17.7 Fazit Der Beschuldigte wird demzufolge zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 300.00, verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es wird weiter eine Verbindungsbusse von CHF 200.00 ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird – entsprechend den zwei Strafeinheiten – auf zwei Tage festgesetzt. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es der Kammer verwehrt, eine – allenfalls durchaus denkbare – höhere Strafe festzulegen.