Die angesprochene Schnittstellenproblematik zeigt sich auch vorliegend: Indem der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe belegt wird, wirkt sich die Sanktion weniger spürbar aus, als wenn (etwa aufgrund eines Schuldspruchs wegen einfacher Verkehrsregelverletzung) eine Busse ausgesprochen worden wäre. Es ist deshalb angezeigt, im Sinne eines «Denkzettels» von den insgesamt 12 Strafeinheiten zwei Strafeinheiten als Verbindungsbusse auszusprechen. Wie die Vorinstanz zurecht begründet hat, wird die Verbindungsbusse dabei auf ein Minimum von CHF 200.00 erhöht, um der Verbindungsbusse den gebotenen Strafcharakter zu verleihen.