34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Basierend auf dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» beträgt das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten rund CHF 2’900.00, bei monatlichen Auslagen von mindestens CHF 1'890.00 (pag. 62). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, er erhalte eine Rente von ca. CHF 2'000.00 sowie Ergänzungsleistungen von aktuell CHF 800.00 pro Monat (pag. 168 Z. 3 ff.). Da sich der Beschuldigte damit im Bereich des Existenzminimums bewegt, wird das Einkommen zunächst um 50% und danach im Sinne eines Pauschalabzugs für Krankenkasse, Steuern etc. um weitere 20% herabgesetzt (BGE 134 IV 60 E. 8.4).