I. 7.1.4 Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.1 ergeben sich aus den Aussagen von Herrn O.________ (pag. 257/15, al. 49 ff.) und Herrn P.________ (pag. 257/33, al. 53 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.2 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von Herrn I.________ (pag. 241; pag. 257/22, al. 54 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.3 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von Herrn S.________ (pag. 257/29, al. 57 ff.; pag. 243), aus den Aussagen von Herrn O.________ (pag. 257/15, al. 68 ff.) und teilweise aus den Aussagen des Beschuldigten selbst (pag. 248 f., al. 27 ff.). Die Beschimpfungen gemäss AKS Ziff. I. 7.1.4 ergeben sich aus dem Bericht und den Aussagen von Herrn I.________ (pag. 241; pag. 257/22, al. 65 ff.) und aus den Aussagen von Herrn S.________ (pag. 257/34, al. 91 f.). Es ist darauf hinzuweisen, dass das Spucken gegen Herrn I.________, wobei dieser am Oberarm und an der Armbanduhr getroffen wurde bereits unter AKS Ziff. I. 3.1.3 angeklagt wurde. Aufgrund der Beweiswürdigung gelten sämtliche Beschimpfungen als erstellt. E.3.8.j. Zum Vorwurf gemäss AKS Ziff. I. 9 Der Beschuldigte bringt vor, dass er in der AS.________ (Polizeiwache) neben das WC uriniert habe, da seine Kleider ins WC gestossen worden seien und er nicht auf seine Kleider im WC habe urinieren wollen. Dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung. Sollten seine Kleider tatsächlich in die Toilette gestossen worden sein, dann wären diese komplett nass gewesen. Folglich hätte er bei der Überführung von der Polizeiwache ins Regionalgefängnis nicht nur behauptet, dass die Boxer- shorts runtergerutscht seien, sondern auch, dass seine Kleider komplett nass gewesen seien. Auch bei diesem Vorwurf gilt der Sachverhalt bezüglich des Urinierens in der AS.________ (Polizeiwache) wie auch bezüglich des Urinierens im AQ.________ (Gefängnis) als erstellt. 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, dass die Polizei sehr schnell eine Person in Handschellen lege, die sich über eine Anhaltung aufre- ge. Dabei komme es durchaus vor, dass auch Gewalt angewendet werde. Diese Vorgehensweise könne überraschend sein und dabei sei es auch nicht erstaunlich, dass man sich dann wehre. Es sei normal, dass man sich wehre, wenn einem kei- ne Zeit gelassen werde, um zu kooperieren. Auch sei es ihm Rahmen von Verhaf- tungen üblich, dass man Beschimpfungen ausspreche. Diese würden sich aber nicht gegen einzelne Beamte richten, sondern vielmehr gegen das System im All- gemeinen. Bei den gemachten Vorwürfen handle es sich damit um Vorfälle mit der 31 Polizei oder Gefängnisbeamten, die keine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte rechtfertigen würden (pag. 2747 f). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt dem entgegen, dass kein Komplott der Polizei gegen den Beschuldigten bestehe. Die diesbezüglichen Aussagen der Polizei seien glaubwürdig. Die Aussagen der Beteiligten seien nicht identisch, was zeige, dass sie sich nicht abgesprochen hätten. Dem Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal gewesen seien, sei entgegenzuhalten, dass eine normale Reaktion darin bestanden hätte, nachzufragen und nicht zu spucken oder zu schlagen. Gewissermassen seien seine Reaktionen auch auf sein Krank- heitsbild zurückzuführen, was jedoch im Rahmen der Strafzumessung zu berück- sichtigen sei. Dies ändere nichts an der Erfüllung des Tatbestands. Schliesslich sei eindeutig, dass sich die vom Beschuldigten verwendeten Schimpfwörter nicht ge- gen die Institution, sondern gegen die Beamte gerichtet habe (pag. 2752). 10.6 Würdigung durch die Kammer Es kann integral auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung der Vorin- stanz verweisen werden (pag. 1902 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass das Verhalten des Polizisten S.________ nicht in jeder Hinsicht professionell war. Mit schlüssiger Begründung wurde jedoch der vorgeworfene Sachverhalt als erstellt erachtet. Für den von der Verteidigung vorinstanzlich vorgebrachten angeblichen Komplott durch die Polizei gibt es keine Hinweise. Vielmehr zeigt sich, dass das vorgeworfe- ne Verhalten des Beschuldigten einem Muster zu entsprechen scheint. Dieser wur- de bereits fünfmal wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen; dazu kommen verschiedene Schuldsprüche wegen Be- schimpfung und Hinderung einer Amtshandlung. Aus vergangenen Taten kann nicht auf den Sachverhalt im vorliegenden Verfahren geschlossen werden. Es zeigt jedoch, dass der Beschuldigte durchaus bereit ist, sich Behörden und Beamten zu widersetzen, wenn er dies subjektiv als geboten erachtet. Auch im vorliegenden Verfahren zeigt sich, dass der Beschuldigte bei verschiedener Gelegenheit – es wird auf die entsprechenden Anklagepunkte verwiesen, aber auch auf das Verhal- ten nach der Festnahme am 28. Juni 2020 (pag. 126 f.) – nicht nur unkooperativ, sondern auch aufbrausend und aggressiv verhält. Er sieht sich stets als Opfer, er- kennt jede Anordnung durch Behörden als (rassistischen) Angriff aus seine Person und lässt jegliche Frustrationstoleranz und Impulskontrolle missen. Eigenes Fehl- verhalten streitet er meist konsequent ab und verweist stattdessen auf angebliches Fehlverhalten von Dritten. Es ist schlechterdings abwegig, dass der Beschuldigte laufend Opfer von Komplotten durch verschiedene Beamte wird. Das oberinstanzli- che Beweisergänzungsverfahren hat diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse ge- liefert, sondern vielmehr verdeutlicht, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verhalten global bestreitet und sich selbst als Opfer sieht. Aus seiner Sicht erfolgen die Vorwürfe einzig als Reaktion auf seine Anzeige gegen die Beamten und seien rassistisch motiviert (pag. 2724 Rz. 4 ff.). Die Kammer schliesst sich damit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vollumfäng- lich an und erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. 3.1.1 – 3.1.3, 4.3., 32 7.1.1 – 7.1.4. sowie 9. der Anklageschrift betreffend die Vorfälle vom 8. August 2019 als erstellt. 11. Vorfall vom 30. Juni 2020 11.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes an- geblich am 30. Juni 2020 begangenes Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Hervor- hebung im Original]): 3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), mehr- fach begangen (…) 3.3 am 30.06.2020 in der Zeit zwischen 17:05 und 17:15 Uhr im AV.________ (Haus) Bern, AW.________ (Strasse), ________ Bern Im Nachgang zu der infolge des aufgebrachten Verhaltens des Beschuldigten B.________ abgebrochenen Verhandlung vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht wurde Bot- schaftsschützer J.________ vom zuständigen Gerichtspräsidenten mit der Rückführung des Beschuldigten B.________ in das AX.________ (Gefängnis) beauftragt. Als der Beschuldigte B.________ in Handschellen gelegt wurde, versuchte er dies mit sperren der Arme zu ver- hindern, weshalb er mit einer geeigneten Technik ins Schliesszeug gelegt wurde. Als der Be- schuldigte B.________ vom Verhandlungssaal via Lift in den 4. Stock des AV.________ (Haus) geführt wurde, versuchte er im Lift immer wieder, sich J.________ anzunähern, wes- halb er von ihm mit gestrecktem linken Arm auf Distanz gehalten werden musste. Als J.________ im 4. Stock die Türe des Warteraums, in welchen der Beschuldigte B.________ eingewiesen worden war, schliessen wollte, drehte sich der Beschuldigte B.________ gegen J.________ und spukte ihm ins Gesicht. J.________ wurde von der Spuke des Beschuldig- ten B.________ im Mundbereich getroffen. Die Spukattacke hatte zur Folge, dass sich J.________ während zwei Tagen in Quarantäne begeben musste. 11.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Vorinstanzlich bestritt der Beschuldigte nicht, gegen J.________ gespuckt zu ha- ben. Die Spucke habe jedoch nicht sein Gesicht, sondern ein paar Tröpfchen hät- ten seine Seite getroffen. Er habe sich auch entschuldigt (pag. 1608). Oberinstanz- lich brachte der Beschuldigte hingegen vor, er habe J.________ gar nicht ange- spuckt, sondern bloss vor ihn gespuckt, und dies auch bloss deshalb, weil ihm die- ser die Hand in den Mund gehalten habe (pag. 2724 Rz. 15 ff.). J.________ sei hinter ihm gestanden und es sei unmöglich, dass er ihn angespuckt habe (pag. 2727 Rz. 35 f.). 11.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1921 f., S. 90 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 33 Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzuge- hen. 11.4 Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklag- ten Sachverhalt als erstellt und führte hierzu Folgendes aus (pag. 1923, S. 92 der Urteilsbegründung): Der Anzeigerapport, der Berichtsrapport und die Aussagen von J.________ stimmen inhaltlich übe- rein. Herr J.________ schilderte den Ablauf chronologisch, detailliert und nachvollziehbar. Seine mündlichen und schriftlichen Aussagen sind konstant und in sich stimmig. Besonders hervorzuheben ist der Umstand, dass sich Herr J.________ anschliessend in Quarantäne begeben hat. Dergleichen wäre sicher nicht passiert, wenn er nicht tatsächlich im Mundbereich getroffen worden wäre. Es gibt keinen Grund an den Aussagen von Herrn J.________ zu zweifeln. Seine Aussagen sind glaubhaft, weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte war geständig, was den Kernsachverhalt angeht und entschuldigte sich beim Ge- schädigten. Er bestritt einzig, Herrn J.________ im Gesicht getroffen zu haben und behauptete, er habe gar nicht gewusst, dass es Corona gibt. Mit diesen beiden Behauptungen, versuchte der Be- schuldigte sein Verhalten zu verharmlosen. Gleichzeitig machte er diverse Gegenvorwürfe indem er sagte, er sei wie ein Tier behandelt worden und man habe ihn an den Haaren gepackt. Auch hier kann auf seine Aussagen nur insoweit abgestellt werden, als sie mit den übrigen Beweismitteln über- einstimmen. 11.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung ging oberinstanzlich nicht explizit auf den Vorfall vom 30. Ju- ni 2020 ein. Im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8. August 2019 brachte die Verteidigung indessen im Allgemeinen vor, dass die Reaktionen des Beschuldigten auf die Umgangsart der Polizisten normal seien. Es sei nicht erstaunlich, dass man sich in solchen Situationen wehre (pag. 2747 f.). Dem hielt die Generalstaatsan- waltschaft ebenso im Allgemeinen entgegen, dass es sich nicht um eine normale Reaktion handle, wenn man Beamte bespucke oder schlage (pag. 2752). 11.6 Würdigung durch die Kammer Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1932). Ergänzend hierzu sei festzuhalten, dass die oberinstanzlich vom Beschuldigten erstmals vorgebrachte Behauptung, wonach J.________ ihm die Hand in den Mund gehalten habe soll, aus Sicht der Kammer als lebensfremd zu werten ist. So ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb J.________ ein solches Verhalten an den Tag legen sollte, insbesondere in den Zeiten der Covid-19-Pandemie. Diese Version erscheint indessen auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beschuldigte zunächst zugegeben hat, dass er J.________ bespuckt habe und sich für sein Verhalten auch entschuldigte. Wes- halb er dies tun sollte, hätte ihm J.________ tatsächlich seine Hand in den Mund gehalten, erscheint nicht logisch. Nicht logisch ist denn auch, weshalb er diese of- fenbar entlastenden Umstände nicht sogleich vorbrachte, sondern bis zur oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung zuwartete. Die Ausführungen des Beschuldigten 34 erachtet die Kammer als reine Schutzbehauptungen. Diese entsprechen schliess- lich auch dem Aussageverhalten des Beschuldigten und dem Umstand, dass er sich durch Behörden und Beamte ungerecht behandelt sieht. Vor diesem Hinter- grund erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. 3.3 der An- klageschrift als erstellt. 12. Vorfall vom 3. März 2020 12.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgende angeblich am 3. März 2020 begangene Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Her- vorhebungen im Original]): 5. Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 5.2 am 03.03.2020 um ca. 08:00 Uhr im AB.________ (Gefängnis), AY.________ (Strasse), AZ.________ (Ort) Der Beschuldigte B.________ bedrohte D.________ bei der Ausgabe des Morgenessens in französischer Sprache mit den Worten «ich werde dich und deine Mutter ficken und danach umbringen». (…) 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 7.2 am 03.03.2020 um ca. 08.00 Uhr im AB.________ (Gefängnis), AY.________ (Strasse), AZ.________ (Ort) Der Beschuldigte B.________ betitelte D.________ bei der Ausgabe des Morgenessens in französischer Sprache als «Hurensohn». 12.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorfall, er habe den Strafkläger 1 nie beschimpft und nie mit ihm geredet und erhebt Gegenvorwürfe gegen den Strafkläger 1 (pag. 273/12 Rz. 66 f. und pag. 1606 Rz. 35 f.). 12.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1925 f., S. 94 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzuge- hen. 35 12.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklag- ten Sachverhalt als erstellt (pag. 1926 ff., S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 12.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung machte keine expliziten Ausführungen zum Vorfall vom 3. März 2020. Hingegen führte die Verteidigung hinsichtlich aller Vorfälle im Zu- sammenhang mit der Polizei oder den Gefängnisbeamten wiederholt aus, dass verständlich sei, dass man sich in Situationen, in denen man sich ungerecht be- handelt fühle, zu wehren versuche. Die dabei ausgesprochenen Beschimpfungen würden sich dabei nicht explizit gegen einzelne Beamte, sondern vielmehr gegen das System an sich richten (vgl. zum Ganzen pag. 2742 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft ging auf den Vorfall vom 3. März 2020 auch nicht gesondert ein, sondern führte allgemein aus, dass die Reaktionen des Beschuldig- ten nicht normal seien, wie die Verteidigung ausführe. Diese seien aber wohl auf das Krankheitsbild des Beschuldigten zurückzuführen und im Rahmen der Straf- zumessung zu berücksichtigen. An der Erfüllung des Tatbestandes vermöge dies aber nichts zu ändern (pag. 2752). 12.6 Beweiswürdigung durch die Kammer An dieser Stelle sei vorweggenommen, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung (pag. 1926 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) – vor- behältlich der nachfolgenden Ausführungen – im Wesentlichen anschliesst und an- gesichts der nachvollziehbaren Aussagen des Strafklägers 1 sowie des verfassten Eintrags vom 3. März 2020 im Vollzugsverlaufsjournal davon ausgeht, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beschimpfung und die Drohungen tatsäch- lich geäussert hat. Bei der polizeilichen Einvernahme gab der Strafkläger 1 vorab die Umstände und den Inhalt der Konversation mit dem Beschuldigten zu Protokoll. Es finden sich keine Aussagen zur Frage, ob er durch die Aussagen des Beschuldigten tatsäch- lich in Angst und Schrecken versetzt wurde (pag. 273/1 ff.). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung gab der Strafkläger 1 an, die Drohungen hätten ein Ausmass angenommen, dass er nicht mehr habe akzeptieren können. Drohungen gegen ihn persönlich gingen ja noch, aber hier sei es um die Familie gegangen. Man müsse auch mal ein Statement setzen. Deshalb sei er als Privatkläger aufge- treten. Auf Frage, weshalb er mit der Anzeige fast bis zum Ablauf der Antragsfrist zugewartet habe, gab D.________ an, man stumpfe innerlich ab. Man höre solche Dinge nicht gerade täglich, aber viel. Im Tagesgeschäft sei es oftmals hektisch. Mit der Zeit denke man nicht mehr daran. Irgendwann sei der Direktor gekommen und habe gesagt, es sei vielleicht gut, wenn er Anzeige machen würde (pag. 1587 ff). Damit bringt der Strafkläger 1 zu Recht zum Ausdruck, dass derartige Äusserungen nicht akzeptabel sind. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung, wonach die Reaktionen des Beschuldigten normal und nicht überraschend seien, wenn man sich ungerecht behandelt fühle, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Al- 36 lerdings geht aus seinen Aussagen auch hervor, dass der Strafkläger 1 – bedingt durch seine Tätigkeit – diesbezüglich etwas abgestumpft ist. Die Worte des Be- schuldigten störten ihn, versetzten ihn nach Auffassung der Kammer jedoch nicht in Angst und Schrecken. Er rechnete mithin nicht damit, dass der Beschuldigte tatsächlich, wenn er aus dem Gefängnis entlassen wird, seine Familie ausfindig machen, mit ihm und seiner Mutter Geschlechtsverkehr haben und anschliessend beide umbringen wird. Diese Haltung des Strafklägers 1 erstaunt auch nicht, ist doch aus Sicht der Kam- mer notorisch, dass Justizvollzugsbeamte solchen Äusserungen von eingewiese- nen Personen aufgrund ihrer Häufigkeit in der Regel keine grosse Bedeutung zu- messen und die ausgesprochenen Drohungen denn auch kaum je in die Tat umge- setzt werden. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten aber gerade darum, den Straf- kläger 1 zu bedrohen und zu beschimpfen. Ein anderer Grund ist für die Aussagen nicht erkennbar. 13. Vorfall vom 7. März 2020 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift vom 3. Februar 2021 folgendes angeblich am 7. März 2020 begangenes Delikte zur Last gelegt (pag. 617 ff. [Her- vorhebung im Original]): 7. Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen (…) 7.3 am 07.03.2020 um ca. 11.45 Uhr im AB.________ (Gefängnis), AY.________ (Strasse), AZ.________ (Ort) Nachdem T.________ dem Beschuldigten B.________ eröffnet hatte, dass er während einer Minute oder während zwei Minuten auf den Spaziergang warten müsse, bis alle bereit seien, betitelte der Beschuldigte B.________ T.________ mit den Worten aus Wut, Unverständnis und in Beleidigungsabsicht als «sale pute», «tous connards». 13.2 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass am 7. März 2020 zwischen T.________ und dem Beschuldig- ten ein Gespräch bezüglich des anstehenden Spaziergangs stattfand. Der Be- schuldigte bestreitet hingegen die vorgeworfenen Beschimpfungen. Er vertritt die Auffassung, dass T.________ lüge, denn hätte er sie tatsächlich beleidigt, wäre er in die Disziplinarzelle versetzt worden. 13.3 Beweismittel Die Vorinstanz brachte die verschiedenen Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und gab diese richtig zusammengefasst wieder (pag. 1940 ff., S. 109 ff. der Urteils- begründung); darauf wird vollumfänglich verwiesen. 37 Oberinstanzlich wurden der Beschuldigte ergänzend befragt (pag. 2722 ff.). Auf die entsprechenden Aussagen ist soweit notwendig bei der Beweiswürdigung einzuge- hen. 13.4 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach einer umfassenden Beweiswürdigung den angeklag- ten Sachverhalt als erstellt (pag. 1942 f., S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 13.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Auch betreffend den vorliegend zu beurteilenden Vorfall machte weder die Vertei- digung noch die Generalstaatsanwaltschaft explizite Ausführungen an der oberin- stanzlichen Berufungsverhandlung. Es wird an dieser Stelle auf die unter Ziff. 11.5 und 12.5 gemachten Ausführungen zu den Allgemeinen Vorbringen der Parteien verwiesen. 13.6 Beweiswürdigung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich auch diesbezüglich der zutreffenden Würdigung der Vorinstanz an (pag. 1942 f.; S. 111 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Teils ergänzend, teils wiederholend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch bezüg- lich dieser ihm zur Last gelegten Handlung jegliche Schuld von sich schob und so- gleich zu Gegenangriffen ansetzte. Der Beschuldigte wich auf die ihm gestellten Fragen mehrheitlich aus und schilderte angebliche andere Vorfälle, um T.________ zu diskreditieren. Dabei nimmt er eine Opferrolle ein und betrachtet den vorliegen- den Sachverhalt als Teil des nach seiner Auffassung gegen ihn gerichteten Kom- plotts. Es ist nicht ersichtlich, weshalb T.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Der Vorfall wurde von ihr seinerzeit korrekt im Vollzugsverlaufsjour- nal dokumentiert und ihre Aussagen hierzu erfolgten konstant. Sie verzichtete dar- auf, den Beschuldigten übermässig zu belasten und führte gar aus, dass abgese- hen von diesem Vorfall an jenem Wochenende, als sie mit ihm zu tun gehabt habe, alles gut gelaufen sei und es zu keinen Zwischenfällen mehr gekommen sei. Ange- sichts der Gesamtumstände ist die Kammer überzeugt, dass der Beschuldigte T.________ mit den genannten Begriffen beschimpfte. Von einer normalen, nach- vollziehbaren Reaktion, wie dies die Verteidigung vorbrachte, kann auch vorliegend keine Rede sein. 14. Forensisch-psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten 14.1 Allgemeines Über den Beschuldigten liegen mehrere forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welche ihrerseits auf diverse im Verlaufe der Jahre erstellte Therapieberichte und anderweitige relevante Unterlagen Bezug nehmen. In der Voruntersuchung bzw. erstinstanzlich wurde med. pract. Y.________ als Sachverständiger eingesetzt. Da der Beschuldigte sich der psychiatrischen Begut- achtung widersetzte, erstellte dieser ein Aktengutachten datierend vom 21. De- zember 2020 (pag. 486/32 ff.). Mit ergänzendem Aktengutachten vom 3. Februar 2021 beantwortete med. pract. Y.________ verschiedene Zusatzfragen des Be- 38 schuldigten (pag. 635 ff.). Der Beschuldigte erklärte sich im Anschluss mit einer psychiatrischen Begutachtung einverstanden, woraufhin der Sachverständige mit einer Exploration des Beschuldigten beauftragt wurde. Med. pract. Y.________ hielt seine Erkenntnisse im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Juni 2021 fest (pag. 1080 ff.). Med. pract. Y.________ wurde schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung persönlich einvernommen (pag. 1611 ff.). Oberinstanzlich wurde auf Antrag des Beschuldigten Dr. med. L.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Sein forensisch psychiatrisches Gutachten datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.). Zudem wurde Dr. med. L.________ anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung ergänzend befragt (pag. 2731 ff.). Vorab kann zusammenfassend festgehalten werden, dass beide Sachverständige feststellten, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leidet. Allerdings stellten sie unterschiedliche Diagnosen. Übereinstimmend gingen sie von einer ho- hen Rückfallgefahr für weitere Delikte aus. Während med. pract. Y.________ die Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen empfahl, erachtete Dr. med. L.________ Solche als aussichtslos. Eine unterschiedliche Beurteilung erfolgte zu- dem bezüglich der Schuldfähigkeit. 14.2 Begutachtung durch med. pract. Y.________ Med. pract. Y.________ hielt als Erstgutachter in seinem Aktengutachten vom 21. Dezember 2020 ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) sowie ein Abhängigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.21) als gesicherte Diagnosen fest. Weiter äusserte er als Verdachtsdiagnosen, basierend auf der Ak- tenlage, eine organische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F07.0), eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (Hebephrenie, ICD-10 F21) sowie eine Störung aufgrund eines Mangels aus dem Vitamin-B-Komplex. Anamnetisch stellte er die Verdachtsdiagnose von psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide (ICD_10 F11), durch Cannabinoide (ICD-10 F12) sowie durch Kokain (ICD-10 F14) (pag. 486/77 f.). In seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juni 2021 (pag. 1080 ff.) hielt med. pract. Y.________ gestützt auf die Strafakten, die therapeutischen Be- richte des FDP vom Januar 2012 bis 2020, dem Austrittsbericht der BA.________ vom 3. März 2021 inkl. Laborbefunden vom 19. Januar 2021 sowie MRI vom 21. Januar 2021 sowie auf eine eigene Untersuchung des Beschuldigten im BB.________ (Gefängnis) am 23. April 2021 fest, dass beim Beschuldigten als ge- sicherte Diagnosen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21), ein Abhän- gigkeitssyndrom von Sedativa und Hypnotika (ICD-10 F13.22) sowie eine Verhal- tensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum (organische Persönlich- keitsstörung; ICD-10 F19.71) festgestellt werden konnten. Anamnetisch stellte er dieselben Verdachtsdiagnosen wie im Gutachten vom 21. Dezember 2020 (pag. 1103). Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne gestützt auf die Annahme, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt tatsächlich alkoholisiert war sowie auf- grund der Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum von ei- ner erheblichen verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steue- rungsfähigkeit ausgegangen werden. In Bezug auf den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und der Anlasstat sei gesichert, dass der Beschuldigte im 39 Tatzeitraum (Tatvorwurf: versuchte schwere Körperverletzung) an psychischen und Verhaltensstörungen durch Alkohol (ICD10 F10) bzw. einem Alkoholabhängigkeits- syndrom (ICD-10 F10.2) litt. Die Tatvorwürfe der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Drohung, Beschimpfung, üble Nachrede und Verleumdung seien hingegen nicht alleine auf das Vorliegen von psychischen und Verhaltens- störungen durch psychotrope Substanzen zurückzuführen. Es könne aber ange- nommen werden, dass der Beschuldigte unter den Auswirkungen der Verhaltens- störung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F19.71) gelitten habe. Auch bei diesen Taten sei von einer erheblich verminderten, wenn nicht sogar von einer aufgehobenen Steue- rungsfähigkeit auszugehen. Med. pract. Y.________ stützte sich zur Beurteilung des Rückfallrisikos auf den VRAG-R (Violence Risk-Appraisal Guide-Revised) ab. Dabei handle es um ein In- strument, welches bei Gewalt- und Sexualstraftätern das Risiko erneuter Anklagen und Verurteilungen wegen Sexual- und/oder Gewaltdelikte einschätze. Der Be- schuldigte sei mit einem Wert von +12 Punkten der Risikokategorie 7 (von 9) ein- zuordnen. Für diese Risikogruppe seien in der Originalpopulation der Studie im 5- Jahreszeitraum in 45% der Fälle und im 12-Jahreszeitraum in 69% der Fälle Rück- fälle zu erwarten. Auf Frage welche individuellen bzw. klinischen Risikofaktoren für zukünftige strafbare Handlungen beim Beschuldigten bestünden, hielt med. pract. Y.________ gestützt auf das Prognosebeurteilungsinstrument HCR-20-V3 fest, dass von den fünf klinischen Risikobereichen (C-Items) auf den Beschuldigten alle zutreffen würden. So habe der Beschuldigte Probleme mit der Störungseinsicht, Probleme mit der Einsicht in das eigene Gewaltrisiko sowie den eigenen Behand- lungsbedarf. Zudem zeige der Beschuldigte durch die gegenüber Vollzugsbeamten ausgesprochenen Morddrohungen gegenwärtige Probleme im Bereich gewalttätige Absichten und Fantasien. Er weise Symptome einer schwerwiegenden psychi- schen Störung auf und zeige Zeichen von Instabilität. Schliesslich würden auch ge- genwärtige Probleme im Bereich des Ansprechens auf Behandlungs- und Kon- trollmassnahmen bestehen (pag. 1107 ff. und 1126). Zu erwarten seien mit hoher Wahrscheinlichkeit strafbare Handlungen, wie solche, welche dem Beschuldigten derzeit vorgeworfen würden. Aufgrund seiner mangelnden Impulskontrolle und Problemlösefertigkeiten seien auch schwere Gewalttaten nicht auszuschliessen. Dabei hänge die schwere einer potentiellen zukünftigen Straftat von der Umge- bung, dem psychischen Zustand des Beschuldigten (Einfluss psychotroper Sub- stanzen und der weiteren unbehandelten schweren psychischen Störung) sowie der Reaktion eines möglichen Gegenübers ab (pag. 1127). Med. pract. Y.________ führte in seinem Gutachten weiter zur Therapierbarkeit Folgendes aus (pag. 1129 f.): Für Suchterkrankungen existieren erprobte strukturierte Behandlungsprogramme. Auch bzgl. der Ver- haltensstörung nach langjährigem polytropen Drogenkonsum (ICD-10 F19.71) gibt es hilfreiche The- rapieprogramme. Solche Programme zum Erlernen von Problemlösestrategien haben sich bei foren- sischen Patienten bewährt. Die [recte: sie] zielen auf die beeinträchtigten exekutiven Funktionen ab und sind nicht auf Menschen mit einer spezifischen psychiatrischen Diagnose ausgerichtet, bzw. be- schränkt. Solche verhaltenstherapeutischen Programme in Kombination mit einer medikamentösen 40 Therapie (Stimmungsstabilisatoren), können die gestörte Emotionsregulation, die Reizbarkeit, die Ag- gressivität und die gestörte Impulskontrolle positiv beeinflussen, so dass der Expl. verbalen Interven- tionen zugänglicher wird. Für Suchterkrankungen gibt es medikamentöse Substitutionsbehandlungen, die das sog. «Craving», d.h. das Verlangen nach psychotropen Substanzen vermindern. Die Behan- delbarkeit der diagnostizierten Suchterkrankung ist verhältnismässig gut. Allerdings zeigen die Lang- zeitstudien, dass der Drogenrückfall eher die Regel als die Ausnahme ist. Die üblichen suchtspezifi- schen Therapieangebote zeigen eine (Konsum-)Rückfallwahrscheinlichkeit von 50-70%. […] Es ist in jedem Fall mit einer Behandlungsdauer von mehreren Jahren zu rechnen. Auf Frage, welche strafrechtliche Massnahme bezüglich Therapiewirksamkeit am besten geeignet sei, die Rückfallwahrscheinlichkeit zu reduzieren erklärte med. pract. Y.________ Folgendes (pag. 1130): Beim Expl. liegt eine Abhängigkeitserkrankung vor. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ist eine Massnahme nach Art. 60 StGB zielführend, sinnvoll und angemessen. Aufgrund der Diagnose einer Verhaltensstörung nach langjährigem polytropem Drogenkonsum (im Sinne einer organischen Per- sönlichkeitsstörung) (ICD_10 F19.71), wäre auch eine Massnahme gem. Art. 59 StGB oder eine Kombination von Art. 59 und 60 eine geeignete Massnahme, um die Rückfallwahrscheinlichkeit zu re- duzieren. Zur Frage des Therapieerfolgs hielt med. pract. Y.________ sodann fest (pag. 1130 f.), dass die Wahrscheinlichkeit strafbarer Handlungen gesenkt werden können, wenn es gelinge, den Beschuldigten zu einer Behandlung zu motivieren. Der Behandlungserfolg hinge von verschiedenen Faktoren wie Intelligenzniveau, Schulbildung, psychosoziale Anpassung (prosoziales Beziehungsnetz, Arbeitsinte- gration), psychosoziale Nachsorge nach einer allfälligen stationären Behandlung ab, selbst wenn der Beschuldigten einer Behandlung zustimmen sollte. Ebenso vermöge eine positive Erwartungshandlung den Behandlungserfolg beeinflussen. Dabei seien die kulturellen Unterschiede des Beschuldigten, der Migrationshinter- grund und seine desolate psychosoziale Situation zu berücksichtigen, welche einen allfälligen Behandlungserfolg beeinträchtigen könnten. Das komplexe Störungsbild des Beschuldigten erfordere eine stationäre Behandlung (pag. 1131). Schliesslich hielt med. pract. Y.________ auf Nachfrage hin fest, dass der Beschuldigte nicht bereit sei, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen. Eine Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten würde nicht in gleichem Masse erfolgreich sein (pag. 1132). Med. pract. Y.________ wurde an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergän- zend zu seinem Gutachten befragt (pag. 1611 ff.). Auf Frage führte med. pract. Y.________ aus, dass der Führungsbericht des BC.________ (Gefängnis) an sei- nen bisherigen Einschätzungen nichts ändere (pag. 1611 Rz. 31 ff.). Er wies weiter darauf hin, dass die 50 Milligramm Valium, die der Beschuldigte nehme, für jeman- den, der es nicht gewohnt sei, Valium zu nehmen, eine tödliche Dosierung sei (pag. 1611 Rz. 39 ff.). Zu einer möglichen Behandlungsdauer führte med. pract. Y.________ aus, dass man die Reduktion einer solch hohen Valiumdosis nur in kleinen Schritten machen könne. Um von 50 Milligramm auf 0 Milligramm zu kom- men, würde dies ein bis zwei Jahre dauern. Beim Beschuldigten müsse man wohl mit einer längeren Motivationsphase rechnen, womit man summiert schon bei fast drei Jahren wäre (pag. 1612 Rz. 3 ff.). Er wies auch darauf hin, dass er in den letz- 41 ten Jahren mehr als forensischer Therapeut tätig gewesen sei und er nicht aussch- liessen könne, dass er einen therapeutischen Blick habe und in seinem Gutachten seinem Wunsch Ausdruck gebe, beim Beschuldigten eine gute Situation zu instal- lieren (pag. 1612 Rz. 15 ff.). Er bestätigte weiter, dass die Diagnose der Schizo- phrenie aufgrund des Explorationsgesprächs mit dem Beschuldigten ausgeschlos- sen werden konnte (pag. 1612 Rz. 45 ff.). Auf Frage erklärte er, dass er BD.________ (Massnahmenzentrum) therapeutisch für sehr geeignet halte. Er be- fürchte jedoch, dass ihn diese zurückweisen würden, bis seine Medikamentensitua- tion optimiert sei, weshalb er vorgängig die Platzierung in den BA.________ empfehle, um die Medikamente optimieren zu können, damit der Beschuldigte für die Therapie offen und empfänglich sei (pag. 1613 Rz. 6 ff.). In BD.________ (Massnahmenzentrum) seien rund zwei Drittel des Personals zweisprachig, wes- halb auch frankophone Eingewiesene eine Chance hätten, aufgenommen zu wer- den (pag. 1613 Rz. 29 ff.). Auf Vorhalt der Verteidigung, dass der Beschuldigte mit der Haftsituation schlechter umgehen zu können scheine, als andere, führte med. pract. Y.________ aus, dass der Beschuldigte angedeutet habe, traumatische Er- fahrungen gemacht zu haben und er den Eindruck gehabt habe, dass etwas dran sein könnte (pag. 1614 Rz. 1 ff.). Um eine Diagnose einer posttraumatischen Be- lastungsstörung oder eine Borderline-Störung stellen zu können, benötige man je- doch Hinweise aus der Biografie, insbesondere aus der Kindheit und Jugend, die der Beschuldigte nicht habe geben wollen (pag. 1614 Rz. 12 ff.). Ein ambulantes Setting sehe er für den Beschuldigten im Moment nicht (pag. 1614 Rz. 20 ff.). 14.3 Begutachtung durch Dr. med. L.________ In seinem Gutachten führt Dr. med. L.________ zur psychiatrischen Diagnose aus, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persönlichkeitss- törung (ICD 10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 2539). Als spezifische Kriterien liessen sich beim Beschuldigten eine überho- he Selbstbezogenheit und ein Unbeteiligt-Sein gegenüber den Gefühlen anderer, eine andauernde und verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Nor- men, Regeln und Verpflichtungen, eine sehr geringe Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle für aggressives, einschliesslich gewalttätiges Verhalten, ein sehr deutlich fehlendes Schuldbewusstsein, die Unfähigkeit aus negativer Erfahrung zu lernen sowie die sehr ausgeprägte Neigung, andere zu beschuldigen, erkennen. Hinzu komme eine erhöhte Reizbarkeit, welche jedoch für die Diagnose nicht un- bedingt erforderlich sei. Eine hohe Aggressivität zähle zu den besonders stabilen und wenig veränderbaren Zügen einer Persönlichkeit. Weiter verweist Dr. med. L.________ darauf, dass die BA.________ im Rahmen eines einmonatigen Auf- enthaltes des Beschuldigten auf der AA.________ zur selben diagnostischen Beur- teilung gekommen seien (pag. 2539). Das Störungsbild erscheine beim Beschuldig- ten ausgeprägt und werde möglicherweise durch seinen (illegalen, dissozialen) Le- bensstil mit mangelnder Integration in hiesiger Kultur und Gesellschaft noch akzen- tuiert. In der Ausprägung sei das Störungsbild in der Gesamtgruppe der Personen mit einer psychischen Störung im mittleren Bereich (Personen mit einer Schizo- phrenie seien häufig noch schwerer gestört). In der entsprechenden Diagnosekate- gorie sei die Ausprägung des Störungsbildes aber im oberen Bereich einzuordnen (ungewöhnlich schwere Aggressionsproblematik und Psychopathy). Die beim Be- 42 schuldigten vorliegende Persönlichkeitsstörung stelle eine Grundstörung dar, wel- che ihn dazu disponiere, in besonders belastenden Situationen eine Anpassungs- störung (ICS 10 F43.2) zu entwickeln, welche durch depressive Züge, aber auch durch besondere Anspannung gekennzeichnet sei (pag. 2541). Hingegen verneint Dr. med L.________ die Diagnose einer Abhängigkeitsstörung. Er begründet dies damit, dass bei Durchsicht der Akten keine Befunde oder Messungen vorhanden seien, die – abgesehen von einem wiederholten Cannabiskonsum – die Abhängig- keit von anderen Substanzen belegen würden. Die Angaben des Beschuldigten bezüglich seines Cannabiskonsums und die diesbezüglichen Messungen würden nicht ausreichen, um tatzeitaktuell ein Cannabisabhängigkeitssyndrom belegen zu können. Die Abhängigkeitsdiagnose des Vorgutachters sei nicht näher erklärt und auch nicht verständlich (pag. 2540). Als tatzeitaktuelle und überdauernde Störung sei die lebenspraktische Auswirkung der dissozialen Persönlichkeitsstörung erheblich. Tatrelevante Merkmale wie ins- besondere die hohe Aggressionsbereitschaft und die tiefe Frustrationstoleranz lies- sen indessen nicht annehmen, dass es dadurch zu einer Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit in das Unrecht der Tat gekommen sein könnte. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit unterscheide die Dissozialität und die Aggressionsbejahung des Beschuldigten diesen deutlich von durchschnittlichen Tätern vergleichbarer Handlungen. Allerdings erscheine seine Kränkbarkeit sowie auch seine Impulsivität auch im Vergleich mit anderen Personen mit diesem Störungsbild als ungewöhnlich hoch. Eine bedeutsame Verminderung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei nicht erkennbar, jedoch liesse sich im Bereich der Steuerungsfähigkeit aufgrund der Komponente der hohen Impulsivität eine leichte Verminderung der Schuld- fähigkeit in Betracht ziehen. Bei der vorgeworfenen versuchten schweren Körper- verletzung sei die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit zudem vom zu erstellenden Tatablauf abhängig (pag. 2543 f.). Dr. med. L.________ prüfte bezüglich Rückfallrisiko in einem ersten Schritt mit dem Instrument des PCL-R (Psychopathy Checklist Revised) das Vorliegen einer Psy- chopathie. Dies vor dem Hintergrund, dass einer Solchen eine hohe legalprognos- tische Bedeutung zukomme. Im PCL-R gebe es insgesamt 20 Items, welche mit 0, 1 oder 2 Punkten codiert werden könnten. Der bei Auslassen von 4 Items korrigier- te Summenwert betrage 32.5, gerundet 33 Punkte. Werte oberhalb von 24 Punkten würden als hoch, solche über 32 Punkte als sehr hoch bezeichnet. Mit über 30 Punkte sei der diagnostische Trennwert für die Psychopathie überschritten. Allge- mein betrachtet liege der Kennwert des Beschuldigten in einem sehr hohen Be- reich, mit Berücksichtigung der Standardmessfehler (3.35 Punkte) noch in einem sehr hohen, evtl. hohen Bereich. Für Gewalt- und Sexualstraftäter mit einem Score von mehr als 25 Punkten sei eine doppelt so hohe Rückfallquote als bei anderen Gewalt- und Sexualstraftätern festgestellt worden (pag. 2545 ff.). Weiter kam Dr. med. L.________ bei der Anwendung des VRAG (Violence Risk-Appraisal Guide) auf einen Summenwert von 22, welcher der Risikokategorie 8 entspreche. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen liege bei Straftätern mit ei- ner vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 76% und in- nerhalb von 10 Jahren bei 82% (pag. 2549 f.). Schliesslich zog Dr. med. L.________ die Drittmann-Kriterienliste heran. Dabei beurteilte er von den 12 Krite- 43 rien allesamt als ungünstig oder sehr ungünstig (pag. 2550 ff.). Gestützt darauf sei aus psychiatrischer Sicht mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sei, wieder deliktisch auffällig werde. In Bezug auf Beschimpfungen, Be- drohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahl sowie leichte Körperverletzungen hielt der Dr. med. L.________ fest, dass das Rückfallri- siko nahezu bei 100% liegen würde. Ein erhöhtes Risiko für schwere Gewaltdelin- quenz sei auch zu erkennen. Dabei hänge letztlich aber viel vom Verhalten des künftigen Konfliktpartners und der situativen Gegebenheiten ab. Das Risiko für mit- telschwere bis schwere Gewalttaten sei mindestens in einem mittelhohen Bereich einzuordnen (pag. 2553 f.). Dr. med. L.________ hielt bezüglich Therapierbarkeit fest, dass die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung, insbesondere bei deutlich ausgeprägter Psychopathie, grundsätzlich eine ungünstige Behandlungsprognose habe. Es würden kaum er- folgversprechende therapeutische Ansätze vorliegen. Faktoren wie Eingliederung, familiäre Unterstützung, Intelligenz, Introspektionsvermögen sowie grundsätzliches Verständnis von psychologischem Denken und Psychotherapie würden dabei eine Rolle spielen und im Einzelfall für einen Behandlungsversuch sprechen. Beim Be- schuldigten zeige sich jedoch in all diesen Punkten ein negatives Bild. Er zeige kei- ne Einsicht in sein Störungsbild, sei sozial desintegriert, lasse kein Introspektions- vermögen erkennen und zeige vor allem auch keinen Integrationswillen oder -bemühungen. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stel- len und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass bereits ein Lan- desverweis ausgesprochen worden sei. Daneben sei auch kein Vollzugsort zu er- kennen, an dem eine Massnahme sinnvoll durchgeführt werden könnte. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Er- folgsaussichten ganz klar abgeraten. Sie sei ohne Erfolgsaussichten. Für eine Massnahme im Suchtbereich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein sichernde Massnahme nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). Dr. med. L.________ bestätigte im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung die in seinem Gutachten gemachten Ausführungen (pag. 2731 ff.). Aus den seit der Begutachtung neu hinzugekommenen Unterlagen würden sich keine Erkenntnisse ergeben, welche an seiner gutachterlichen Einschätzung etwas ändern würden (pag. 2731 Rz. 10 ff.). Auf Vorhalt des Austrittsberichts der Bewachungsstation des Inselspitals vom 16. Februar 2022 und der darin gestellten Diagnose der emotional- instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ erläuterte Dr. med. L.________ die Unterschiede zur von ihm gestellten Diagnose der dissozialen Per- sönlichkeitsstörung und erklärte, weshalb er von letzterer ausgehe (pag. 2731 Rz. 30 ff.). Weiter äusserte er sich mit aller Deutlichkeit zu den Gründen, weshalb aus seiner Sicht keine Anhaltspunkte für eine Suchterkrankung beim Beschuldigten vorliegen würden (pag. 2732 Rz. 33 ff.). Dies betonte er auch auf mehrmaliges Nachfragen der Verteidigung (vgl. dazu pag. 2734 ff.). Insbesondere wies Dr. med. 44 L.________ darauf hin, dass man aus dem Umstand, dass jemand konsumiere oder alles ausprobiere nicht ohne Weiteres auf eine Abhängigkeitserkrankung schliessen könne (pag. 2738 Rz. 10 f.). Er wiederholte, dass er von einer Mass- nahme abrate. Er erläuterte, dass eine Massnahme aus seiner Sicht nicht bloss nicht helfen, sondern gar schaden könne (pag. 2740 Rz. 20 ff.). Ein Behandlungs- versuch erachtete Dr. med. L.________ mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Behandlungsmethoden ebenso wenig als angezeigt (pag. 2740 Rz. 39 ff.). Daran würde aus seiner Sicht auch nichts ändern, wenn keine Landesverweisung ange- ordnet würde, da er den Beschuldigten als nicht behandelbar erachte (pag. 2732 Rz. 17 ff.). Selbst wenn der Beschuldigte willens wäre eine Massnahme durchzu- führe, erachte Dr. med. L.________ den Beschuldigten nicht als massnahmefähig (pag. 2733 Rz. 24 ff.). Auf Frage, ob eine ambulante Massnahme erfolgverspre- chend wäre, erklärte Dr. med. L.________, es sei in seinen Augen nicht abschlies- send klar, was der Beschuldigte mit seiner Aussage gemeint habe, wonach er in Freiheit zu einer ambulanten Therapie bereit wäre. Er schliesse nicht aus, dass er bloss Therapie in Bezug auf seine Brandverletzungen gemeint habe. Aus seiner Sicht sei nachvollziehbar, dass die therapeutischen Gespräche dem Beschuldigten auch gut tun würden. Sie würden seinen Leidensdruck erleichtern. Der Beschuldig- te sehe sich als Opfer eines ungerechten Systems und habe ein grosses Mittei- lungsbedürfnis. Vor diesem Hintergrund sei verständlich, dass eine Therapie ent- lastend sei. Eine solche Therapie sei indessen legalprognostisch nicht wirksam, worauf eine Massnahme aber ausgerichtet sei. Aus seiner Sicht sei demnach eine ambulante Massnahme undurchführbar und ohne Aussicht auf Erfolg (pag. 2733 Rz. 30 ff.). Zur Rückfallgefahr betonte Dr. med. L.