Der Beschuldigte hat grobfahrlässig gehandelt, was verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist. Im Weiteren sind keine besonderen Beweggründe, Motive oder Ziele ersichtlich, die verschuldenserhöhend oder verschuldensreduzierend zu beurteilen wären. Dass der Beschuldigte aus «Notwehr» gehandelt haben will, ist in Anbetracht seiner unbehilflichen Verhaltensweise nicht zu seinen Gunsten zu werten. Wie bereits ausgeführt, wäre die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ohne Weiteres vermeidbar gewesen, indem der Beschuldigte die naheliegenden Reaktionen (Warnblinker einschalten, Rückspiegel verstellen) vorgenommen hätte.