106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Der Beschuldigte hat seine Nebelschlusslichter mehrfach ein- und ausgeschaltet, obwohl es die vorherrschenden Wetterverhältnisse nicht erfordert hätten. Damit hat er Art. 30 Abs. 4 VRV verletzt. Diesfalls wird die Busse in Anlehnung an den Ordnungsbussenkatalog (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]) auf CHF 40.00 festgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt einen Tag. V. Kosten und Entschädigung