________, dass diese von der künftigen, zum jetzigen Zeitpunkt ungewissen Lebenssituation und dem Lebensstil des Beschuldigten abhängen würde. Wenn der Beschuldigte Hunger habe, dann stehle er etwas. Diesbezüglich habe er keine Skrupel. Wenn der Beschuldigte wie- der in so eine Lebenssituation zurückkehre wie bisher, in der Illegalität und ohne fi- nanzielle Absicherung, sei das Ganze sehr viel ungünstiger. Die Prognose sei bei ihm durch sehr viele Faktoren belastet (pag. 2739 Rz. 26 ff.). 14.4 Würdigung durch die Kammer Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfra- gen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichun- gen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Be- weiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) ver- stossen (zum Ganzen: BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5). Die Rechtsprechung, der zufolge der Richter in Fachfragen von der Auffassung eines Experten nur ab- weichen darf, wenn er dafür triftige Gründe anführen kann (BGE 102 IV 226, BGE 101 IV 129), kann nicht ohne weiteres auch auf den Fall Anwendung finden, in dem die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Täters aufgrund von zwei oder meh- reren psychiatrischen Gutachten beantwortet werden muss, die voneinander in we- sentlichen Punkten ganz oder teilweise abweichen. Hier muss der Sachrichter in freier Würdigung seine Wahl treffen können, denn sind schon die Fachleute unter sich nicht einig, dann kommt auch ihren Aussagen nicht jene Überzeugungskraft 45 zu, die ein Abweichen von ihnen ohne "triftigen" Grund verbieten würde (BGE 107 IV 7 E. 5.; Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschät- zung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Ex- pertise folgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2). Eine Durchsicht und Würdigung der verschiedenen Gutachten zeigt, dass sich die forensisch-psychiatrische Beurteilung des Beschuldigten als anspruchsvoll gestal- tete. Dies vorab, da der Beschuldigte zunächst die Mitwirkung verweigerte, und entsprechend ein Aktengutachten erstellt werden musste. Dann jedoch auch, weil der Beschuldigte gegenüber den Sachverständigen gewissen Angaben verweigerte bzw. ihnen gegenüber bzw. gegenüber anderen Personen stets wechselnden Aus- sagen macht, so insbesondere über seine Vergangenheit (vgl. pag. 2537). Weiter sind in den Akten verschiedene Arzt- und Therapieverlaufsberichte vorhanden, welche sich in unterschiedlicher Weise zum Gesundheitszustand des Beschuldig- ten äussern. Bei der Durchsicht dieser Dokumente ist zu berücksichtigen, dass die- se teils nach einer kurzen Konsultation gestützt auf (immer wieder abweichende) Angaben des Beschuldigten erstellt wurden oder dass diese auf teilweise vorbe- stehende (tatsächliche oder vermeintliche) Diagnosen verweisen bzw. diese auf- nehmen. Ohne entsprechende Fachkenntnisse sind entsprechende Berichte des- halb mit Vorsicht zu würdigen. Es ist vorab Aufgabe der Sachverständigen, welche über eine umfassende Aktenkenntnis inklusive der edierten ärztlichen Unterlagen verfügen, die entsprechenden medizinischen Angaben zu würdigen und in einen Kontext zu stellen. Allerdings ist es auch nicht Aufgabe der Sachverständigen, sich zu jeder Aktenstelle zu äussern. Es genügt, wenn sie sich mit den relevanten Fak- ten und Unterlagen auseinandersetzen. Auch bei Berücksichtigung der anspruchsvollen Ausgangslage zeigt sich, dass die Ausführungen von med. pract. Y.________ teils nicht nachvollziehbar und schlüs- sig sind. Dies liess der Beschuldigte bereits am 14. Januar 2021 monieren (pag. 486/127 ff.). Ebenso liess er in seiner Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 Kritik an der Qualität des Gutachtens vorbringen. Entsprechend beantragte er, auf die vorliegenden Gutachten von med. pract. Y.________ nicht abzustellen und einen neuen Sachverständigen einzusetzen (pag. 1988 ff.). Dieser Antrag wur- de gutgeheissen und Dr. med. L.________ wurde als Sachverständiger bestimmt (pag. 2236 ff.). Dr. med. L.________ nimmt auf das Vorgutachten Bezug und be- gründet schlüssig, weshalb er von diesem abweicht und weshalb dies in Teilen nicht nachvollziehbar ist. Auf die entsprechenden gutachterlichen Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 2499 ff.). Beispielhaft und teils ergänzend sei auf fol- genden Punkte hingewiesen: Med. pract. Y.________ erachtet in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2020 im Tatzeitraum (Tatvorwurf: schwere Körperverletzung) die Diagnose einer psychi- schen und Verhaltensstörung durch Alkohol bzw. ein Alkohlabhängigkeitssyndrom als gesichert. Diese Diagnose hat er nach der Exploration des Beschuldigten bestätigt. Wie im Gutachten von Dr. med. L.________ schlüssig dargelegt wird, 46 werden damit zwei unterschiedliche Diagnosen (Alkoholintoxikation vs. Alkoholab- hängigkeit) ohne konkrete Begründung gestellt. In der Tat ist nicht ersichtlich, wes- halb diese Diagnosen als «gesichert» gelten sollen. So fehlen Hinweise, dass der Beschuldigte an einer langjährigen Alkoholabhängigkeit gelitten haben sollte, zumal er ähnliche Delikte bereits kurz nach der Einreise in die Schweiz beging. Weiter hielt er sich regelmässig im Strafvollzug auf, so letztmals vom 29. August 2019 bis 3. Juni 2020 und zeigte dabei keine Entzugssymptome, die bei einer Alkoholab- hängigkeit zu erwarten wären. Zahlreiche nun vorgeworfene Delikte beging er während dem Strafvollzug, bei dem er – wovon auch med. pract. Y.________ aus- ging – nicht unter Einfluss von Substanzen stand. Dabei zeigen sich eindeutig sei- ne geringe Frustrationstoleranz und seine mangelnde Impulskontrolle. Dies zeigt, dass er auch ohne die Enthemmung durch Alkohol entsprechend auf Dritte rea- giert. Auch aus den Vorakten geht keine übermässige Intoxikation bei vergleichba- ren Delikten hervor. So wurden nach einer einfachen Körperverletzung beim Be- schuldigten am 12. August 2016 ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemes- sen (Akten BJS PEN 18 594 pag. 24). Weiter wurden am 2. März 2018, als der Be- schuldigte im Rahmen eines Konflikts seinen Kontrahenten mit einem Taschen- messer bedrohte, keine besondere Feststellung bezüglich Alkoholisierung gemacht (Akten BJS 19 6683, pag. 1 ff.). Die fehlende Alkoholintoxikation im Tatzeitpunkt schliesst indessen nicht aus, dass der Beschuldigte an einem Alkoholabhängig- keitssyndrom leiden könnte. Wie Dr. med. L.________ im Rahmen seiner oberin- stanzlichen Befragung eingehend ausführte, ist der Nachweis auf eine langjährige Alkoholsucht jedoch nicht ersichtlich (vgl. beispielhaft pag. 2732 Rz. 33 ff.). Ebenso fehlt auf Grund der unauffälligen Bildgebung des Kopfes im MRI der Nachweis ei- ner cerebralen Krankheit oder Schädigung, womit für die von med. pract. Y.________ (zusätzlich) diagnostizierten organischen Persönlichkeitsstörung ein Diagonsekriterium fehlt (pag. 2514 f.). Ähnliches gilt für die Verdachtsdiagnose von weiteren Störungen durch Betäu- bungsmittel: So ist aus den Akten bzw. insbesondere dem Strafregisterauszug er- sichtlich, dass der Beschuldigte auf Grund seiner Lebenssituation und seines Ver- haltens in den letzten Jahren von der Polizei verschiedentlich angehalten wurde. Verurteilungen wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgten dabei nur vereinzelt und betrafen – jedenfalls soweit in den Akten ersichtlich – den Konsum von Cannabis. Hätte der Beschuldigte über mehrere Jahre harte Betäu- bungsmittel konsumiert, so wäre zu erwarten, dass bei Anhaltungen entsprechende Sicherstellungen gemacht worden wären bzw. entsprechenden Urteile vorliegen würden. Bei der Exploration hat der Beschuldigte den Konsum von Heroin und Ko- kain bestritten (pag. 1090). Diese Aussage dürfte in dieser Absolutheit nicht zutref- fen, hat er doch anlässlich einer Untersuchung im Jahre 2012 früheren Kokainkon- sum eingeräumt (pag. 1028). Da er jedoch erst im Jahre 2011 in die Schweiz ein- reiste bzw. aktenkundig wurde, wäre nicht von einer langandauernden Sucht aus- zugehen. Nicht auszuschliessen ist, dass der Beschuldigte bereits vor der Einreise in die Schweiz ein Suchtproblem hatte. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Hin- weise. Dr. med. L.________ erklärte an der Berufungsverhandlung überzeugend, dass wohl gar nie eine detaillierte Suchtanamnese erhoben worden sei. Die Dia- gnose sei aus seiner Sicht so in den Raum gestellt worden, was in der Gefängnis- 47 psychiatrie häufig vorkomme und auch verständlich sei. Er hielt weiter fest, dass es üblich sei, dass in den Gefängnissen Medikamente wie Valium, Rivotril und Prega- balin verschrieben würden, da die Insassen darauf beharren würden. Es sei dabei aber durchaus möglich, dass der Beschuldigte bloss angegeben habe, Rivotril zu konsumieren, um diese Medikamente zu bekommen, da diese innerhalb des Ge- fängnisses einen gewissen Wert aufweisen würden. Die aus den Akten erkennba- ren verschriebenen Dosierungen würden sich indessen alle im normalen Rahmen bewegen. Die Aussage, wonach 50 Milligramm Valium eine tödliche Dosis sei, sei ganz falsch. Es würde nichts auf eine Abhängigkeit hinweisen (pag. 2732 Rz. 33 ff.; pag. 2733 Rz. 1 ff.; pag. 2735 Rz. 2 ff.; pag. 2738 Rz. 3 ff.). Zudem machte Dr. med. L.________ darauf aufmerksam, dass der blosse Konsum von Medikamenten oder Betäubungsmitteln noch kein Abhängigkeitssyndrom zu begründen vermöchte (pag. 2738 Rz. 10 ff.). Kaum nachzuvollziehen ist, weshalb im Gutachten von med. pract. Y.________ vorab eine Massnahme nach Art. 60 StGB auf Grund der Alkoholabhängigkeit pos- tuliert wird (pag. 1120 f., 1130). Dies würde bedingen, dass davon auszugehen wä- re, die Taten des Beschuldigten würden mit seiner Alkoholabhängigkeit zusam- menhängen und durch die Überwindung der Alkoholsucht in der Massnahme würde entsprechend das Rückfallrisiko signifikant vermindert (so Art. 60 StGB). Dies scheint nicht schlüssig. Lediglich ergänzend wird durch med. pract. Y.________ darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte auch in Haftanstalten Delikte begangen hat und deshalb auch eine Verhaltensstörung nach langjährigem Drogenkonsum (im Sinne einer organischen Persönlichkeitsstörung) vorliege und deshalb auch ei- ne Massnahme gemäss Art. 59 StGB in Betracht zu ziehen ist (pag. 1121). Dabei wird aber ausser Acht gelassen, dass die MRI-Untersuchung des Beschuldigten kein solches Bild zeigte (pag. 2514 f.). Letztlich fehlt es auch am Nachweis, dass die vom Beschuldigten begangenen Delikte im Zusammenhang mit einer angebli- chen Suchterkrankung standen, so konnte nur einmal ein Atemalkoholgehalt von 0.66 Promille gemessen werden. Im Zusammenhang mit anderen Delikten wurde keine Alkoholisierung nachgewiesen werden, zumal zahlreiche Delikte im Strafvoll- zug erfolgten, wo eine Alkoholisierung von vornherein ausgeschlossen werden kann. Aus diesem Grund erscheint der Kammer zweifelhaft, dass eine Suchtbe- handlung geeignet ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Bei dieser Beurteilung der von med. pract. Y.________ gestellten Diagnose, kann entsprechend auch auf die Ausführungen zur Therapierbarkeit nicht abgestellt wer- den. Dessen diesbezügliche Ausführungen überzeugen jedoch auch aus anderen Gründen nicht: Vorab hat dieser in seinem ersten Gutachten eine Therapie in BD.________ (Massnahmenzentrum) oder auf dem BI.________ empfohlen. Letztendlich erweisen sich beide Institutionen – was für einen Sachverständigen hätte erkennbar sein müssen – als nicht tauglich. Ebenso setzt sich der Sachver- ständige kaum damit auseinander, dass sich der Beschuldigte einer Therapie wi- dersetzt. Damit soll nicht verkannt werden, dass dies eine Massnahme keinesfalls ausschliessen muss. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass sich das Gutach- ten mit diesem Punkt auseinandersetzt. 48 Nicht nachvollziehen lassen sich auch die Ausführungen von med. pract. Y.________ zur Schuldfähigkeit. So wird vorab dargelegt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorgeworfenen versuchten schweren Körperverletzung betrunken bzw. alkoholisiert gewirkt habe. Unabhängig von der Trinkmenge, dem Trinkzeit- punkt und dem Alkoholisierungsgrad sei davon auszugehen, seine Steuerungs- fähigkeit sei erheblich eingeschränkt gewesen, allenfalls gar ausgeschlossen (pag. 1105 ff.). Weiter folgen Ausführungen dazu, dass der langjährige Alkohol und Dro- genkonsum zu einer verminderten Alkoholverträglichkeit führe (pag. 1106 ff.). Dies scheint kaum schlüssig. Wenn die Alkoholintoxikation die Ursache für eine ausge- schlossene Steuerungsfähigkeit sein soll, dürfte der Alkoholisierungsgrad durchaus eine gewisse Rolle spielen. Sollte dies nicht so sein, wäre dies durch den Sachver- ständigen eingehend zu erläutern. Weiter wird ausgeführt, bei den übrigen Delikten sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht alkoholisiert war. Die Steuerungsfähigkeit sei jedoch infolge der Persönlichkeitsstörung durch langjährigen Drogenkonsum erheblich vermindert, wenn nicht aufgehoben gewesen (pag. 1106). Es ist durchaus denkbar, dass bei Personen die Steuerungsfähigkeit bei verschiedenen Taten aus verschiedenen Gründen aufgehoben ist. Vorliegend wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, weshalb unterschiedliche Ursachen vorliegen sollen, zumal der Hintergrund der Taten (fühlt sich wohl vermeintlich ungerecht behandelt, tiefe Frustrationstoleranz, mangelnden Impulskontrolle) doch ähnlich erscheinen. So stellt sich unweigerlich die Frage, ob Alkoholkonsum beim Vorfall vom 28. Juni 2020 überhaupt eine relevante Rolle spielte, zumal scheinbar auch ohne Alkoholkonsum die Steuerungsfähigkeit aufge- hoben ist. Dazu äussert sich das Gutachten jedoch nicht. Das Gutachten von Dr. med. L.________ scheint demgegenüber schlüssig und nachvollziehbar. Er zeigt die spezifischen Kriterien einer dissozialen Persönlich- keitsstörung auf und legt dar, weshalb beim Beschuldigten die Merkmale einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung vorliegen bzw. weshalb eine solche zu diagnosti- zieren ist. Er begründet auch, weshalb er die Diagnosen des Vorgutachters nicht teilt. So zeigt er auf, welche Kriterien für die damals gestellten Diagnosen fehlen. Diese Ausführungen wiederholte und ergänzte Dr. med. L.________ anlässlich seiner oberinstanzlichen Befragung und legte überzeugend dar, weshalb die Dia- gnose des Vorgutachters einer Grundlage entbehrt. Entsprechend ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt sowie auch aktuell an einer dis- sozialen Persönlichkeitsstörung mit schwerer Aggressionsproblematik litt. Bezüg- lich der Schuldfähigkeit wird dargelegt, dass auch bei einer Alkoholisierung beim Vorfall vom 28. Juni 2020 auf dem Vorplatz der N.________ davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte über die volle Einsichtsfähigkeit verfügte. Dies vorab auch deshalb, weil das Tatnachverhalten durchaus geordnet und zielgerichtet erscheine. Im Bereich der Steuerungsfähigkeit scheine seine Kränkbarkeit und auch Impulsi- vität als ungewöhnlich hoch. Wenn man davon ausgehe, dass das Behändigen des Messers und das kraftvolle Zustechen unmittelbar nach einer stattgehabten Krän- kung erfolgte, könne aus gutachterlicher Sicht von einer im leichten Masse vermin- derten Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden, und zwar umso eher, wenn auch eine zusätzlich enthemmende Alkoholisierung vorgelegen haben könnte. Komme man jedoch zum Schluss, dass ein gewisse Tatanlaufzeit vorgelegen habe, dass 49 der Beschuldigte sich somit nach der Kränkung zurückgezogen und sich bewaffnet habe, und den Geschädigten mit der Absicht, ihn niederzustechen aufgesucht ha- be, so wäre weniger von einer Impulshandlung zu sprechen und von einer vollen Schuldfähigkeit auszugehen. Beim Diebstahl sei sodann kein Grund für eine ver- minderte Schuldfähigkeit zu entdecken. Bezüglich der wiederholten Auseinandersetzungen mit Gefängnispersonal spielten die genannten Persönlichkeitsmerkmale eine Rolle, wie eine tiefe Frustrationstole- ranz und eine hohe Aggressionsbereitschaft. Die hohe Impulsivität lasse im Bereich der Steuerungsfähigkeit eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Betracht ziehen. Die Ausführungen zur Schuldfähigkeit im Gutachten von Dr. med. L.________ sind differenziert und schlüssig. Im Rahmen seiner oberinstanzlichen Befragung ergänz- te er seine Ausführungen auf Frage der Generalsstaatsanwaltschaft, indem er er- läuterte, dass er die Differenzierung der Schuldfähigkeit an dem Punkt habe fest- machen wollen, in dem der Beschuldigte aus Impuls handle. Aufgrund der bei ihm vorliegenden Störung mit einer sehr hohen Impulsivität und seinem geringen Ver- mögen mit Kränkungen umzugehen, bestehe durchaus die Möglichkeit, bei seiner Reaktion auf eine erfolgte Kränkung von einer verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen (pag. 2738 Rz. 37 ff.). Auf diese nachvollziehbaren Ausführungen ist ab- zustellen. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen, so insbesondere zur Rückfallgefahr sowie zur Therapierbarkeit. Das Gutachten legt auch in diesen Punkten offen, auf welche Grundlage es sich stützt, verwendet anerkannte Prognoseinstrumente und beantwortet schlüssig die Beweisfragen. Der bereits im Gutachten begründete Schluss, wonach die beim Beschuldigten vorliegende dissoziale Persönlichkeitss- törung nicht therapierbar sei und er von einer Massnahme abrate, wiederholte und bestätigte Dr. med. L.________ anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich bzw. brachte diesen gar noch deutlicher zum Ausdruck. Die Schlussfolgerungen sind kriterienorientiert, sachlich sowie nachvollziehbar. Darauf ist abzustellen. III. Rechtliche Würdigung 15. Versuchte schwere Körperverletzung 15.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde oberinstanzlich für den Fall, dass das Gericht die Täterschaft des Beschuldigten bejaht, zusammengefasst vorgebracht, dass nicht von einer versuchten schweren Körperverletzung ausgegangen werden könne. Die beim Strafkläger 4 eingetretene Verletzung stelle bloss eine einfache Körperverlet- zung dar. Sein Leben sei nie in Gefahr gewesen. Mit Verweis auf BGE 124 IV 53 führte Rechtsanwältin C.________ aus, die schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB sei ein Erfolgsdelikt, das eine Verletzung des geschützten Rechtsguts voraussetze und nicht bloss dessen Gefährdung. In einem ersten Schritt sei zu er- mitteln, welche Verletzung gewollt und welche eingetreten sei. Erst danach sei festzustellen, ob dieses Ergebnis als schwerwiegend einzustufen sei, um zwischen 50 den Annahmen des Art. 122 und 123 StGB zu unterscheiden. Betreffend den Even- tualvorsatz brachte die Verteidigung weiter vor, dass man wissen müsse, was der Täter gewollt habe. Dies könne nicht durch bekannte medizinische Fakten durch einen Experten bestimmt werden. Anders sei es, wenn man von vorne auf jeman- den einsteche. Diesfalls wisse jeder, dass das Risiko bestehe, jemanden lebensge- fährlich zu verletzen. Vorliegend habe das Messer den Strafkläger 4 jedoch hinten unterhalb der Schulter getroffen. Es sei nicht offensichtlich, dass an dieser Stelle lebensgefährliche Verletzungen zugefügt werden könnten. Demnach könne man nicht sagen, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung in Betracht ge- zogen habe, es sei viel mehr davon auszugehen, dass die Verletzung unabsicht- lich, im Sinne eines Unfalls, herbeigeführt worden sei. Der Beschuldigte sei demzu- folge von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung freizu- sprechen, eventualiter bloss wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu spre- chen (pag. 2746 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnete, dass der Stich eine drei bis vier Zenti- meter lange Wunde unter dem Schulterblatt zur Folge gehabt habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob von vorne oder von hinten gestochen worden sei, wie die Vertei- digung geltend mache. Die Lunge befinde sich in der Mitte des Körpers und eine Verletzung sei auch bei einem Stich von hinten möglich. Das IRM habe in seinem Bericht festgehalten (pag. 160/4), dass ein Angriff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand, wie einem Messer, lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise einen Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefäs- sen, der Lunge oder des Herzens verursachen könne. Ein Pneumothorax sei beim Strafkläger 4 denn auch festgestellt worden. Dieser sei jedoch nicht interventions- bedürftig gewesen. Diese Verletzung zeige, dass es sich um einen heftigen Stich gehandelt habe. Die Vorinstanz habe daraus zu Recht geschlossen, dass der Be- schuldigte in Kauf genommen habe, den Strafkläger 4 lebensgefährlich zu verlet- zen. Daran, dass es sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt habe, ändere auch nichts, dass es vor dem Stich nicht zu einer Schlägerei gekommen sei. Der Sachverhalt entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur versuchten schweren Körperverletzung. Dass es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben soll, wie von der Verteidigung vorgebracht, sei nicht ersichtlich (pag. 2751 f.). 15.2 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 122 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) sowie zum Eventualvorsatz kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1876 fff.; S. 45 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend bzw. teilweise wiederholend ist Folgendes festzuhal- ten: Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- 51 gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifes- tiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch un- erwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Ob der Täter die Tatbestands- verwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Feh- len eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsver- wirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbe- standsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnah- me des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, son- dern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1.2). