16 17.2 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 97, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Demnach sind keine straferhöhende oder strafmindernde Umstände erkennbar. Oberinstanzlich haben sich diesbezüglich keine Veränderungen ergeben: Der Beschuldigte ist weiterhin nicht vorbestraft und sein Leumund ist nicht zu beanstanden (pag. 141 und pag. 157).