Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Es ist nicht davon auszugehen, dass aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe geeignet ist, um ihn von künftigen Delikten abzuhalten. Weiter lebt der Beschuldigte zwar in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, was aber den Vollzug einer Geldstrafe nicht verunmöglicht.