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit als Tatfrage im Beweisverfahren zu klären. Rechtsfrage ist hin- gegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Even- tualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hin- weisen). Da sich der Sinngehalt des (Eventual-)Vorsatzes nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen lässt, besteht eine gewisse Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.1). Bereits in seinem Entscheid 109 IV 5 (E.2) hielt das Bundesgericht fest, es bedürfe keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Seither ist nach konstan- ter bundesgerichtlichen Rechtsprechung generell von einem hohen Risiko einer 52 tödlichen Verletzung auszugehen, wenn in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Schulter-Brustbereich gestochen wird (Urteile des Bun- desgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.3.2; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3; 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4). Das Bundesgericht führte diesbezüglich wiederholt aus, dass die Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausal- verlaufs liege und somit vom Vorsatz erfasst sei. Damit nimmt das Bundesgericht sogar Eventualvorsatz auf Tötung an (Urteile des Bundesgerichts 6B_712/201 vom 16. Februar 2022 E. 1.6; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen; 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_230/2012 vom 18. September 2012 E. 2.3). Dies gilt im Rahmen einer dynamischen Ausein- andersetzung insbesondere auch dann, wenn es sich um einen einzigen Messer- stich gegen den Oberkörper handelt (Urteile des Bundesgerichts 6B_246/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3, 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2) und das Messer dabei eine relativ kurze Klinge aufweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei derartigen Verletzungen bzw. bei einem entsprechenden Messerstich darf ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass der Täter eine lebensgefährliche Ver- letzung oder gar den Tod in Kauf genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_927/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2; 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 5.1.4; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.3; 6B_991/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.4; 6B_748/2013 vom 19.� Juni� 2014 E. 1.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2; 6B_230/2012 vom 18.� Sep- tember 2012 E. 2.3; 6B_177/2011 vom 5. August 2011 E. 2.10 und 3.2; 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. ferner die Urteile des Bundesge- richts 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.2 und 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; mit Hinweisen auf die frühere Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2013 vom 2. September 2013 E. 1.2). Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). 15.3 Subsumtion Beim Opfer, dem Strafkläger 4, konnte eine klaffende, drei bis vier Zentimeter lan- ge Wunde entlang der linken seitlichen Brustkorbwand (laterale Thoraxwand) fest- gestellt werden. Im Röntgen des Brustkorbes konnte ein im Bereich um die obere Lungenspitze gelegener, nicht interventionsbedürftiger Pneumothorax links von bis ca. 2.6 Zentimeter gefunden werden. Hinweise auf einen Spannungspneumothorax haben keine vorgelegen. Eine akute Lebensgefahr bestand nicht und eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Die Verletzung ist folgenlos abgeheilt. Der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung ist folglich nicht erfüllt. 53 Zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat. Diesbezüglich wurde im Beweisverfahren erstellt, dass der Beschuldigte den Strafkläger 4 mit einer kräftigen Bewegung mit einem Taschen- messer hinten links in den Brustkorb gestochen hat. Das IRM hielt neben den ge- machten Befunden fest, dass durch den Angriff gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstandwie einem Messer lebensbedrohliche Verletzungen, wie bei- spielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens, verursacht werden könnten (pag. 160/4). Der Stich mit dem verwendeten Messer hinten links in den Brustkorb war mithin ohne weiteres geeignet, einen lebensbedrohlichen Zustand nach Art. 122 StGB herbeizuführen. Es war damit einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre demnach durch das konkrete Tatvorgehen des Be- schuldigten erfüllbar gewesen. Beweismässig erstellt ist, dass der Stich mit dem Messer ohne vorgängige Ausein- andersetzung überraschend und gezielt in den hinteren Bereich des Brustkorbes des Opfers erfolgte. Mögliche Abwehrbewegungen des Opfers konnte der Be- schuldigte dabei unmöglich voraussehen. Obwohl dem Stich keine Auseinander- setzung bzw. kein Gerangel vorausging ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht einwendete – von einem dynamischen Geschehen auszugehen, bei dem unkontrolliert in den Brustbereich des Opfers gestochen wurde. Ohnehin wäre die rechtliche Würdigung keine andere, wenn der Beschuldigte gezielt in den Brustbe- reich gestochen hätte. Umso mehr nähme er damit das Risiko einer lebensgefährli- chen Verletzung in Kauf. Dass ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes beim Opfer zu sehr schweren bzw. zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch die Position des Stichs hinten an der Rückenseite unter und hinter der linken Achselhöhle nichts. Soweit die Verteidigung vorbringt, es sei nicht offensichtlich, dass an der Stelle, an der dem Strafkläger 4 der Stich zugefügt worden sei, lebensgefährliche Verletzun- gen zugefügt werden könnten, verkennt sie, dass die Lunge oder andere wichtige Organe auch durch einen Stich von hinten getroffen werden können, zumal sich die Organe bekanntlich nicht bloss an der Vorderseite des Körpers befinden. Dem Be- schuldigten musste demnach bewusst sein, dass ein Messerstich gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben kann. Dennoch ging er mit einem Messer auf den Strafkläger 4 los und stach ihn unver- mittelt im Bereich des Brustkorbes in den Rücken. Die eher kurze Klinge des ver- wendeten Schweizer Taschenmessers vermag daran nichts zu ändern. Wie bereits festgehalten wurde, ist das Risiko des Todeseintritts und damit noch mehr einer schweren Verletzung auch bei einem Stich mit einer kurzen Messerklinge als hoch einzustufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies hat umso mehr zu gelten, als dass aufgrund des Verletzungsbildes von einem wuchtigen Stich ausgegangen werden muss. 54 Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten auf- grund der Umstände (wuchtiger Stich mit einem Schweizer Taschenmesser in den Bereich des hinteren Brustkorbes; Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichortes sowie Überraschungseffekt auf Seiten des Strafklägers 4 sowie Unklarheit über all- fällige Abwehrbewegungen) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark auf- drängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, den Strafkläger 4 lediglich eine Stichverletzung ohne schwere Folgen zuzufügen. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt wohl nicht ex- plizit wollte. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach es sich dabei um Unfall ge- handelt habe, ist abwegig, zumal der Beschuldigte bewusst auf den Oberkörper des Opfers eingestochen hat. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – mindestens von einem Eventualvorsatz auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht. Betreffend den Schuldausschlussgrund der Schuldunfähigkeit wird zunächst auf die hiervor gemachte sachverhaltliche Feststellung verwiesen, wonach auf das Gutachten von Dr. med. L.________ abgestellt wird und – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – nicht von einer aufgehobenen Schuldunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. Ziff. 14 hiervor). Ob allenfalls eine verminderte Schuld- fähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Gestützt auf die obigen Erwägungen ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 16. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 16.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Bestimmung unterscheidet drei Varianten des Tatbestands: Hinderung an einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tät- licher Angriff während einer Amtshandlung. Aufgrund des Sachverhalts sind vorlie- gend die Variante der «Hinderung einer Amtshandlung» oder die Variante des «tät- lichen Angriffs während einer Amtshandlung» denkbar. Unter Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger zu verstehen, die eine gewisse Intensität aufweist und daher mehr als einfaches Gerangel sein muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_659/2013 vom 4. November 2013 E. 1). Dabei ist auch auf die Konstitution, das Geschlecht sowie die Erfahrung des Opfers abzu- stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2010 vom 5. Oktober 2010 E. 5.1, BGE 101 IV 42). Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung 55 der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 1.1). In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht not- wendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_863/2015 vom 15. März 2016 E. 1.1). Der tatbestandsmässige Er- folg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die qualifizierten Mittel der Gewalt oder Drohung. Der Begriff des tätlichen Angriffs nach Art. 285 Ziff. 1 StGB stimmt nach der Recht- sprechung mit dem Begriff der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB. Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich gedul- dete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmer- zen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt. Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Das Verursachen eines deutlichen Missbeha- gens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 m.w.Hinw.). Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestands- merkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Ge- sicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel her- vorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es han- delt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. Wer einem Beamten während der Ausübung einer Amtshandlung ins Gesicht spuckt, erfüllt den objektiven Tatbe- stand von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3). 16.2 Subsumtion 16.2.1 Vorfälle vom 8. August 2019 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Polizisten O.________, P.________ und I.________ dadurch, dass er mit Armen und Beinen um sich schlug, durch Treten und Spucken an der Vornahme der verschiedenen in der Anklage umschriebenen Amtshandlungen hinderte bzw. die Vornahme der Amtshandlungen erschwerte. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1906 ff.; S. 75 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ergänzend sei zum Vorbringen der Verteidigung, der Be- schuldigte habe bloss passiven Widerstand geleistet und sein Verhalten sei als Reaktion in derartigen Situationen normal, auszuführen, dass das vom Beschuldig- ten an den Tag gelegte Verhalten die Grenze zu dem, was noch als normale Reak- tion bzw. als passiver Widerstand gewertet werden kann, mehr als überschritten hat. Er handelte diesbezüglich mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. 56 Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist demnach wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. 16.2.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Gemäss dem erstellten Sachverhalt versuchte der Beschuldigte durch Sperren der Arme zu verhindern, dass er in Handschellen gelegt wurde. Weiter näherte er sich im Lift dem Polizisten J.________ an, so dass er mit gestrecktem Arm auf Distanz gehalten werden musste. Damit hat der Beschuldigte Amtshandlungen behindert, jedoch keine Gewalt gegen den Polizisten ausgeübt. Entsprechend erfüllen diese Handlungen den objektiven Tatbestand nicht. Weiter hat der Beschuldigte den Po- lizisten J.________ ins Gesicht gespuckt, als dieser ihn in die Zelle brachte. Die Spucke traf den Polizisten im Mundbereich. Beim Verbringen in die Zelle handelte es sich um eine Amtshandlung, im Rahmen derer der Beschuldigte den Polizisten anspuckte. Entsprechend hat der Beschuldigte einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angegriffen und diesbezüglich den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, rechtswidrig und schuldhaft. Ob allenfalls eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen ist, wird im Rahmen der nachfolgenden Strafzumessung aufgegriffen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Er ist folglich wegen des Vorfalls wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 17. Drohung / versuchte Drohung 17.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 1929 f.; S. 98 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Unwesentlich ist es, ob der Drohende seine Dro- hung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde bewusst hoch. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 13 ff. zu Art. 180). Abgesehen von der Situation, dass besonders schutzbedürftigen Opfer betroffen sind, sind die Anfor- derungen an die schwere Drohung hoch anzusetzen. Konsequenterweise verlangt die schwere Dro- hung, dass die Täterschaft dem Opfer einen schweren Nachteil ankündigen oder in Aussicht stellen muss. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet ei- nerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und ander- seits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulö- 57 sen vermag. Geht das Opfer von einem Witz oder einem Bluff der Täterschaft aus, ist ihm der ange- drohte Nachteil nur unangenehm oder wirkt die Drohung aus anderen Gründen nicht angsterzeugend, so fehlt es an der schweren Drohung im Rechtssinne, falls die Umstände nicht auf einen (untaugli- chen) Versuch hinweisen (BSK StGB I-Delnon/Rüdy, N. 22 ff. zu Art. 180). Auf diese zutreffenden und vollständigen Ausführungen kann verwiesen werden. Anzufügen sei an dieser Stelle, dass die Kammer sich vorbehalten hat, den ange- klagten Sachverhalt im Sinne einer abweichenden rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tatbegehung zu prüfen (pag. 2711). Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifes- tiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 17.2 Subsumtion Der als Prozessvoraussetzung erforderliche Strafantrag liegt, wie die Vorinstanz festhielt, vor. Beweismässig erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte gegenüber D.________ androhte, ihn und seine Mutter zu «ficken» und sie danach beide umzubringen. Anders als die Vorinstanz kam die Kammer nach Würdigung der Aussagen von D.________ zum Schluss, dass dieser zwar der Auffassung ist, dass die Äusse- rungen zu weit gegangen seien, er sich dadurch jedoch nicht in Angst und Schre- cken versetzt sah. Demzufolge ist der zur objektiven Tatbestandsverwirklichung er- forderliche Erfolg nicht eingetreten. Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte der versuchten Drohung schuldig gemacht hat. In subjektiver Hinsicht ging es dem Beschuldigten gerade darum, D.________ zu drohen bzw. ihn in Angst und Schrecken zu versetzen. Dass der Taterfolg nicht eintrat, ist vorab dem Umstand zuzuschreiben, dass D.________ aufgrund seiner Berufserfahrung derartigen Äusserungen gegenüber abgestumpft ist. Entsprechend hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Drohung er- füllt. Der Beschuldigte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige Vermin- derung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren sein (vgl. Ziff. IV.hiernach). Der Beschuldigte ist demnach der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. 18. Beschimpfung 18.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB wird auf die vollständigen und korrekten Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 1910 f.; S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18.2 Subsumtion Wie das Beweisverfahren ergeben hat, verwendete der Beschuldigte gegenüber verschiedenen Personen Kraftausdrücke, so beschimpfte er am 8. August 2019 in 58 verschiedenen Konstellationen die Polizisten O.________, P.________, I.________ und S.________, am 3. März 2020 D.________ und am 7. März 2020 T.________. Angesichts der Vergleichbarkeit der vom Beschuldigten verwendeten Kraftausdrücke erfolgt die rechtliche Würdigung für alle Vorfälle gemeinsam. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegen für alle Vorfälle die notwenigen Straf- anträge vor, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist. Der Beschuldigte bezeichnete die obgenannten Polizisten bzw. Justizvollzugsbe- amte unter anderem als «fils de pute», connard», «sale rassiste», tête de cul», «sa- le pute» und stellte ihnen Folgendes in Aussicht: «Je vais vous niquer», «je vais vous enculer» sowie «je baise toutes vos femmes». Es ist offensichtlich, dass diese Ausdrücke als Beschimpfungen zu verstehen sind. Mit diesen Bezeichnungen hat der Beschuldigte nicht bloss Anstandsregeln verletzt, sondern seine Missachtung gegenüber den Strafklägern zum Ausdruck gebracht. Der Beschuldigte war sich der Ehrrührigkeit seiner Äusserungen bewusst, zielte gerade darauf auch ab und handelte mithin direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Eine allfällige Verminderung der Schuldfähigkeit wird im Rahmen der Strafzumessung zu thematisieren sein (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist entsprechend der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB schuldig zu sprechen. 19. Hinderung einer Amtshandlung 19.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Hinderung ei- ner Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sind zutreffend, darauf kann verwiesen werden (pag. 1908 f.; S. 77 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.2 Subsumtion Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Würdigung vollumfänglich an (pag. 1910; S. 79 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist fest- zuhalten, dass der Beschuldigte dadurch, dass er sich von den Polizisten wegdreh- te, diese aktiv daran hinderte bzw. es ihnen erschwerte, seine Handschellen ent- fernen zu können. Zutreffend wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Wille des Beschuldigten ungeachtet dessen, dass die Handlung objektiv zu seinen Gunsten erfolgte, darauf gerichtet war, die Polizisten an der vorzunehmenden Handlung zu hindern. Aus Sicht der Kammer manifestiert dies gerade auch, dass primäres Ziel des Beschuldigten war, die Amtshandlung zu erschweren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird auch diesbezüglich auf eine allfällig verminderte Schuldfähigkeit im Rahmen der Strafzumessung eingegangen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist somit der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB schuldig zu erklären. 59 20. Verunreinigung von fremdem Eigentum 20.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Der Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1) macht sich strafbar, wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Ei- gentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, sofern nicht eine Sachbeschädi- gung vorliegt. 20.2 Subsumtion Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte sowohl in die Zelle auf der Poli- zeiwache als auch in die Zelle im AQ.________ (Gefängnis) urinierte. Dabei han- delt es sich um öffentliches Eigentum. Es versteht sich von selbst, dass ein Urinie- ren ausserhalb der Toilette eine Verunreinigung nach sich zieht. Dies war dem Be- schuldigten ohne Weiteres bewusst. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzu- messung aufzugreifen (vgl. Ziff. IV. hiernach). Der Beschuldigte ist der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG schuldig zu sprechen. 21. Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären: - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der versuchten Drohung gemäss Art. 180 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB, - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB sowie - der mehrfachen Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG. IV. Strafzumessung 22. Vorbemerkungen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bildet nebst den hiervor ausgefäll- ten Schuldsprüchen auch der rechtskräftige Schuldspruch der Vorinstanz wegen Diebstahls (pag. 1710; Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 23. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der 60 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da- nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumes- sung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponen- te umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Bege- hung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkom- ponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vor- strafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für meh- rere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen mög- lich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfäl- len würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kur- ze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu er- mitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, BGE 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Stra- 61 fe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straf- taten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips auf- zuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Ge- wichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. mit Hinweisen, BGE 144 IV 313). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berück- sichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 E. 2.3.2; 6B_42/2016 E. 5.1 und 6B_236/2016 E. 4.2). Die jüngste Rechtsprechung schliesst eine Gesamtbetrachtung aller Einzeltaten oder die Bildung von Deliktsgruppen bei mehrfacher Verwirklichung desselben Tat- bestands grundsätzlich aus, sofern dies darauf hinausläuft, im Einzelfall die nach dem Asperationsprinzip gebildete Gesamtstrafe zu Gunsten einer gesetzlich nicht vorgesehenen «Einheitsstrafe» aufzugeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4, mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.2.). 