und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 333 StGB 37 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2, 30 Abs. 4, 96 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt.