18 18. Busse für die Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind für Bussen nach dem SVG die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. Die Bussenhöhe beträgt zwischen CHF 1.00 und CHF 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3