24. Retrospektive Konkurrenz 24.1 Allgemeines Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Wei- se, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlun- gen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Aspe- rationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115; je mit Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung erlaubt Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Beur- teilung der in Rechtskraft erwachsenen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zu- satzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechts- kräftige Grundstrafe zurückzukommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zugrunde liegen- den Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bil- dende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grunds- trafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzuset- zenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwi- schen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten aus- zusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Für die Frage, ob und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB 62 aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sogenanntes Ersturteil) abzustellen (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.2.). 24.2 In concreto Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 20. September 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Weiter erfolgte am 9. Dezember 2019 bzw. am 8. Dezember 2020 durch das Regi- onalgericht Berner Jura-Seeland eine Verurteilung zu 120 bzw. 10 Tagen Freiheits- strafe (pag. 2651 f.). Die zu beurteilenden Delikte wurden teils vor diesen Verurtei- lungen verübt. Damit ist zu prüfen, ob zu diesen Urteilen eine Zusatzstrafe auszu- fällen ist. Bei den vorgenannten Urteilen wurden (teilweise) Zusatzstrafen gegen den Be- schuldigten ausgesprochen (pag. 2651 f.). Die Kammer teilt in konstanter Praxis diesbezüglich die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teilweisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 Ziff. 16; RIEDO, Retrospektive In- transparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités cul- turelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Der Beschuldigte würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Ver- fahren besser gestellt, was nicht Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB ent- spricht. Demzufolge sind im vorliegenden Verfahren keine Zusatzstrafen auszufällen. 25. Strafrahmen, Strafart und Methodik Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1StGB), der versuchten Drohung (Art. 180 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) sowie der Verunreinigung von fremdem Eigentum (Art. 8 KStrG) schuldig gemacht. Das Strafgesetzbuch bedroht diese vom Beschuldigten began- gen Delikte mit folgenden Strafen: - Schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, - Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Drohung gemäss Art. 180 StGB: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, - Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB: Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, 63 - Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB: Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen, - Verunreinigung von fremdem Eigentum gemäss Art. 8 KStrG: Busse. Ausser bei der Beschimpfung, bei der Hinderung einer Amtshandlung und der Ver- unreinigung von fremdem Eigentum kann bei sämtlichen Delikten sowohl eine Frei- heitsstrafe als auch eine Geldstrafe ausgefällt werden. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer – neben der versuchten schweren Körperverletzung – auch für den Diebstahl, die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie für die ver- suchte Drohung eine Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Zwar wären für diese Delik- te theoretisch auch Geldstrafen möglich. Spezialpräventive Argumente sprechen vorliegend jedoch gegen das Aussprechen einer Geldstrafe: Der Beschuldigte deli- niquierte trotz – u.a. auch einschlägiger – Vorstrafen wiederholt und während lau- fendem Strafverfahren. Unter diesen Umständen scheint einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Zudem war der Beschuldigte vor der Haft nicht erwerbstätig und verfügt über kein Vermögen. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Kör- perverletzung, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumes- sung vorzunehmen und eine Einsatzstrafe zu bestimmen. Bei einem versuchten Delikt ist zunächst die hypothetisch schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese anschliessend unter Berücksichtigung der versuchs- weisen Begehung zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 119 ff.). Anschliessend wird – unter Berücksichti- gung der weiteren zu asperierenden Delikte – in einem zweiten Schritt eine Ge- samtfreiheitsstrafe zu bilden sein (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die einzelnen Beschimpfungen sowie für die Hinderung einer Amtshandlung wird eine Geldstrafe ausgefällt, da von Gesetzes wegen nur eine solche vorgese- hen ist. Das Verunreinigen von fremdem Eigentum wird sodann mit einer Busse geahndet, wobei ebenfalls das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangt. 26. Freiheitsstrafe 26.1 Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 26.1.1 Strafrahmen Die schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Da es vorliegend nur beim Versuch geblieben ist, ist das Gericht grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe und Strafart gebunden (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB). Gleiches gilt bei verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB). Vorliegend sind jedoch keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentli- chen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens festzusetzen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil 64 des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht somit von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 122 StGB). 26.1.2 Objektive Tatschwere Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts Ausführungen zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs gestalten sich vorliegend insofern schwierig, als dass die Tat nur versucht begangen wurde und verschiede- ne hypothetische Verletzungsbilder vorstellbar sind. Aufgrund des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung ist das effektive Verletzungsbild nicht ausschlaggebend. Ins Gewicht fällt vorliegend die erhebliche Gefährdung des Rechtsguts der körperli- chen Unversehrtheit bzw. Gesundheit Opfers. Ein Stich mit einem Messer in den Bereich des Brustkorbes hätte ohne Weiteres einen lebensgefährlichen Span- nungspneumothorax oder lebensgefährliche Verletzungen von Blutgefässen, der Luge oder des Herzens verursachen können. Dabei handelt es sich jedoch letztlich allesamt um Merkmale zur Begründung des Tatbestands der schweren Körperver- letzung, die nur eingeschränkt zur Quantifizierung des Erfolgs dienen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte führte überraschend einen Stich mit dem Messer gezielt in den hinteren Brustkorb des Opfers aus. Die Stichwunde war drei bis vier Zentimeter tief, was dafür spricht, dass der Beschuldigte heftig zugestochen hat. Relativierend ist jedoch festzuhalten, dass die Klinge des Messers eher kurz war und dass der Be- schuldigte keine Anstalten machte, weitere Stiche auszuführen. Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von erheblicher krimineller Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer deutlichen Er- höhung des objektiven Tatverschuldens. Fazit objektive Tatkomponenten Unter Berücksichtigung des verschuldeten Erfolgs und der erheblichen kriminellen Energie wäre vorliegend bei einem vollendeten Delikt von einem mittelschweren objektiven Verschulden und von einer Strafe von 40 Monaten auszugehen. 26.1.3 Subjektive Tatkomponenten Es liess sich nicht erstellen, weshalb der Beschuldigte das Opfer mit dem Messer stach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Verletzung das eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen ist. Der Beschuldigte wusste jedoch, dass sich im Bereich des Brustkorbes lebenswichtige Organe befinden, welche er durch den Stich verletzen könnte. Dennoch stach er zu und nahm durch sein Han- deln schwere Körperverletzungen in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Dies vermindert das Tatverschulden. Wer die Verwirklichung des Tatbestandes bloss in Kauf nimmt, trifft im Vergleich zum direkt vorsätzlich handelnden Täter ein geringeres Verschulden. 65 Der Beweggrund für die Tat war unklar und diese wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die psychische Verfassung wird bei der Frage der Schuldfähigkeit berücksichtigt. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden aufgrund des eventualvorsätz- lichen Handelns leicht verschuldensmindernd aus. Es ist von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und damit von einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten auszugehen. 26.1.4 Fazit objektives und subjektives Tatverschulden Gesamthaft ist von angesichts des weiten Strafrahmens noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, entsprechend 36 Monaten. 26.1.5 Versuch als Strafminderungsgrund Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – eine schwere Körperverletzung – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Das Gesetz sieht für den Versuch ledig- lich eine fakultative Strafmilderung vor (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB; vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Das Bundesgericht hielt in seinem Grundsatzent- scheid BGE 121 IV 49 indes fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Er- folgs zumindest strafmindernd Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt dabei unter anderem von der Nähe des tatbestands- mässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, handelt es sich vorliegend um einen vollen- deten Versuch und das Ausbleiben des Erfolgs ist weitgehend dem Zufall und nicht dem Handeln des Beschuldigten zu verdanken. Die körperlichen Verletzungen durch die Tat beim Strafkläger 4 sind zwar nicht zu bagatellisieren, aber dennoch noch als leicht zu bezeichnen. Die Verletzung ist mittlerweile abgeheilt. Aufgrund der Umstände erscheint vorliegend für den Versuch eine Reduktion der Strafe um sechs Monate auf 30 Monate als angemessen. 26.1.6 Verminderung der Schuldfähigkeit Der Schuldvorwurf, der einem vermindert schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt daher, dass die Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein muss, als wenn der Täter – unter sonst gleichen Umständen – voll schuldfähig gewesen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweis). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist im vollen Ausmass Rechnung zu tragen. Eine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif ist dabei nicht vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3 S. 58 mit Hinweisen). Vielmehr hat das Gericht im Rahmen seines Ermessensspielraums zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Schuldfähigkeit unter Würdigung aller Umstände auf die (subjektive) Verschul- densbewertung auswirkt. So kann sich beispielsweise ein (objektiv) sehr schweres Tatverschulden wegen einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auf ein schweres bis sehr schweres Verschulden reduzieren, bei einer mittelgradigen Be- 66 einträchtigung auf ein mittelschweres bis schweres und bei einer schweren Ein- schränkung auf ein leichtes bis mittelschweres (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 62). Ins- gesamt muss das Gericht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutach- ters somit entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in recht- licher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62). Bezüglich der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat wird auf die obigen Erwägungen verwiesen (Ziff. 14 hiervor). Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er jedenfalls in gewissem Umfange alkoholisiert war und dass es unmittelbar vor der Tat – möglicherweise durch einen Dritten – zu einer Kränkung kam. Sachverhaltsmässig ist jedenfalls von einer Impulshandlung auszu- gehen, zumal keine Hinweise für eine gegenteilige Annahme sprechen. Gemäss dem vorzitierten Gutachten von Dr. med. L.________ ist mithin davon auszugehen, dass zwar eine vollständige Einsichtsfähigkeit in das Unrecht seiner Tat vorlag, je- doch von einer leichten Verminderung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Die Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit von Dr. med. L.________ sind schlüs- sig. Gestützt auf diese Ausführungen ist deshalb von einer reduzierten Steuerungs- fähigkeit und mithin von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszuge- hen. Dieser Verminderung der Schuldfähigkeit ist durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Das mit Blick auf den gesetzlichen Strafrahmen leichte bis mittelschwere Verschulden wird auf ein leichtes Verschulden reduziert. Eine Frei- heitsstrafe von 24 Monaten für das versuchte Delikt erscheint angemessen. 26.1.7 Fazit Einsatzstrafe Für die versuchte schwere Körperverletzung erachtet die Kammer demnach eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen. 26.2 Asperation Diebstahl Der Diebstahl wird gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss rechtskräftigem Schuldspruch der Vorinstanz entwendete der Beschuldig- te in der V.________ am BE.________ (Strasse) in Bern zwei Thon-Sandwiches im Wert von CHF 3.80 sowie einen Asiago Käse im Wert von CHF 5.65. Innerhalb der V.________ entwendete der Beschuldigte weiter das Portemonnaie von U.________ aus deren Handtasche. Der Deliktsbetrag ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, gering. Die Geschädigten erhielten die entwendeten Gegenstände sodann noch gleichentags zurück. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit- hin gering. Was den Diebstahl der Lebensmittel angelangt kann dem Beschuldigten kein besonders cleveres oder geplantes Vorgehen vorgeworfen werden. Sein Han- deln beschränkte sich darauf, Lebensmittel aus den Regalen mitgehen zu lassen. Hingegen legte er beim Diebstahl des Portemonnaies eine erheblich höhere krimi- nelle Energie an den Tag. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden des Be- schuldigten im Vergleich mit anderen Diebstahldelikten und mit Blick auf den ge- setzlichen Strafrahmen noch leicht. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und letztlich aus egoistischen Gründen, was jedoch neutral zu werten ist. Er hätte sich problemlos gesetzeskonform verhalten und den Diebstahl unterlassen können. 67 Gesamthaft ist das Tatverschulden aus den genannten Gründen als leicht zu quali- fizieren. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Frei- heitsstrafe von 15 Tagen als verschuldensangemessen. Diese sind im Umfang von 10 Tagen asperierend zu berücksichtigen. Wie unter Ziff. 14 hiervor ausgeführt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Diebstahls durchaus in der Lage das Unrecht seiner Tat einzusehen und entspre- chend dieser Einsicht zu handeln. Von einer verminderten Schuldfähigkeit kann mithin nicht die Rede sein und Reduktion der Strafe unter diesem Titel ist ausge- schlossen. 26.3 Asperation Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 26.3.1 Vorfälle vom 8. August 2019 Im Nachgang an seine Anhaltung am 8. August 2019 kam es innert rund drei Stun- den zu verschiedenen Delikte gegen Polizisten. Der letzte Vorfall, bei dem der Be- schuldigte in der Sicherheitszelle des AR.________ (Gefängnis) massive Gegen- wehr leistete und zwei Polizisten bespuckte, erweist sich verschuldensmässig als der Schwerste. Vorfall in der Sicherheitszelle (Ziff. 3.1.3 der Anklageschrift) Durch seine massive Gegenwehr hat der Beschuldigte die Amtshandlung zwar nicht verhindert, jedoch stark behindert. Zudem hat er den Polizisten O.________ an den Kopf gespuckt. Dies ist als besondere ekelerregend zu bezeichnen und geht auch über das Übliche hinaus, was Polizisten im Alltag erdulden müssen. Dies zeigt sich anschaulich auch an den Aussagen von O.________, welcher sich im Anschluss Sorgen machte wegen ansteckenden Krankheiten, welche er mögli- cherweise auch zu seiner Familie heimtragen könnte (pag. 257/17). Ebenfalls spuckte er in die Richtung des Kopfes von I.________; nur da sich dieser Polizist rechtzeitig abdrehen konnte, traf die Spuke im Nacken-Hinterkopfbereich und an der Polizeiuniform. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden unter den gegebenen Umständen als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestands- immanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszuma- chen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagen als angemessen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. med. L.________, wonach der Be- schuldigte aufgrund seines Störungsbildes über eine tiefe Frustrationstoleranz und eine hohe Impulsivität verfüge, was bei entsprechenden Kränkungen durchaus sei- ne Steuerungsfähigkeit beeinflussen könne, geht die Kammer beim vorliegenden Vorfall, bei dem sich der Beschuldigte offenbar durch die Polizisten ungerecht be- handelt fühle, von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 24 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die hypothetische Strafe reduziert sich damit auf 96 Tage, wovon praxisgemäss 2/3 zu asperieren sind. So- mit erhöht sich die Strafe um insgesamt 64 Tage auf 26 Monate und 14 Tage. 68 Vorfall auf dem Weg von der Polizeiwache zum Regionalgefängnis (Ziff. 3.1.2 der Anklageschrift) Unmittelbar zuvor wurde der Beschuldigte bereits auf dem Weg von der Polizeiwa- che ins AQ.________ (Gefängnis) tätlich gegenüber den Polizisten, indem er sich durch körperliche Gegenwehr seinem Verbringen ins Regionalgefängnis wieder- setzte. Die körperliche Gegenwehr war erheblich, so dass der Beschuldigte zu Bo- den geführt und in Handschellen gelegt werden musste. Dem Polizisten P.________ versetzte er mehrere Fusstritte in die Beine und einen Armschwung gegen den Brustkasten. Über besondere Schmerzen berichtete der betroffene Poli- zist jedoch nicht (pag. 257/33). Auch diesbezüglich stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als leicht ein. Der Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Energie an den Tag. Er handelte aber auch diesbezüglich direktvorsätzlich, was indessen neutral zu werten ist. Ins- gesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Der Kammer erscheint eine Strafe von 60 Tagen als gerechtfertigt. Auch diesen Vorfall betreffend geht die Kammer von einer verminderten Schuldfähigkeit aus, was sich im Umfang von 15 Tagen verschuldensmindernd auswirkt. Die daraus re- sultierende Strafe von 45 Tagen ist im Umfang von 2/3 zu asperieren. Die Strafe erhöht sich damit um insgesamt 30 Tage auf 27 Monate und 14 Tage. Vorfall Entfernen des Haargummis (Ziff. 3.1.3 der Anklageschrift) Bereits als der Beschuldigte auf den Polizeiposten gebracht wurde, widersetzte er sich den Anforderungen der Polizisten O.________ und P.________, seinen Haar- gummi abzunehmen und in die dafür vorgesehene Kiste zu legen. Die Polizisten sahen sich gezwungen, dem Beschuldigten den Haargummi wegzunehmen. Dabei schlug der Beschuldigte mit Händen und Füssen um sich und traf dabei den Poli- zisten O.________ am Oberkörper. Das objektive Tatverschulden wiegt aus Sicht der Kammer leicht und war von kei- ner besonderen kriminellen Energie geprägt. Er beabsichtigte die Polizisten am Entfernen des Haargummis zu hindern und handelte damit direktvorsätzlich, was jedoch als neutral zu werten ist. Es wäre für den Beschuldigten ein Leichtes gewe- sen, den Haargummi abzugeben bzw. die Wegnahme durch die Polizisten zu dul- den und sich mithin rechtskonform zu Verhalten. Auch dies wirkt sich neutral aus. Das gesamte Tatverschulden ist als leicht einzustufen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden des Beschul- digten angemessen. Mit Blick auf die gutachterlichen Ausführungen ist jedoch auch hier von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Diese wirkt sich im Umfang von 1/5 verschuldensmindernd aus, womit sich eine Strafe von 24 Tagen ergibt. Davon sind 2/3, ausmachend 16 Tage zu asperieren, woraus eine Strafe von 28 Monaten resultiert. 26.3.2 Vorfall vom 30. Juni 2020 Am 30. Juni 2020 spuckte der Beschuldigte einem Beamten ins Gesicht und traf ihn im Mundbereich. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Covid-Tests musste sich der Beamte in Quarantäne begeben. Das überraschende – ohnehin ekelerre- 69 gende – Spucken in das Gesicht wiegt zu Zeiten einer Pandemie noch schwerer. Ansonsten kam es zu keinen Gewalttätigkeiten, welche den Tatbestand erfüllen. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden auch diesbezüglich – ohne die Tat zu bagatellisieren – als leicht ein. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was jedoch tatbestandsimmanent ist. In seinem Handeln ist keine besondere kriminelle Energie auszumachen. Die subjektive Tatschwere ist somit neutral zu gewichten. Insgesamt ist somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen als angemessen. Diese ist aufgrund der auch hier zu beachtenden Verminderung der Schuldfähigkeit um 15 Tage zu reduzieren. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe um 30 Tage auf 29 Monate erhöht. 26.4 Asperation versuchte Drohung Der Tatbestand der Drohung schützt ein Mass an innerer Freiheit, dass jeder Per- son die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleichgewichts garan- tieren soll, sowie das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen (DELNON/ RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 5 zu Art. 180 StGB). Der Beschuldigte bedrohte den Strafkläger 1 in französischer Sprache mit den Worten «Ich werde dich und deine Mutter ficken und danach umbringen». Diese Drohung ist durchaus geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Auf Grund der Gesamtumstände ist dennoch von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Der Beschuldigte beabsichtigte D.________ zu bedrohen und handelte damit di- rektvorsätzlich. Ohne Weiteres hätte er die drohende Äusserung unterlassen kön- nen. Diese Aspekte sind jedoch neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände wiegt das objektive Tatverschulden – gemessen am Strafrahmen – insgesamt leicht. Der Kammer erscheint eine Frei- heitsstrafe von 30 Tagen für das hypothetisch vollendete Delikt als angemessen. Beweismässig erstellt ist, dass D.________ nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde und der Taterfolg damit nicht eingetreten ist. Der Umstand, dass es bloss beim Versuch geblieben ist, ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ver- schuldensmindernd wirkt sich sodann die auch diesbezüglich vorliegende vermin- derte Schuldfähigkeit des Beschuldigten aus. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind 2/3 zu asperieren, womit sich die Strafe auf insgesamt 29 Monate und 10 Tage erhöht. 26.5 Fazit Tatkomponenten Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine vorläufige Gesamtstrafe von 29 Monaten und 10 Tagen. 70 26.6 Täterkomponenten 26.6.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte machte zu seinem Vorleben und seinen persönlichen Verhältnis- sen nur sehr wenige Angaben. Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte in seinen wenigen Aussagen widersprach. Entsprechend lassen sich nur wenige Punkte zum Vorleben zuverlässig erstellen. In Anlehnung an die vorinstanzlichen Feststellungen (pag. 1955 f.; S. 124 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ergibt sich aus den Akten, dass der Beschul- digte in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 25. März 2011 nicht eintrat (pag. 496). Der Be- schuldigte ist schlecht bzw. gar nicht in der Schweiz integriert. Weiter geht er keiner Arbeit nach und verfügt über keinen ständigen Wohnsitz. Die Lebensumstände erscheinen vorab deshalb prekär, weil sich der Beschuldigte illegal und ohne jegliche Integration in der Schweiz aufhält. Dies ist neutral zu wer- ten. 26.6.2 Vorstrafen Der Strafregisterauszug des Beschuldigten erstreckt sich über sieben Seiten und erfasst 14 Strafurteile, wobei viele davon einschlägige Delikte betreffen (pag, 2618 ff.). So wurde der Beschuldigte bereits in sechs Urteilen wegen Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen. Weiter erfolgten jeweils mehrere Schuldsprüche wegen Diebstahl, einfacher Körperverletzung, Drohung oder Beschimpfung. Mit einer Ausnahme wurde der Beschuldigte in sämtlichen Ur- teilen mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert. Ebenso wurde bereits eine Landesver- weisung ausgesprochen. All dies hielt in nicht von weiterer Delinquenz ab. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 26.6.3 Verhalten nach der Straftat und im Strafverfahren Der Beschuldigte bestritt bis zuletzt sämtliche vorgeworfenen Sachverhalte – aus- ser den Diebstahl, bei welchem er jedoch in flagranti erwischt wurde – oder suchte Ausreden, um sein Verhalten zu rechtfertigen. Er verhielt sich unkooperativ und setzte mit Vorwürfen konfrontiert stets zu Gegenangriffen an. Dies darf dem Be- schuldigten indessen nicht angelastet werden. Aufgrund dessen, dass der Be- schuldigte sich nicht geständig zeigte, konnte er auch keine Reue oder Einsicht zeigen. Der Beschuldigte liess sich auch durch den Strafvollzug nicht von weiteren Delikten abhalten. Im Gegenteil delinquierte er auch während des Strafvollzugs und kurz nach seiner Entlassung weiter. Letzteres wirkt sich straferhöhend aus. 26.6.4 Strafempfindlichkeit Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). 71 26.6.5 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind insgesamt deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Ins Gewicht fällt vorab, dass die zahlreichen ausgesprochenen und vollzogenen Freiheitsstrafen den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz abhielten. Die asperierte Tatkomponentenstrafe von 29 Monaten und 10 Tagen ist auf 36 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 27. Geldstrafe für die weiteren Delikte 27.1 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist aufgrund des abstrakten Strafrahmens die Beschimpfung. Für die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte erstreckt sich der Strafrahmen somit von drei bis 90 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens nahelegen würden, liegen nicht vor. 27.2 Einsatzstrafe für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.4 der Anklageschrift Geschütztes Rechtsgut von Art. 177 StGB ist die Ehre, d.h. der Ruf und das Ge- fühl, ein ehrbarer Mensch zu sein (RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, a.a.O., N 1 zu Art. 177 StGB und N 5 ff. zu vor Art. 173 StGB). Der Beschuldigte spuckte dem Polizisten I.________ beim Öffnen der Zellentüre vor die Schuhe und bezeichnete ihn mit den Schimpfworten «connard» und «fils de pute» und äusserte «je ne me laisserai pas faire». Während dem nachfolgenden Transport beschimpfte der Beschuldigte die Polizisten O.________, P.________ und I.________ mit «connard», «fils de pute», «je nique ta mère» sowie «suisse de merde». Zudem spuckte er erneut gegen I.________, so dass diesen die Spucke des Beschuldigten am Oberarm und an der Armbanduhr traf. Schliesslich be- schimpfte der Beschuldigte I.________ weiter mit den Worten «fils de pute», «je vais vous enculer» und «je vais vous niquer». Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und wohl aus Ärger, was ihn in- dessen nicht zu entlasten vermag. Er hätte die Beschimpfung unterlassen und sich rechtskonform verhalten können. In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens wiegt das Tatverschulden als mittelschwer. Die Strafe ist innerhalb des mittleren Bereichs an der unteren Grenze anzusiedeln. Die Kammer erachtete eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. Zufolge verminderter Schuldfähigkeit reduziert sich diese um 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 27.3 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.1 der Anklageschrift Der Beschuldigte beschimpfte die Polizisten O.________ und P.________ in der Zelle der AS.________ (Polizeiwache) als «vaffanculo», «raciste» und «fils de pu- te» und zeigte dem Polizisten P.________ zusätzlich den Mittelfinger. 72 Der Beschuldigte beschimpfte zwei Polizisten und dies auch mehrfach über einen gewissen Zeitraum hinweg. Seine Beschimpfungen unterstrich er gar noch durch vulgäre Gesten. Er handelte vorsätzlich, aus niederen Beweggründen und hätte ohne Weiteres von der Tat absehen können, was jedoch neutral zu gewichten ist. Die Kammer erachtet vorliegend unter Berücksichtigung der verminderten Schuld- fähigkeit des Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als angemessen. Davon sind 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren. Diese erhöht sich damit von 30 auf 35 Tagessätze Geldstrafe. 27.4 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.2 der Anklageschrift Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten I.________ als dieser die erken- nungsdienstliche Behandlung durchführen wollte mit den Schimpfworten «con- nard», «nique ta mère», «sale raciste» sowie «fils de pute». Der Beschuldigte warf dem Polizisten I.________ zahlreiche Schimpfwörter an den Kopf. Unklar ist, ob dies neben I.________ noch weitere Personen mitbekommen haben. Der Beschuldigte handelte auch diesbezüglich direktvorsätzlich und hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähig- keit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wo- von 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich diese von 35 auf 38 Tagessätze Geldstrafe. 27.5 Asperation für die Beschimpfung vom 8. August 2019 gemäss Ziff. 7.1.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte beschimpfte den Polizisten S.________ während sowie nach der Befragung auch O.________ mit den Schimpfwörtern «vaffanculo», «connard», «coglione», «raciste», «je baise toutes vos femmes», «fils de pute», «tête de cul», «suisse de merde» und «nique ta mère». Der Beschuldigte beschimpfte zwei Polizisten mit mehreren Schimpfwörtern. Er handelte direkt vorsätzlich und hätte die Äusserungen ohne Weiteres unterlassen können. Angesichts des noch leichten Tatverschuldens und der verminderten Schuldfähigkeit erachtet die Kammer eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen als an- gemessen, wovon 5 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Damit erhöht sich dieses von 38 auf 43 Tagessätze Geldstrafe. 27.6 Asperation für die Beschimpfung vom 3. März 2020 Der Beschuldigte betitelte den Polizisten D.________ in französischer Sprache als «Hurensohn». Der Beschuldigte äusserte dies bloss in Anwesenheit von D.________, weitere Personen konnten dies nicht hören. Die Kammer erachtet – unter Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit – eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperie- ren sind. Diese erhöht sich damit von 43 auf 46 Tagessätze Geldstrafe. 73 27.7 Asperation für die Beschimpfung vom 7. März 2020 Der Beschuldigte beschimpfte die Justizvollzugsbeamte T.________ als «sale pu- te» sowie «tous connards». Dabei waren keine weiteren Personen anwesend. Der Kammer erscheint eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wobei damit der verminderten Schuldfähigkeit bereits Rechnung getragen wurde. Davon sind 3 Tagessätze zur Einsatzstrafe zu asperieren, womit sich diese von 46 Tages- sätzen auf 49 Tagessätze erhöht. 27.8 Asperation für die Hinderung einer Amtshandlung Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Hinderung einer Amtshandlung ist das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe (HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB/JStGB), a.a.O., N. 2 Vor Art. 285 StGB). Betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte die Amtshandlung letztlich nicht verhinderte, sondern nur verzögern konnte. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte wissentlich und willentlich von den Polizisten abdrehte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Ver- letzung des betroffenen Rechtsguts – das Funktionieren der staatlichen Organe – vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte ohne Weiteres das Entfernen der Handfesseln hätte dulden können, zumal dies ja sogar in seinem Interesse lag. Un- ter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkompo- nenten bleibt das Verschulden im unteren Bereich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten erscheinen 6 Tagessätze Geldstrafe angemessen. Diese werden im Umfang von 4 Tagessätzen asperierend berücksichtigt. Damit erhöht sich die Einsatzstrafe von 49 auf 53 Ta- gessätze Geldstrafe. 27.9 Fazit Tatkomponenten Für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte resultiert damit – ohne Berück- sichtigung der Täterkomponenten– eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 53 Ta- gessätzen. 27.10 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten ist auf die vorangehenden Ausführungen zu ver- weisen (Ziff. 28). Der Beschuldigte ist insbesondere auch wegen Beschimpfungen und wegen Hinderung einer Amtshandlung einschlägig und mehrfach vorbestraft. Gestützt auf die Täterkomponente ist die Geldstrafe von 53 Tagessätzen auf 70 Tagessätze zu erhöhen. 27.11 Tagessatzhöhe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen 74 und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz auf CHF 10.00 gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte erzielt kein Einkommen und verfügt über kein Vermögen. Er be- fand sich in der Vergangenheit immer wieder in Haft. Vor diesem Hintergrund er- scheint es aus Sicht der Kammer angezeigt, eine Reduktion der Tagessatzhöhe auf CHF 10.00 vorzunehmen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00, zu sanktionieren. 28. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch wenn Art. 43 Abs. 1 StGB nur die auslegungsbedürftige Formulierung «um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen» enthält, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind unter anderem die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhal- ten, das Bestehen sozialer Bindungen sowie Hinweise auf Suchtgefährdungen (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 11 ff. zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, womit ein teilbedingter Vollzug in formeller Hinsicht gerade noch möglich ist. In Bezug auf die Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF10.00 ist der bedingte Vollzug zu prüfen. In materieller Hinsicht ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlicher Umstände zur Be- urteilung der Bewährungsaussichten des Beschuldigten vorzunehmen. Wie im Rahmen der Täterkomponenten bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 28 hiervor), ist der Be- schuldigte mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Die Vorstrafen liegen al- lesamt nicht weit zurück. Der Beschuldigte setzte seine Delinquenz gar trotz lau- fenden Strafverfahren bzw. während des Strafvollzugs unverfroren fort. Nebst an- deren Verurteilungen zu kürzeren Freiheitsstrafen wurde der Beschuldigte mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal Lausanne zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt (pag. 2622). Für einen bedingten Strafvollzug müssten damit besonders günstige Umstände vorliegen. Angesichts 75 dessen, dass sowohl med. pract. Y.________ als auch Dr. med. L.________ über- einstimmend festhielten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begeht, hoch ist sowie der ungeordneten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, kann nicht von einer besonders günstigen Prognose ausgegangen werden, weshalb sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe unbedingt aus- zusprechen sind. 29. Busse für die Verunreinigung von fremdem Eigentum Der Beschuldigte urinierte zweimal in eine Gefängniszelle, einmal auf der Polizei- wache und das zweite Mal in der Sicherheitszelle im AQ.________ (Gefängnis). Für das erste Urinieren erachtet die Kammer eine Busse von CHF 200.00 dem ob- jektiven und subjektiven Tatverschulden als angemessen. Die Kammer geht jedoch auch diesbezüglich von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aus, wo- mit sich die Busse auf CHF 150.00 reduziert. Dasselbe hat für den zweiten Vorfall zu gelten. Infolge des engen örtlichen und sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt es sich vorliegend die zweite Busse asperierend bloss geringfügig zu berücksichti- gen womit insgesamt eine Busse von CHF 200.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstra- fe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf zwei Tage festzusetzen. 30. Konkretes Strafmass Für die mit Freiheitsstrafe zu sanktionierenden Delikte ergibt sich gestützt auf die obigen Erwägungen eine Gesamtstrafe von 36 Monaten. Die Gesamtstrafe für die mit Geldstrafe zu sanktionierenden Delikte beträgt 70 Ta- gessätze zu je CHF 10.00. Die Gesamtbusse für die Übertretungen beträgt CHF 200.00; die Ersatzfreiheits- strafe zwei Tage. 31. Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 492 Tagen (29. Juni 2020 bis 1. November 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 2. No- vember 2021 vorzeitig antrat und am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Mass- nahmenvollzug übertrat. Im Urteilszeitpunkt wurde die Entlassung aus dem vorzei- tigen Massnahmenvollzug verfügt. 32. Massnahme 32.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe al- lein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (Bst. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicher- heit dies erfordert (Bst. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Bst. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick 76 auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismäs- sig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59-61 StGB geht einer vollziehbaren Freiheitsstrafe vor (Art. 57 Abs. 2 StGB). Bei ambulanten Massnahmen kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnah- me auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315 E. 4.3.1). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen des Täters in Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht (Bst. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusam- menhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Als schwere psychische Störungen im Rechtssinne gelten nur schwere psychopathologische Zustände von einer ge- wissen Ausprägung bzw. relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Er- krankungen im medizinischen Sinne (Urteile des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1; 6B_1406/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3; 6B_290/2016 vom 15. August 2016 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Die Massnahme dient primär der Verbesserung der Legalprognose (BGE 134 IV 315 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.3; vgl. auch HEER/HABERMEYER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N. 89 f. zu Art. 59 StGB). Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinrei- chende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoreti- sche Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1343/2017 vom 9. April 2018 E. 2.5.2; 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4; vgl. auch HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68b zu Art. 59 StGB). Nicht erforderlich ist hingegen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gele- genheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 134 IV 315 E. 3.4.1 und 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.2). Eine stationäre Behandlung verlangt von der betroffenen Person ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli- 77 chen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung der betroffenen Person an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; 6B_463/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.3; 6B_373/2010 vom 13. Juli 2010 E. 5.5; je mit Hinweisen). Dass die Motivation für eine Behandlung bei der betroffenen Person nicht von Anfang an klar vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn jene wenigstens motivierbar ist. Von der Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme ist nach der Rechtsprechung nicht bereits deshalb abzusehen, weil die betroffene Person diese kategorisch ab- lehnt. Ob eine und gegebenenfalls welche Massnahme anzuordnen ist, entscheidet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Auf die subjektive Meinung der betroffenen Person kommt es grundsätzlich ebenso wenig an wie auf deren persönliche Emp- findung. Entscheidend ist, ob bei der betroffenen Person eine minimale Motivier- barkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_1287/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.3.3; 6B_463/2016 vom 12. Sep- tember 2016 E. 1.3.3; 6B_543/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 4.2.3; je mit Hin- weisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterblei- ben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwi- schen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine ver- nünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prü- fung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbe- dürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Die Dauer der (stationären) Massnahme hängt von deren Auswirkungen auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit der betroffenen Person nur so lange entzogen werden darf, als die von ihr ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dau- ert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zwe- 78 ckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; je mit Hinweisen). 32.2 Erwägungen der Vorinstanz Gestützt auf Aktengutachten vom 21. Dezember 2020 (pag. 468/32 ff.), das ergän- zende Aktengutachten vom 3. Februar 2021 (pag. 635 ff.), das forensisch- psychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2021 (pag. 1080 ff.) von med. pract. Y.________ sowie dessen ergänzende Ausführungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1611 ff.) erachtete die Vorinstanz als erstellt, dass der Be- schuldigte zu den Tatzeitpunkten an einer schweren psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gelitten habe und zwischen dieser psychischen Störung und den Handlungen des Beschuldigten ein Kausalzusammenhang bestehe. Für die dia- gnostizierte organische Persönlichkeitsstörung bestünden Behandlungen, durch welche sich die bestehende Rückfallgefahr entsprechend reduzieren lasse. Mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen sei ein stationäres, hochstrukturiertes und multiprofessionelles Setting erforderlich. Die Anordnung einer stationären Massnahme erachtete die Vorinstanz in Anbetracht des stark erhöhten Risikos für gewalttätige Handlungen jeder Art als verhältnismässig und hielt fest, dass eine ambulante Massnahme entgegen der Vorbringen der Verteidigung nicht ausreiche, um die organische Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten angemessen zu be- handeln und das Risiko weiterer Straftaten zu vermindern (pag. 1963 f.) 32.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Mit Berufungserklärung vom 7. Februar 2022 brachte der ehemalige amtliche Ver- teidiger des Beschuldigten zusammengefasst vor, auf das Gutachten von med. pract. Y.________ könne nicht abgestellt werden. Die empfohlenen Platzierungen seien entweder lebensfremd oder unzulässig und ungeeignet. Eine stationäre the- rapeutische Massnahme sei nicht zielführend und auch nicht verhältnismässig. Der Gutachter habe anlässlich seiner Befragung selbst eingeräumt, dass auch Differen- tialdiagnosen möglich wären, wobei er auf diese nicht eingegangen sei. Aus diesen Gründen beantragte er, ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuho- len (pag. 1983 ff.). Der Antrag der Verteidigung, ein neues Gutachten einzuholen, wurde oberinstanz- lich gutgeheissen und Dr. med. L.________ als Sachverständiger eingesetzt und mit der Exploration des Beschuldigten beauftragt (pag. 2236 ff.). Das Gutachten von Dr. med. L.________ datiert vom 30. August 2022 (pag. 2499 ff.). Im Rahmen ihres Parteivortrages führte die neue amtliche Verteidigung des Be- schuldigte, Rechtsanwältin C.________, aus, dass angesichts der gutachterlichen Ausführungen und mit Blick auf die fehlende Therapierbarkeit des Beschuldigten keine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen sei (pag. 2743). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt in ihrem Parteivortrag fest, Dr. med. L.________ habe sich in seinem Gutachten eingehend mit den Ausführungen und Ergebnissen des Gutachtens von med. pract. Y.________ auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb er zu einem anderen Schluss gelange. Es würden keine An- haltspunkte vorliegen, welche die Einschätzung von Dr. med. L.________ als feh- lerhaft darstellen würden. Es sei darauf abzustellen. Dr. med. L.________ habe ei- 79 ne ungünstige Behandlungsprognose gestellt und sei gar so weit gegangen, zu sa- gen, eine Massnahme würde mehr schaden als nützen. Angesichts der bundesge- richtlichen Rechtsprechung, wonach sich das Risiko für künftige Delikte durch eine stationäre Massnahme verringern lassen müsse, sei keine stationäre Massnahme anzuordnen. Darüber hinaus sei der Beschuldigte auch nicht motiviert, sich thera- pieren zu lassen. Diesbezüglich habe sich das Bundesgericht dahingehend geäus- sert, dass man im Falle, dass eine Motivation erst noch erarbeitet werden müsste, zu berücksichtigen habe, wie lange dies es dauern würde, und diese Dauer sei ins Verhältnis mit der schuldangemessenen Strafe zu setzten. Unter Berücksichtigung der Umstände sei vorliegend die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme auch nicht verhältnismässig sei (pag. 2756 f.). 32.4 Würdigung durch die Kammer Wie unter Ziff. 14 hiervor ausgeführt, stützt sich die Kammer zur Beurteilung auf das überzeugende und schlüssige Gutachten von Dr. med. L.________. Dieser hielt in seinem Gutachten zusammenfassend zur psychiatrischen Diagnose fest, es liege beim Beschuldigten in aller Deutlichkeit eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F60.2) mit einer ausgeprägten Aggressionsproblematik vor (pag. 2539). Gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente kam Dr. med. L.________ zum Ergebnis, dass aus psychiatrischer Sicht mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sei, wieder deliktisch auffällig werde. In Bezug auf Be- schimpfungen, Bedrohungen, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, Diebstahl sowie leichte Körperverletzungen hielt der Dr. med. L.________ fest, dass das Rückfallrisiko nahezu bei 100% liegen würde. Ein erhöhtes Risiko für schwere Gewaltdelinquenz sei auch zu erkennen. Dabei hänge letztlich aber viel vom Verhalten des künftigen Konfliktpartners und der situativen Gegebenheiten ab. Das Risiko für mittelschwere bis schwere Gewalttaten sei mindestens in einem mit- telhohen Bereich einzuordnen (pag. 2553 f.). Bezüglich Therapierbarkeit hielt Dr. med. L.________ fest, dass die dissoziale Per- sönlichkeitsstörung, insbesondere bei ausgeprägter Psychopathie, allgemein eine ungünstige Behandlungsprognose habe und kaum erfolgversprechende therapeuti- sche Ansätze vorliegen würden. Faktoren wie Eingliederung, familiäre Unterstüt- zung, Intelligenz, Introspektionsvermögen sowie grundsätzliches Verständnis von psychologischem Denken und Psychotherapie würden dabei eine Rolle spielen und im Einzelfall für einen Behandlungsversuch sprechen, wobei sich beim Beschuldig- ten in all diesen Punkten ein negatives Bild zeige. Hinzu komme, dass der Be- schuldigte keine Einsicht in sein Störungsbild zeige, sozial desintegriert sei, kein In- trospektionsvermögen erkennen lasse und vor allem auch keinen Integrationswillen zeige. Es sei ihm demnach keine günstige Behandlungsprognose zu stellen und er sei folglich nicht massnahmefähig. Er sei zudem an einer Massnahme auch nicht interessiert. Eine Massnahme könne eher Schaden anrichten und die Prognose verschlechtern, als sie zu verbessern, zumal die Ansprüche einer Massnahme den Beschuldigten überfordern dürften. Aus seiner Sicht werde von einer Massnahme mangels Erfolgsaussichten ganz klar abgeraten. Für eine Massnahme im Suchtbe- reich gäbe es keine entsprechenden Diagnosen. Juristisch zu klären sei eine rein 80 sichernde Massnahme nach Art. 64 StGB. Seine gutachterlichen Ausführungen bestätigte Dr. med. L.________ in aller Deutlichkeit anlässlich seiner oberinstanzli- chen Befragung (pag. 2731 ff.), wobei er insbesondere betonte, dass die Psychia- trie über keine geeigneten Behandlungsmethoden verfüge und die Anordnung einer Massnahme nicht bloss nicht helfen, sondern die Sache noch verschlimmern würde (pag. 2740 Rz. 20 ff. und pag. 2740 f. Rz. 42 ff.). Gestützt darauf steht fest, dass beim Beschuldigten mit der diagnostizierten disso- zialen Persönlichkeitsstörung eine schwere psychische Störung im Sinne des Ge- setzes vorliegt und die verübten Delikte mit dieser im Zusammenhang stehen. Be- treffend die Legalprognose hielt Dr. med. L.________ gestützt auf verschiedene Prognoseinstrumente ebenso fest, es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass der Be- schuldigte in allen Deliktsbereichen, in denen er bisher auffällig geworden sie, auch wieder deliktisch auffällig werde. Hingegen hielt Dr. med. L.________ zur Behan- delbarkeit des Beschuldigten fest, die Behandlungsaussichten seien sehr schlecht. Von einer Massnahme wurde aus fachlicher Sicht klar abgeraten. Diese dürfte nicht nur ihre Ziele verfehlen, sondern könnte die Rückfallgefahr gar erhöhen. Ebenso abzusehen sei von einem Behandlungsversuch. In Anbetracht dieser schlüssigen und sehr eindeutigen Ausführungen des Gutach- ters sowie angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bun- desgerichts 6B_218/2016 vom 23. September 2018) geht die Kammer davon aus, dass bei der Anordnung einer Massnahme keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer deutlichen Verringerung der Gefahr weiterer Straftaten besteht. Folglich fehlt es an einer Voraussetzung für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. 33. Verwahrung 33.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen Das Gericht ordnet gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB die Verwahrung an, wenn der Täter eine der im Gesetz umschriebenen Straftaten begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beein- trächtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn auf Grund der Persönlichkeits- merkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a) oder auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem As- pekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Die Garantie der Sicherheit Drit- ter stellt den hauptsächlichen Zweck dieser Massnahme dar. Bei der Verwahrung treten die Individualinteressen des Betroffenen gänzlich in den Hintergrund (HEER /HABERMEYER a.a.O., N. 6 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). 81 33.1.1 Anlasstat Die Verwahrung steht immer in direktem Zusammenhang mit einer konkreten Straf- tat. Die Sozialgefährlichkeit eines Täters ist nur insoweit beachtlich, als sie sich in einer Anlasstat realisiert hat. Der Anlasstat kommt insofern limitierende Funktion zu. Allerdings bedarf es keiner Mehrzahl von Anlasstaten. Es kann somit sogar ein Ersttäter grundsätzlich verwahrt werden (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 9 zu Art. 64 StGB). Als Anlasstat kommen gemäss dem Deliktskatalog nach Art. 64 Abs. 1 StGB Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung, Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat in Frage. Die blosse Er- füllung einer Anlasstat reicht für die Anordnung einer Verwahrung indessen nicht aus. Erforderlich ist zusätzlich, dass der Täter mit der Tat die physische, psychi- sche oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigte oder be- einträchtigen wollte (so der Wortlaut von Art. 64 Abs. 1 StGB, vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1035/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 1.3.2.). Darüber hinaus bedarf es des Erfordernisses, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, auch in Zukunft mit solchen Delikten zu rechnen ist (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB müssen sodann vorsätzlich begangen worden sei, wobei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darunter auch die eventualvorsätzliche Tatbegehung fällt. Selbst der blosse Versuch einer Anlasstat steht der Anordnung einer Verwahrung bei übrigen gegebenen Voraussetzungen nicht entgegen, immerhin kann diesfalls der Grundsatz der Verhältnismässigkeit den Verzicht auf eine Verwahrung nahelegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.2.2.). 33.1.2 Hohe Rückfallgefahr Die Anordnung einer Verwahrung setzt eine hohe Rückfallgefahr voraus. Im Unter- schied zu anderen Massnahmen ist eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich. Diese ist vom Strafgericht zu bejahen, wenn es kaum vorstellbar ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten derselben Art begeht. Eine blosse Vermutung, vage Wahrscheinlichkeit oder latente Gefahr ist in diesem Zusammenhang nicht ausrei- chend. Das Strafgericht hat dabei das Risiko für schwere Straftaten gegen die psy- chische, physische oder sexuelle Integrität zu berücksichtigen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_ 257/2018, 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.1.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Verwah- rung auf eine sachverständige Begutachtung. Diese muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, zur Art und Wahrschein- lichkeit weiterer möglicher Straftaten und zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGE 134 IV 315 E. 4.3.1 S. 326; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3). Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbstständig beurteilen und darf die Pro- gnoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Über- prüfung bzw. Kontrolle des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte 82 Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwen- deten Prognoseinstrumente erstrecken (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beur- teilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteile des Bun- desgerichts 6B_257/2018; 6B_270/2018 beide vom 12. Dezember 2018 E. 7.4.2.; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweis auf HEER, a.a.O., N. 50, N. 53, N. 64d sowie N. 75 zu Art. 56 StGB). 33.1.3 Behandlungsfähigkeit Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psy- chisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Vor- aussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Es wird in rechtlicher Hinsicht nicht vorausgesetzt, dass der Anordnung der Ver- wahrung ein Behandlungsversuch vorausgegangen ist, auch wenn sich die Thera- pierbarkeit eines Straftäters unter Umständen erst zuverlässig beurteilen lässt, wenn ein entsprechender, mit adäquaten Mitteln unternommener Versuch geschei- tert ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21. Mai 2019 E. 2.3.1; 6B_56/2018 vom 2. August 2018 E. 4.2.2; 6B_218/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3.1 und 6B_487/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.7.5). 33.1.4 Verhältnismässigkeit Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht; sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der All- gemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrek- tiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewie- senen zunehmend an Gewicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Erreicht die Gefährlichkeit al- 83 lerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung recht- fertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteile des Bundesgerichts 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.1 und 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 201 E. 1.2). 33.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte in ihrem Parteivortrag einzig vor, eine Verwahrung sei nicht verhältnismässig (pag. 2743). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete dar- auf, die Verwahrung des Beschuldigten zu beantragen. Sie führte dazu aus, dass die Rückfallgefahr zwar hoch sei und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung denn auch eine Anlasstat vorliege, das Bundesgericht sich jedoch in seinem Urteil 6B_1203/2016 vom 16. Februar 2017 dahingehend geäussert habe, dass in der Regel die Verwahrung bei einem eventualvorsätzlich begangenen versuchten De- likt, bei dem schwere Opferschäden hätten zugefügt werden können, diese aber gerade ausgeblieben seien, nicht verhältnismässig sei (pag. 2757). 33.3 Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte hat – wie unter Ziff. 15 hiervor festgestellt – eine versuchte schwere Körperverletzung begangen, womit gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung eine Anlasstat i.S. des Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Bei den übrigen durch den Beschuldigten begangenen Delikten handelt es sich nicht um Katalogta- ten. Wie den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, bestehen keine positiven Behand- lungsaussichten und eine Behandlung vermöchte die Prognose gar zu verschlech- tern. Zwar lässt sich unter Umständen die Behandelbarkeit eines Straftäters erst entscheiden, wenn ein entsprechender Versuch mit adäquaten Mitteln unternom- men wurde und gescheitert ist. Mit Blick auf die unmissverständlichen Ausführun- gen von Dr. med. L.________ ist jedoch nicht davon auszugehen, dass durch eine Therapie eine deutliche Verringerung der Gefahr erzielt werden könnte. Es sind keine gewichtigen Tatsachen oder Umstände ersichtlich, welche die Überzeu- gungskraft dieser gutachterlichen Einschätzung in Frage stellen könnten. Insbe- sondere allgemeine Hypothesen, wonach selbst bei ausgeprägt dissozialen Per- sönlichkeitsstörungen manchmal über einen Therapiezeitraum von mehreren Jah- ren therapeutische Fortschritte erzielt werden könnten, rechtfertigen keine Abwei- chung von der Expertise. Die Kammer geht somit in Übereinstimmung mit Dr. med. L.________ davon aus, dass eine Behandlung des Beschuldigten aussichtlos er- scheint. Wie bereits mehrfach ausgeführt, stützt sich die Kammer auf das Gutachten von Dr. med. L.________. Demnach ist von einer sehr hohen Rückfallgefahr für weitere Straftaten im Bereich Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Be- schimpfung, Diebstahl sowie einfacher Körperverletzungen auszugehen. Für die Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, interessiert jedoch einzig, ob eine hohe Rückfallgefahr in Bezug auf die Anlasstat bzw. gleichwertiger Taten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB vorliegt. Diesbezüglich führte Dr. med. L.________ aus, in Bezug auf schwere Gewalttaten ist von einem mindestens mit- 84 telhohen Rückfallrisiko auszugehen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit sind – wie bereits einleitend ausgeführt – ausserordentlich hohe Anfor- derungen an die Annahme der Rückfallgefahr zu stellen. Mit Ausnahme der versuchten schweren Körperverletzung stellen die vorliegend zu beurteilenden Delikte keine Anlasstaten für die Anordnung einer Verwahrung dar. Ebenso finden sich keine derartigen Delikte im Strafregister. Letztendlich reflektie- ren die Einträge im Strafregister das Leben eines Randständigen, welcher sich um die hiesigen Gesetze foutiert und auf Grund seiner tiefen Frustrationstoleranz so- wie mangelnder Impulskontrolle laufend in Streitigkeiten verwickelt ist. Behörden und Beamte scheint er allesamt als rassistisch einzustufen und entsprechend setzt er sich in ungehöriger und gewaltsamer Weise gegen jegliche Anordnungen zur Wehr. Beamte und Dritte werden bedroht, beschimpft, bespuckt oder mit Fäusten und Tritten traktiert. Das Verhalten des Beschuldigten ist unter jedem Titel zu kriti- sieren und erfüllt verschieden Tatbestände, welche jedoch allesamt keine schwe- ren Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität darstellen. Die vorliegend vom Beschuldigten begangene versuchte schwere Körperverletzung befindet sich im Spektrum der möglichen Anlasstaten für eine Verwahrung im un- tersten Schwerebereich Die durch den Beschuldigten zugefügte Stichverletzung wiegt mässig schwer, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte eine schwere Verletzung in Kauf genommen hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte bis anhin keine schweren Gewalttaten verübt, sondern ist bloss – ohne dies bagatelli- sieren zu wollen – wegen einfacher Körperverletzungen sowie den vorgenannten Delikten vorbestraft. Zu berücksichtigen ist schliesslich die von Dr. med. L.________ aufgestellte Rückfallprognosen in Bezug auf schwere Gewalttaten: Dr. med. L.________ schätzte das Rückfallrisiko für mittelschwere bis schwere Ge- waltdelikte im mindestens mittelhohen Bereich ein. Das Risiko hängt letztendlich – gemäss Gutachter – vom Verhalten der zukünftigen Konfliktpartner und den situati- ven Gegebenheiten ab. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seit nunmehr rund zehn Jahren Delikte begeht, welche auf mangelnde Impulskontrolle schliessen lassen. Teils hatte der Beschuldigte auch ein Messer dabei. Dennoch ist es bislang – glücklicherweise – bis zum Vorfall vom Juni 2020 noch nie zu einem schweren Delikt gegen Leib und Leben gekommen, was darauf hindeuten könnte, dass der Beschuldigte vor dem Äussersten doch noch zurückschreckt. Weiter ist die nunmehr zu sanktionierende versuchte schwere Körperverletzung keinesfalls zu bagatellisieren, aber immerhin stellt das Vorgehen des Beschuldigten kein abso- luter Gewaltexzess dar. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände erweist sich der mit einer Verwah- rung verbundene schwere Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten unver- hältnismässig. Sollte es zu weiteren Katalogtaten kommen, wäre eine Verwahrung des Beschuldigte jedoch ernsthaft zu erwägen. Gestützt auf die obigen Erwägungen sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung nicht erfüllt. 85 V. Landesverweis 34. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Auslän- dern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340; Urteile des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.2; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 1.2). Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a StGB erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre aus- zusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). 35. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB ist eine obligatorische Landesverwei- sung auszusprechen. Ein Härtefall ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beschuldigte illegal in der Schweiz aufhält, über keinen besonderen Bezug zum Land verfügt und die Rechtsordnung fortlaufend missachtet. Die vom Beschuldigten erlittenen Brandverletzungen vermögen einen Verbleib in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Gegen den Beschuldigten wurde bereits mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tri- bunal cantonal Lausanne vom 3. Mai 2019 ein Landesverweis von fünf Jahren ausgesprochen. Die Katalogtat welche vorliegend zum Landesverweis führt erfolgte im Zeittraum, in der die ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam war. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte die Schweiz nicht hätte verlassen können. Es liegen zahlreiche Vorstrafen gegen ihn vor und vorliegend hat er ein 86 Delikt gegen Leib und Leben begangen. Die Rückfallgefahr wird als hoch einge- schätzt. Die Landesverweisung ist somit zwingend für 20 Jahre auszusprechen. VI. Kosten und Entschädigung 36. Verfahrenskosten 36.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei einer Mehrzahl straf- barer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Ver- fahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerle- gen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). Die in erster Instanz ergangenen Freisprüche von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AKS Ziff. I. 3.3), der mehrfachen Hin- derung einer Amtshandlung (AKS Ziff. 4.1.,4.2., 4.5.), der mehrfachen Drohung (AKS Ziff. I. 5.1. und 5.3.) sowie die Einstellung des Strafverfahrens wegen Ver- leumdung (AKS Ziff. I. 1.6.) sind in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die übri- gen Vorwürfe wird der Beschuldigte oberinstanzlich – anders als im erstinstanzli- chen Verfahren – vollumfänglich schuldig erklärt. Aufgrund der nunmehr vorliegen- den Schuldsprüche erscheint es angemessen dem Beschuldigten 4/5 der erstin- stanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55, aufzuerlegen. Die übrigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'085.65 trägt der Kanton Bern. 36.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 22'905.00 (Gebühr: 6'500.00, Verfahrenskosten Haft: CHF 1'200.00, Kosten Sachverständiger: CHF 15'205.00) festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen weitgehend unterlegen. Einzig in Bezug auf den Verzicht auf die Anord- nung einer stationären therapeutischen Massnahme hat der Beschuldigte obsiegt. Die Generalstaatsanwaltschaft obsiegte mit ihren Anträgen im Berufungsverfahren vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschuldigte die gesam- ten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 87 37. Entschädigung 37.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemes- sene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Der Stundenansatz für die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Mögliche Zuschläge ergeben sich auf- grund von Art. 9 und 10 PKV, welche gemäss Art. 18 PKV auch in Strafsachen an- wendbar sind. Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10% bis 50% des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (vgl. Art. 42 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz ergibt sich damit für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar- rahmen von CHF 200.00 bis CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. c PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Zur Festlegung der Entschädigung des amtlichen Anwaltes gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG ist vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissen- hafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwie- rigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022 [KS Nr. 15], Ziff. 1.1). 37.2 In erster Instanz Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorar- festsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). 37.2.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwältin BF.________ 88 Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin BF.________, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 auf CHF 2'532.05 festgelegt. Es besteht kein Anlass darauf zurückzukommen. Aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwältin BF.________ für die im erstinstanzlichen Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65, zurückzuzahlen und Rechtsanwältin BF.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 619.25 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurückzuerstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt K.________ Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des (ehemaligen) amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt K.________, für die Ver- teidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht kein Anlass (S. 5 des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 bzw. S. 136 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 1967). Aufgrund der oberinstanzlichen Schuldsprüche hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die Rechtsanwalt K.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichte- te amtliche Entschädigung von CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45, zurückzuerstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Es wird festge- stellt, dass Rechtsanwalt K.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 37.2.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (da- mals noch Straf- und Zivilkläger 1) Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Ver- teidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht ebenfalls kein Anlass. Die von der Vorinstanz auf CHF 9'206.20 bestimmte amtliche Entschädigung wird bestätigt (S. 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1711 bzw. S. 136 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1967). Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs betreffend den Strafkläger 4 kann der Kanton Bern vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung verlangen, wenn der Beschuldigte sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 4 zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2’154.00 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 89 37.3 In oberer Instanz 37.3.1 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten Rechtsanwalt K.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt K.________ wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zur Entlassung aus dem amtlichen Mandats mit Verfügung vom 11. August 2022) mit Verfügung vom 16. September 2022 auf CHF 2'862.00 bestimmt. Dagegen erhob Rechtsanwalt K.________ Beschwerde ans Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht trat mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 auf die Be- schwerde von Rechtsanwalt K.________ nicht ein (pag. 2766 ff.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Rechtsanwalt K.________ für das obe- rinstanzlichen Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2'862.00 zurück- zuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt K.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. Rechtsanwältin C.________ Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin C.________ (ab 19. August 2022) wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 28. Oktober 2022 (pag. 2796) festgesetzt. Bei ei- nem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 47.83 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 9'566.67, was zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 11'097.05 ergibt, welche Rechtsanwältin C.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 11'097.05 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin C.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzich- tet hat. 37.3.2 Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4 (vor- her Straf- und Zivilkläger 1) Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Strafklägers 4, Rechtsanwalt H.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt, wird für das obe- rinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) gestützt auf die Honorarnote vom 4. April 2022 (pag. 2231 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Bei einem gebotenen Zeitaufwand von 2.5833 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 516.66, was zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 644.85 ergibt, welcher Rechtsanwalt H.________ durch den Kanton Bern auszurichten sind. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädi- gung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Strafklägers 4 verlangen, wenn er 90 sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Strafkläger 4 zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 139.15 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforde- rungsrecht (Art. 42a KAG). VII. Verfügungen 38. Haftentlassung Der Beschuldigte wird zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kantons Bern aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Es kann auf die diesbezügliche Begründung im Dispositiv verwiesen werden. 39. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) 39.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen im Schengener- Informationssystem (SIS) richtet sich nach Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS-Verordnung). Die SIS-Verordnung ist in der Schweiz am 11. Mai 2021 vollständig in Kraft getreten und hat die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 abgelöst (vgl. SR 0.362.380.085). Obwohl der Wortlaut der vorliegend einschlägigen Bestimmungen gewisse Anpas- sungen erfuhr, ergaben sich inhaltlich bezüglich der vorliegend relevanten Frage- stellungen materiell keine Änderungen durch die Nachführung die Weiterentwick- lung des Schengen-Besitzstandes. Es kann deshalb grundsätzlich auf die bisherige diesbezügliche Rechtsprechung verweisen werden. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-Verordnung veranker- ten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemes- senheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung durch eine richterliche oder behördliche Ent- scheidung, welche auf Grundlage einer individuellen Bewertung erfolgt, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betref- fenden Drittstaatsangehörigen umfasst und die zu dem Schluss gelangt, dass die Anwesenheit dieses Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche oder die nationale Sicherheit darstellt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a. SIS-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, 91 der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS- Verordnung). Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzun- gen von Art. 21 und 24 SIS-Verordnung erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.3.2; 146 IV 172 E. 3.2.2). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Inso- weit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulati- ven Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 1 Bst. a SIS- Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anfor- derungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Le- galprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausge- sprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.2; BGE 147 IV 340 E. 4.8; 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1). Art. 24 SIS-II-Verordnung verpflichtet die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafba- ren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (Urteil des Bundesge- richts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.3; BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.2). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheits- gebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Inter- esses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex [ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1]) bzw. ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gül- tigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visa- kodex der Gemeinschaft [ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1]). Die Souverä- nität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausge- sprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 147 IV 340 E. 4.9; 146 IV 172 E. 3.2.3). Umge- kehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen An- spruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten (BGE 147 IV 340 E. 4.9). 92 Drittstaatsangehörige sind gemäss Art. 3 Abs. 4 SIS-Verordnung Personen, die weder Unionsbürger noch Angehörige eines Drittstaats sind, der aufgrund von Übe- reinkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten andererseits eine der Freizügigkeit der Bürger der Europäischen Union gleichwertige Freizügigkeit geniesst. Als Drittstaatsange- hörige im Sinne von Art. 24 SIS-Verordnung gelten daher auch dritt- staatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2021 E. 2.2.4; 6B_924/2021 vom 15. No- vember 2021 E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.1). 39.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist algerischer Staatsangehöriger und somit Angehöriger eines Drittstaates. Er kann sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vor- liegendem Urteil wird er für 20 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine na- tionale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz be- ruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen der Ka- talogstraftat der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Gemäss Art. 128 StGB wird eine schwere Körperverletzung mit einer Freiheitsstra- fe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-Verordnung erfüllt ist. Die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergibt sich ohne Weiteres aus der Art der Tat, den zahlreichen Vorstrafen sowie der ausgewiesenen hohen Rückfallgefahr. Es wird auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen (Ziff. 14, 25 sowie 26). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem sind erfüllt. 40. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 41. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 93 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 28. Oktober 2021 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen B.________ wegen Verleumdung (evtl. übler Nachrede), angeb- lich begangen am 13. März 2020 in AZ.________ (AKS Ziff. I. 6.) infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt wurde; B. B.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ z.N. von Q.________ (AKS Ziff. I. 3.2); 2. von der Anschuldigung der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, angeblich begangen 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.5); 3. von der Anschuldigung der mehrfachen Drohung, 3.1. angeblich begangen am 26. Februar 2020 in AZ.________ z.N. von Q.________ (AKS Ziff. I. 5.1); 3.2. angeblich begangen am 11. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) z.N. von R.________ und F.________ (AKS Ziff. I. 5.3); C. B.________ schuldig erklärt wurde: des Diebstahls, begangen am 28. Juni 2020 in Bern, BE.________, z.N. von U.________ und der V.________ (AKS Ziff. I. 2. und I. 8.); D. Die folgenden Zivilklagen ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten abgewiesen wurden: 1. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers G.________ sowie dessen Genug- tuungsforderung in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 28. Juni 2020 (Art. 54 OR); 94 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers O.________ in der Höhe von CHF 300.00 (Art. 54 OR); 3. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers I.________ in der Höhe von CHF 600.00 (Art. 54 OR); 4. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers J.________ in der Höhe von CHF 500.00 (Art. 54 OR); 5. Die Parteientschädigung des Privatklägers D.________ in der Höhe von CHF 6'739.80 (Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario); E. Weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden B.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - 1 T-Shirt, grau; - 1 kurze Hose, schwarz-weiss gemustert; - Freizeitschuhe Nike, schwarz; - 1 Kühlrucksack, grau; - 1 Armbanduhr Marke GC; 2. Folgende Gegenstände bleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Gürteletui Victorinox; - 1 Messeretui. II. B.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 28. Juni 2020 an der M.________ (Strasse) in Bern (N.________) z.N. von G.________ (AKS Ziff. I. 1.); 2. der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, 2.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) z.N. von O.________, I.________ und P.________ (AKS Ziff. I. 3.1.1 – 3.1.3); 2.2. begangen am 30. Juni 2020 in Bern z.N. von J.________ (AKS Ziff. I. 3.3); 3. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 4.3); 4. der versuchten Drohung, begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) z.N. von D.________ (AKS Ziff. I. 5.2); 5. der mehrfachen Beschimpfung, 95 5.1. mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) z.N. von O.________, I.________, S.________ und P.________ (AKS Ziff. I. 7.1.1 – 7.1.4); 5.2. begangen am 3. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) z.N. von D.________ (AKS Ziff. I. 7.2); 5.3. begangen am 7. März 2020 im AB.________ (Gefängnis) u.N. von T.________ (AKS Ziff. I. 7.3); 6. der Verunreinigung von fremdem Eigentum, mehrfach begangen am 8. August 2019 in AU.________ (Ort) (AKS Ziff. I. 9.); und gestützt auf diese Schuldsprüche sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I. C. hiervor in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 41, 47, 49, 51, 66a Abs. 1 Bst. b, 66b Abs. 1, 122 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1, 285 Ziff. 1 Abs. 1, 268 StGB 8 Abs. 1 KStrG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 492 Tagen (28. Juni 2020 bis 1. Novem- ber 2021) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 2. November 2021 vorzeitig angetreten wurde und dass B.________ am 28. Dezember 2021 in den vorzeitigen Massnahmenvollzug übertrat. 2. Zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 700.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Landesverweisung von 20 Jahren. 5. Zur Bezahlung von 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 55'428.20, ausmachend CHF 44'342.55. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 11'085.65, vom Kanton Bern getragen. 6. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 22'905.00 (ohne Übersetzungskosten). 96 III. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechts- anwältin BF.________, wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2020 wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2’300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’351.00 CHF 181.05 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’532.05 volles Honorar CHF 2’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 51.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’926.00 CHF 225.30 Total CHF 3’151.30 nachforderbarer Betrag CHF 619.25 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwältin BF.________ bereits mit CHF 2'532.05 entschädigt hat. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'532.05 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 2'025.65 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin BF.________ die Differenz von CHF 619.25 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, im Um- fang von 4/5, ausmachend CHF 495.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.________, Rechts- anwalt K.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 164.00 200.00 CHF 32’800.00 Reisezuschlag CHF 1’043.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 2’372.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 36’215.70 CHF 2’788.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 39’004.30 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ bereits mit CHF 39'004.30 entschädigt hat. B.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 39'004.30 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 31'203.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt K.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 3. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von B.________, Rechts- anwalt K.________, wurde für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum 11. August 2022) mit Verfügung vom 16. September 2022 wie folgt bestimmt: 97 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.00 200.00 CHF 2’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 507.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’657.40 CHF 204.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’862.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ bereits mit CHF 2'862.00 entschädigt hat. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'862.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Verfügung vom 16. September 2022 wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt K.________ auf die Gel- tendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.________, Rechtsanwältin C.________ (ab 19. August 2022), wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 47.83 200.00 CHF 9’566.67 Reisezuschlag CHF 450.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 287.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’303.67 CHF 793.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 11’097.07 Rechtsanwältin C.________ wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren mit CHF 11'097.05 entschädigt. B.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 11'097.05, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin C.________ auf die Geltendmachung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat. 5. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechts- anwalt H.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’548.00 CHF 658.20 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’206.20 98 Das volle Honorar von Rechtsanwalt H.________ und der nachforderbare Betrag werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz volles Honorar 40.00 250.00 CHF 10’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 398.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’548.00 CHF 812.20 Total CHF 11’360.20 nachforderbarer Betrag CHF 2’154.00 Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt H.________ für das erstin- stanzliche Verfahren bereits mit CHF 9'206.20 entschädigt hat. Der Kanton Bern kann von B.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). B.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 2'154.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 6. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________, Rechts- anwalt H.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren (bis zum Widerruf des amtlichen Mandats per 8. April 2022) wie folgt bestimmt: amtliche Entschädigung 2.58 200.00 CHF 516.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 598.76 CHF 46.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 644.85 volles Honorar 2.58 250.00 CHF 645.83 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 82.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 727.93 CHF 56.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 784.00 nachforderbarer Betrag CHF 139.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt H.________ für die unentgeltliche Rechts- vertretung von G.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 644.85. Der Kanton Bern kann von B.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von G.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). B.________ wird verpflichtet, G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz von CHF 139.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen 99 Honorar zu bezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwalt H.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Kli- entschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). IV. Weiter wird verfügt: 1. B.________ wird zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Kan- tons Bern aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug entlassen. Kurzbegründung: Die für die Anordnung von Sicherheitshaft erforderlichen Voraussetzungen des drin- genden Tatverdachts sowie des Vorliegens eines besonderen Haftgrundes (Flucht-, und Wiederholungsgefahr) sind nach wie vor erfüllt. Hingegen erweist sich ein weite- rer Verbleib in Haft vor dem Hintergrund der bereits ausgestandenen Haft von 28 Mo- naten und mit Blick auf die oberinstanzliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie dem Verzicht auf die Anordnung einer therapeutischen Massnah- me nicht mehr als verhältnismässig, zumal die blosse Weiterführung der Haft an der hohen Rückfallgefahr nichts zu ändern vermag. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung des AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger 1, v.d. Rechtsanwalt A.________ - der Strafklägerin 2 - der Strafklägerin 3 - dem Strafkläger 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ - dem Strafkläger 5 - dem Strafkläger 6 - Rechtsanwältin BF.________ (Dispositiv auszugsweise Ziff. III. 1.) - Rechtsanwalt K.________ (Dispositiv auszugsweise Ziff. III. 2. und 3.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 100 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Dispositiv vorab per Fax, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist, bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab per Fax, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Z.________ (Dispositiv vorab per Fax) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin BG.________ Bern, 1. November 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Dezember 2022) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Wüthrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bel- linzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 101